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Original geschrieben von nurLeser
Das kein ausdrückliches Überholverbot vorliegt, darin sind sich ja alle einig - das wäre ja wohl auch gleich vor Ort von der Polizei vorgeworfen worden. Die spricht ja bei dem von ihr angeregten Schild auch selbst von einer "Empfehlung". Einer sinnvollen übrigens.
Damit sind auch Befürchtungen, dass eine zu erwartende Strafe in den Bereich eines Fahrverbotes kommt unbegründet.
Soweit d'accord
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Aber die Schuldfrage ist völlig klar, daran noch zu zweifeln ist ziemlich weit hergeholt.
Der mangelnde Sicherheitsabstand ergibt sich doch schon unwiderlegbar aus dem vorhandenen Raum - bei solch eingeengten Fahrbahnbreiten darf man dann eben nicht überholen wenn der zu Überholende so breit wie ein LKW ist - ganz einfach.
Woher weisst Du das positiv? Wir gehen alles davon aus, dass die Strecke nicht sonderlich breit war - dass aber der LKW-Fahrer keine Chance hatte, den Unfall zu vermeiden, ergibt sich daraus nicht. Dagen spricht eben gerade, dass der TE es ja schon fast geschafft hatte, bis es gerumst hat.
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Und ganz klar ergibt sich für den Überholten auch keinerlei Mitschuld - der hat schliesslich überhaupt rein gar keinen aktiven Einfluss auf das Geschehen gehabt.
Und woher weisst Du das? Der Lkw-Fahrer kann eine kleine Kurve übersehen haben, er kann gepennt haben, er kann gedacht haben, dass links von ihm kein Fahrzeug ist und er "ganz entspannt" fahren kann. Weshalb man hier einen fehler des Lkw-Fahrers auschlließen können soll, ist mir rätselhaft.
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Mit dem gleichen Totschlagargument ("Betriebshaftung") könnte man auch einem parkenden Fahrzeug eine Mitschuld herbeikonstruieren wenn dem jemand einfach reinfährt.
Früher dachte ich auch mal, dass das ja wohl nicht sein kann. Ich rate Dir aber z.B., nicht zu nah an einer Bushaltestelle zu parken. Wenn dann der Bus Dein Fahrzeug touchiert, wird Dir tatsächlich die Betriebsgefahr angerechnet. Fazit: Parken im Parkverbot kann durchaus zu einer Mithaftung führen.
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Warum sollte eigentlich die Tatsache, dass der Schaden "hinten" entstanden ist irgendeine Bedeutung haben?
s.o. Zudem sollte in dem Fall feststellbar sein, wer wem letztlich hineingefahren ist - ich würde hier zunächst davon ausgehen, dass der Lkw dem Pkw hineingefahren ist. War aber nicht dabei und kanns daher nicht sicher sagen...
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Also meine Prognose (mit der Selbstsicherheit genügender Erfahrung): An Bussgeld maximal die oben angesprochenen 30€, wenn überhaupt,
Einverstanden.
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die "Schuld" bleibt wie von der Polizei schon erklärt zu 100% beim Überholenden.
Überhaupt nicht einverstanden. Ich gehe die Wette ein, dass die gegnerische Versicherung sogar freiwillig zu einer gewissen Quote regulieren wird - Selbstsicherheit ist hier durchaus auch vorhanden. 
Ich weise noch auf § 17 StVG hin, wonach eine Hafftung nur bei einem unabwendbaren Ereignis ausgeschlossen ist. Der von der Rechstprechung hier gerne genommene "Idealfahrer" schafft es , sein Fahrzeug in der Spur zu halten, er ahnt Windböen etc. voraus etc. Unabwendbarkeit wird der Lkw-Fahrer hier einfach kaum darlegen können.
Auf die Schnelle hab ich hier nur ein Urteil zum Thema gefunden:
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Wer auf der Autobahn in einem Baustellenbereich mit vereng_ten Fahrspuren ein anderes Fahrzeug überholt, trägt ein höheres Haftungsri_siko als der Überholte. Dies folgt aus ei_nem Urteil des Landgerichts Mühlhau_sen. Ein Auto, das auf der nur zwei Me_ter breiten Überholspur an einem Pkw mit Anhänger vorbeifahren wollte, kol_lidierte seitlich mit dem Gespann. Des_sen Fahrspur war 2,50 Meter breit. Ein Sachverständiger, den das Ge_richt zur Klärung der Unfallursache eingeschaltet hatte, konnte keinem der beiden Fahrer, die am Unfall beteiligt waren, einen überwiegenden Teil der Schuld nachweisen. So blieb insbeson_dere unklar, wer auf die Fahrbahn des anderen geraten war. Wie die deut_schen Verkehrsrechtsanwälte berich_ten, machte das Gericht jedoch den Überholenden für 60 Prozent des Gesamtschadens haftbar. Dieser habe sei_nen Wagen in eine „sehr gefahren_trächtige Situation hineingefahren" heißt es in dem Urteil. Angesichts der nur zwei Meter breiten Fahrbahn und der Fahrzeugbreite von 1,70 beziehungsweise 1,80 Meter hätten der Überholenden links und rechts nur je zehn bis 15 Zentimeter Seitenabstand zur Verfügung gestanden. „Dass dabei^ schon die geringste Konzentrations_schwäche zu einer Berührung mit den Überholten führen konnte, liegt auf der Hand", erklärten die Richter. Verglichen mit der „Fahrsituation" die der Überholende herbeigeführt habe, sei das Führen des überholten Fahrzeugs „unproblematisch" gewesen heißt es im Urteil. Daher müsse de überholte Autofahrer lediglich 40 Prozent Haftungsanteil am Gesamtschaden tragen (Landgerichts Mühlhau_sen Az.: 2 S 22/02).
Quelle: http://www.recht-find.de/entscheidungen16-11-02.htm#8