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Original geschrieben von Dr.Beer
Angenommen ich kriege jetzt einen Scheck über 1200 € und gehe zum Anwalt, dann muss doch auch die gegnerische Versicherung den Anwalt bezahlen oder nicht???
Die Versicherung wird dann nur die Anwaltskosten in dem Umfang zahlen, in dem Sie noch mehr Geld rausrückt. Wenn Sie sich stur stellt und Du nicht klagen willst, besteht das Risiko, dass Du die Anwaltskosten zahlen musst (wenns um 600-900 geht, liegen die bei ca. 85 €). Dass bei fiktiver Abrechnung aber nur Anspruch auf Nettoreparaturkosten besteht, ist Dir bewusst?
Wenn Du Dir und dem Anwalt (der dann evtl. auch ein wenig motivierter ist) einen Gefallen tun willst, würde ich SOFORT zum Anwalt gehen, damit dieser die gesamte Summe geltend macht. Dann kann er den wesentlich Teil der Gebühren bei der Versicherung geltend machen und wenn es einer der netteren Sort ist, bleibt ggf. selbst dann nichts an Dir kleben, wenn die Versicherung nicht vollständig reguliert.
Ob der Einbehalt der Versicherung zu Recht erfolgt oder nicht, kann Dir niemand ohne Kenntnis des Gutachtens sagen - in aller Regel sind die Abzüge aber ziemlicher Quark, wie Du ja offenbar selbst schon nachgelesen hast.
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Original geschrieben von BigBlue007
IMHO ist das Mittel der Mietminderung NICHT dafür vorgesehen, die Miete über einen derart langen Zeitraum dauerhaft zu senken. [quote]
Aber es gibt doch Mängel, die zwar ein wenig ärgerlich sind, mit denen man sich aber arrangiert. Habe es gerade wieder erlebt, dass der Vermieter sich mit dem Mieter nach anfänglichem Ärger geeinigt hat, dass eine Mietminderung in Höhe X bis zur endgültigen Mangelbeseitigung gemindert wird. Vermieter freut sich, weil er sich überlegen kann, wie er irgendwann mal die Schadenursache klären kann ohne dass er Grfahr läuft, dass der Mieter Stress macht. Den Mieter stört der Mangel nicht so wahnsinnig, so dass er sich freut, dass er ein bisschen Miete spart.
[quote]Davon abgesehen: Eine fristlose Kündigung des Vermieters ist im Grunde genommen erstmal nur eine Willensbekundung - sie bedeutet nicht automatisch, dass die Kündigung auch berechtigt war. Eventuell hätte man ja auch nochwas machen können.
Ja, zum Beispiel durch Zahlung den Mietrückstand ausgleichen, womit die fristlose Kündigug vom Tisch wäre (sofern man das nicht schonmal veranstaltet hat). Allerdings können natürlich zusätzliche Kosten entstehen/entstanden sein.
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Schönes Zitat - dort geht es aber um das Vorgehen bei Mängeln im Allgemeinen. Natürlich ist ein Schreiben an den VM mit Fristsetzung sinnvoll, wenn man mit dem Mangel nicht leben will und befürchtet, dass der VM nicht tätig wird, und man z.B. vorhat, den Mangel im Wege der Ersatzvornahme zu beseitigen.
Für eine Mietminderung wie hier braucht man aber keine Fristsetzung. Das ist und bleibt Unfug und das habe ich Dir schon am Gesetz dargelegt.
Extra für dich noch ein paar Zitate - dann sollte damit endlich Schluss sein:
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Liegt ein Mangel vor, ist der Mieter u.a. berechtigt, den Mietzins eigenmächtig zu mindern. Der Anspruch auf Mietminderung entsteht bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch. Eine Erklärung des Mieters ist nicht erforderlich.
(Quelle: http://www.juraforum.de/lexikon/Mietminderung)
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Hier besteht offenbar ein Missverständnis. Sofern ein entsprechender Mangel vorliegt, kann der Mieter SOFORT mindern, eine Fristsetzung ist hierfür nicht notwendig. Eine unter Fristsetzung gestellte Aufforderung, den Mangel zu beheben, ist dennoch sinnvoll, um den Vermieter wirksam in Verzug zu setzen. Nach Ablauf könnte der Mieter den Mangel dann auf eigene Kosten beheben lassen und diese Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. Er könnte auch einen Anwalt einschalten, ggf. auf Mangelbeseitigung klagen und die Kosten hierfür ebenfalls ersetzt verlangen.
(Quelle: http://www.juraforum.de/forum/t53486/s.html)
Abschließend überzeugt Dich vielleicht der selbst von Dir zitierte Mieteverein Bochum:
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Eine Wohnung ist nur dann die volle Miete wert, wenn sie sich in einem Zustand befindet, der ihren „vertragsgemäßen Gebrauch“ ermöglicht. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Hat die Wohnung Mängel oder fehlen ihr vertraglich zugesicherte Eigenschaften (kein Bad vorhanden, kein warmes Wasser, obwohl es im Vertrag steht), so ist sie auch weniger wert. Die Mieter haben dann das Recht, eine (angemessen) geminderte Miete zu zahlen - und zwar für die gesamte Zeit, in der der Mangel vorliegt. Es gibt keine festgelegten Vorankündigungsfristen für eine Mietminderung, und in einigen Fällen kann sie sogar nachträglich vorgenommen werden. Fällt beispielsweise am 12. Januar - nachdem die Miete bereits gezahlt ist - die Heizung aus, so kann der entsprechende Mietabzug für den Januar auch im Februar erfolgen. Vertragsklauseln, die etwa vorschreiben, eine Mietminderung einen Monat vorher anzukündigen, sind deshalb ungültig.
(Quelle: http://www.mieterverein-bochum.de/index.php?id=244 )
Und hier noch ein Artikel auf 123recht inkl. Musterbriefen (ohne Fristsetzung): http://www.123recht.net/Die-Mietminderung-__a29.html
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Original geschrieben von MikeBauer
PS. Ich bin ja immer noch für die Kündigung des GF - hier würde ich dann gerne die Begründung im Kündigungsschreiben sehen! 
Wurde eingestellt, um bei ebay Waren zu verkaufen - bislang hat er nicht geschafft, auch nur einen Cent einzunehmen. 
Oder fristlose Kündigung wegen Anstellungsbetruges - d+rfte aber wohl auch nur klappen, wenn der GF wusste, dass es auf die eBay-Sache ankam.
Mich würde als Chef vielmehr interessieren, weshalb der GF damals gesperrt wurde. Nicht jede Sperre von eBay war und ist berechtigt, so dass man da ggf. auch mal den Hebel ansetzen könnte (ja, ich weiss, wie stur ebay sein kann
).
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Aber auch beim Mieterverein nicht alles glauben, denn auch das kann in die Hose gehen. So hat der BGH entschieden: "Verletzt der Mieter seine Pflicht zur Mietzahlung, weil er auf einen falschen Rat des Mietervereins vertraut hat, so berechtigt dies den Vermieter zur Kündigung."
Da bliebe dann nur noch eine Haftung der Mietervereine. Hierzu folgendes Zitat: "Zur Begründung führt der BGH u.a. aus, daß der Mieter dadurch geschützt sei, daß er beim Mieterverein Regreß nehmen könne. Dieser Hinweis ist indes zweifelhaft, weil viele Mietervereine in den Satzungen eine Haftung für Falschberatung ausschließen (vgl. etwa § 4 I S. 2 der Satzung des Berliner Mietervereins: „Aus Leistungen des Vereins stehen dem Mitglied keine Regressansprüche zu.“). Überwiegend wird diesen Vereinbarungen allerdings die Wirkung abgesprochen, falls der Mieterverein grob fahrlässig eine falschen Rat erteilt (AG Bückeburg NJW-RR 1991, 1107; Palandt/Heinrichs, BGB, § 31 Rn. 12). Wann indes ein Rat grob fahrlässig ist, muß stets im Einzelfall entschieden werden, weshalb die Beratung durch Mietervereine (die jährlich rund 1 Million Rechtsberatungen gegenüber ihren Mitgliedern durchführen) für den Mieter mit einem deutlichen Risiko verbunden ist. " (Quelle: http://www.eurocons-ewiv.de/on…ansicht/article/5/70.html).
Ich hege - jedenfalls gegen manche Mietervereinen - eine gewisse Skepsis, aber inkompente Leute kann es überall geben....
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Original geschrieben von scaleon
2. Das Schreiben mit der Wortwahl "...sollte bis xy.2009 der Mängel nicht beseitigt werden, behalte ich mir das Recht einer Mietminderung vor"
Scaleon, jetzt werd ich langsam "sauer". So lernresitent kann man doch nicht sein. 
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Original geschrieben von scaleon
Ich spreche hier nur aus eigener Erfahrung (Gericht,Anwalt Prozeß) und eine hervorgegangene Fristsetzung. Daß man eine Frist setzen muß ist ja mehr als logisch. Man kann als Mieter nicht ein Mangel haben und an dessen schnellstmögliche Beseitigung nicht interessiert sein. Eine Fristsetzung ist eben so ein Druckmittel. Ein Mangel, der nur zum Zwecke der Mitminderung da bleiben soll- gibts nicht.
Es bestreitet doch niemand, dass es in vielen Fällen sinnvoll sein kann, einen frist zu setzen, z.B. um den Mangel nach Fristabaluf selbst beheben zu lassen. Aber lies Dir doch bitte nochmal das EIngangsposting durch: Dias badezimmer ist bereits aufgerissen - es läuft die Trocknung und danach die Sanierung - warum um Himmels Willen soll man da jetzt dem vermieter eine Frist setzen? Das kann man machen, wenn die Arbeiten nicht in die Gänge kommen, um den Druck zu erhöhen - aber mit der Minderung hat das nichts, aber auch gar nichts zu tun. Es gibt auch Mieter, die jahrelang die Miete zahlen, weil Sie mit der beeinträchtigung leben können - sie sparen sich ein bisschen Miete un der Vermieter spart die Sanierungskosten. Ist ja nicht böse gemeint, aber man kann nicht immer den eigenen Fall einfach 1:1 auf die Probleme anderer übertragen.
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Original geschrieben von Benjamin911
Ja danke Horstie - das hat geholfen zu meinem Verständnis. Ich werde nun mal bei google etc. schauen wie ich da ein Schreiben aufsetzte.
Ich gehe nach wie vor davon aus, dass Dein Vermieter die Schäden kennt. Dann würde ich ihm lediglich mitteilen, dass die Trocknunsgeräte und Sanierungsarbeiten erhebliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen, da das Bad eben für Euch nicht nutzbar ist. Und dann die Mitteilung, dass der Herr VM sicherlich Verständnis dafür haben wird, dass Du aufgrund der beeinträchtigungen nicht die volle Miete bezahlen kannnst. Da das bad seit dem xx nicht mehr nutzbar ist, ist seitdem die Miete gemindert. In Ambetracht dessen, dass von einer schnellen Instandsetzung ausgegangen wird, wird die Mietminderung entegegenkommend zunächst mit 20 % angesetzt. etc...
Was Du schreibst, ist eigentlich relativ egal - nur sollte man den VM mit freundlichen Worten drauf hinweisen, dass er erstmal ein paar € weniger bekommt.
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Original geschrieben von scaleon
Nö, ein Mangel der Mietsache muß immer und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (schriftlich am besten) mit einer Fristsetzung. Wie soll man auch sonst Anspüche ableiten können und diese ggf. vor Gericht durchsetzen wollen?
Scaleon. Einfach "nö" zu sagen und damit Leute zu verunsichern, ohne es begründen zu können, ist nicht so der Hammer - insbesondere nachdem Dir jemand widersprochen hat. Natürlich muss man einen auftretenden Mangel (im Normalfall) melden - hat nie jemand bestritten - aber dass eine Mietminderung eine Fristsetzung vorussetzt, ist einfach Quatsch. Ums mal am Gesetz festzumachen:
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§ 536 BGB
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Damit ergibt sich das Recht zur Minderung, sobald ein Mangel auftritt. Meldet man dem Vermieter den Mangel nicht, kann die Minderung ggf. ausgeschlossen sein (aber auch nur, wenn es sich um einen für den VM behebbaren Mangel handelt und der VM gerade wegen der Nichtmeldung nicht Abhilfe schaffen konnte - hier hatte er aber ja bereits Kenntnis):
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536c BGB
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
Benjamin911 lass Dich nicht verunsichern. Du kannst ab dem Zeitpunkt mindern, ab dem die Tauglichkeit gemindert war - sprich Du das Bad nicht mehr nutzen konntest. Zu dem Zeitpunkt wird der Vermieter ja wohl auch Kenntnis von dem ganzen gehabt haben, weil er doch die Reparaturen veranstaltet hat? und ich stelle mir gerade vor, wie ich als Vermieter gucken würde, wenn ein Mieter, nachdem ich umfangreiche Instandsetzungsarbeiten für sein Bad veranlasst habe, mir mitteilen würde, dass es Schäden im Bad gibt. 
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Trotzdem macht Anzeige erstatten Sinn, denn es könnte ja sein, dass der Schädiger gefunden wird und dann der Schaden (bzw. die Selbstbeteiligung etc. ) ersetzt wird.