Beiträge von horstie

    Zitat


    Natürlich ist der Weg über einen Anwalt möglich, jedoch auch relativ teuer und ob das die RSV übernimmt ist fraglich.


    Bevor Du Dir zu sehr den Kopf zerbrichst: Hast Du Deine RSV schonmal gefragt? Alternativ wird DIch in der regel auch ein Anwalt beraten, ob die geschichte versichert ist oder nicht.


    Du wirst um ein Mahnverfahren /Mahnbescheid kaum herumkommen. Denn ohne Titel kannst Du nichts pfänden - also gibts zunächst erst einmal weniger Alternativen als man denkt. Und einen titel sollte man sich irgendwann holen, da ansonsten die Forderung irgendwann verjährt und man dann letztlich gar nichts bekommt.


    Mein Vorschlag wäre: Rechtschutzbedingungen (ARB) raussuchen und gucken ob die Angelegenheit vermutlich versichert ist. Wenn ja, entweder selbst Kostenschutz einholen oder das den Anwalt machen lassen (und nicht von der RSV irgendeinen Anwalt aufschwatzen lassen).


    Wenns mit der RSV nicht klappt, überlegen ob man es sich selbst zutraut, das Formular auszufüllen (aber nicht beschweren, wenns dannin die Hose geht - ist immer die Frage , an welchem Ende man spart):
    http://www.online-mahnantrag.de/.


    Und über die Vollstreckung kann man sich dann Gedanken machen, wenn der Titel da ist...

    Abgesehen davon, dass ich nach der Schilderung im Wesentlichen NoTeen zustimme und rein tatsächlich ein Vorgehen für relativ aussichtslos halte, steht einer Anfechtung auch das Gesetz im Weg:


    § 123 BGB
    1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.


    § 124 BGB Anfechtungsfrist
    (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
    (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
    (3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.


    Und der Argumentationsversuch, die Zwangslage hätte noch über ein Jahr nach Beendigung des AV angehalten - naja. :rolleyes:


    Geh ruhig zum Anwalt, damit Du Dir beruhigt sagen kannst, alles versucht zu haben - mach Dir aber keine größeren Hoffnungen.

    Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Für mich klingt das eher nach einem netten Zubrot, dass sich die mit dem Schundverkäufen evtl. erfoglose Dame da dazuverdienen möchte.


    Bülo78 wird nicht deren einziges Opfer sein...


    Ich denke die Sache hat 2 Seiten: Egal wie toll meine Artikelbeschreibung ist - wenn ich das gewerblich machen würde, würde ich mich auch über jeden Konkurrenten ärgern, der meine Beschreibung einfach übernimmt.


    Und 15 € sind ja nun nicht die Wahnsinnsumme, so dass ich dem Verkäufer eher keine Geldschneiderei unterstellen würde...


    Achja, wenn die E-Mail von ebay kam, lässt das vermuten, dass die Verkäuferin am VerRi-Programm von ebay teilnimmt.


    In der Sache spricht auf den ersten Blick einiges gegen das Erreichen der Schöpfungshöhe. Wenn Bülo sich allerdings deswegen den ganzen Sonntag versauen lässt, spricht das aber nicht unbedingt für starke Nerven, so dass da wohl wirklich zu überlegen wäre, für 15 EUR sicher Ruhe zu haben.


    Wie Brainstorm im Übrigen schon sagte - wenn überhaupt dürfte der VK Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung und nicht irgendein Bearbeitungsaufwand zustehen.


    Frage wäre auch noch, ob man die Auktion von Bülow dem gewerblichen bereich zuordnen konnte. Dann könnte man da auch noch mal nach wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen suchen.... ;)


    Fazit: Ich persönlich würde wohl nicht zahlen, aber auch nur, weil ich mir da letztlich keinen großen Kopf drum machen würde. Wenn Du deswegen nicht schlafen kannst, zahl lieber. ;)

    Amikaro


    § 12 Abs. 2: Wer sein Fahrzeug verläßt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
    Da parken an der von Dir geschilderten stelle nicht erlaubt ist, könnte man schon deswegen auf einen OWi-Gedanken kommen...


    Tatsächlich wirst Du bei einem einfachen Nach-Hause-gehen und "mir doch egal" wohl am ehesten Probleme mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 g) StGB bekommen, wenn Du das Fahrzeug nicht deutlich sichtbar machst ( kein Plan, ob auch noch eine Strafbarkeit nach § 315b Abs 1 u. 4 StGB in Betracht kommt - wenn Du z.B. mit Spritmangel liegen bleibst, könnte mn Dir ggf. Fahrlässigkeit andichten).


    Daneben ist natürlich zu berücksichtigen, dass bei längerer Standzeit die Gefahr eines Unfalls immer mehr steigt und Du dann ggf. auch zivilrechtlich Probleme bekommen kannst, wenn jemand auf Dein Fahrzeug auffährt (man stelle sich vor, es wird dunkel und die Batterie ist alle und der Warnblinker damit aus ;) ).


    Dass Du zwingend bei Deinem Auto bleiben musst, halte ich übrigens für Quatsch - da gibt es nach meiner Kenntnis auch keine Vorschrift. Ich denke, dass Du hier die Sachlage mit einem Unfall verwechselt (Unfall ist das hier übrigens nicht). Da würdest Du Dich strafbar machen, wenn Du ohne die notwendigen Angaben verschwindest (§ 142 StGB, § 34 StVO).

    Soooo ewig wirds dann auch wieder nicht dauern. Im Übrigen kann es generell sicher (spätestens ab dem Moment, wo der Verursacher bekannt war) nicht schaden, direkt zum Anwalt zu gehen. Denn wenn Du erstmal anfängst, mit der Versicherung zu streiten und diese dann z.B. 2.500 € überweist, kann ich Dir ungefähr beschreiben, wie das Gesicht eines Anwalts leuchten wird, wenn Du den dann einschaltest, damit er noch die restlichen 500 € geltend macht, die sich aus 3 Tage Nutzungsausfall, UPE-Aufschlägen und ähnlichem Spass zusammensetzen.

    @ nibbs


    Was Du schreibst, klingt ein wenig missverständlich. Zwar können Jugendliche fröhlich Verträge schließen. Aber diese sind eben - wie Du schon schreibst - "schwebend unwirksam", solange die Eltern sie nicht genehmigen (bis auf wenige Ausnahmen). Da hier eine Genehmigung durch die Eltern ausgeschlossen ist, hat lexo das zwar vereinfacht formuliert - das Ergebnis ist aber letztlich richtig: Der Vertrag wäre für die Tonne. :D (und wenn hier jetzt wer den Taschengeld§ auskramen will - das wird nix bei einem 2-Jahresabo...)