Beiträge von horstie

    1. Ich bin grundsätzlich auch der Ansicht, dass eine Zahlungspflicht bei melango in der Regel nicht besteht. Alle die das anders sehen, mögen sich mal den Aufbau der Seite, den Anmeldevorgang pp. ansehen und dann den Unterschied zu jeder x-beliebigen Abofallenseite darlegen. Insbesondere solltet Ihr Euch mal testweise anmelden und Ihr werdet feststellen, dass kein Hinweis über die Kostenpflichtigkeit erfolgt. Auf Seite 2 des Registrierungsvorgangs stimmt man den AGB zu (in denen was von Kosten steht) ohne dass man diese dort überhaupt aufrufen kann. Ehrlich gesagt kann man da den meisten Abofallen noch erheblich deutlichere Kostenhinweise unterstellen.


    Zitat

    Die firma mahn ihn immernoch jetzt sogar mit anwalt und strafanzeige.


    Dass mit Inkasso und Anwalt gemahnt wird, ist ja nichts unnormales. Inwiefern die Firma "mit strafanzeige" mahnt, weiss ich nicht. Hat Sie eine gestellt, droht sie nur damit?


    Die Sache mit der Strafanzeige "Deines Bruders" ist kein Spass. Ich habe hier jemanden, der nach einer ähnlichen Aktion gerade einen Strafbefehl über 50 Tagessätze (d.h. ca. 1,5 Monateinkommen) wegen einer solchen Geschichte erhalten hat. Die Justiz reagiert relativ ungnädig, wenn sie "verarscht" wird.


    Im Ergebnis halte ich es für die schlechteste Alternative, melango Geld zu bezahlen. Ob man die falsche Strafanzeige aufklärt, muss Dein Bruder selbst entscheiden. Hier muss er aber damit rechnen, dass er Ärger bekommt. Je nach Alter kann das ja auch auf eine Jugendstrafe hinauslaufen (Verwanung, Sozialstunden etc.).


    Da nächste Mal besser vorher informieren, bevor man so einen Quark macht. Mit Lügen fährt man im Ergebnis oft nicht besser.

    ... zumal wir bzw. insbesondere laudanum nicht an die bereits zu Beginn des Threads aufgeworfenen Veschwörungstheorien glauben.


    Hier wird niemand dem Mac absichtlich Schaden zugefügt haben und der Käufer will auch niemanden "betrügen" (ich lehn mich da mal aus dem Fenster). Ich glaube durchaus, dass der Käufer tatsächlich ein Problem mit dem Mac hat, nur hat er das Problem, dass er laudanum dafür kaum haftbar machen kann. Ein Fall für die Staatsanwaltschaft liegt hier nun wirklich nicht vor.

    Wenn Du Dir zutraust, keinen Blödsinn zu schreiben, könnte eine Reaktion folgenden Vorteil haben:


    Die andere Seite weiss nicht, welche Gedanken Du Dir über die Sache gemacht hast. Daher besteht die Möglichkeit, dass man dort von einem "Nichtreagierer" ausgeht, der vielleicht auch auf einen Mahnbescheid/Klage nicht reagieren wird, so dass man meint, den Anspruch ohne Gegenwehr durchsetzen zu können. Wenn die Gegenseite merkt, dass mit Gegenwehr zu rechnen ist und der Anspruch auf wckeligsten Beinen steht, lässt sie es vielleicht ganz und Du kannst Dir ggf. sonst erforderliche Anwaltsbesuche und weiteren Aufwand sparen ( Frankie: Nun erwarte ich aber Applaus ;) ).

    Eigentlich dürfte das nicht sonderlich kompliziert sein:
    Vertrag über die Anmietung der Wohnung besteht. Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Da aber der Eigentümer gewechselt hat, werdet Ihr tatsächlich kaum in die Wohnung kommen. Ein Kündigunsrecht sehe ich hier nicht wirklich (hat den Vermieter ja auch keiner "gezwungen", nach Vermietung das Haus zu verkaufen).


    Also bleibt Schadensersatz. Die Aussichten, die Differenz zu den Kosten einer vergleichbaren Wohnung zu erhalten, dürften durchaus vorhanden sein. Ggf. kann man das ja mal anklingen lassen - evtl. hat der Vermieter ja doch noch Kontakte und kann in einem anderen Haus etwas organisieren. Ansonsten muss man sich eben überlegen, ob man entsprechend Schadensersatz geltend machen will.

    Zitat

    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Und noch was, lieber horstie: Wenn Du hier zur unnötigen Verursachung von Schadenregulierungskosten anstiftest, nimm es mir bitte nicht übel, wenn ich aus berechtigtem Eigeninteresse dagegenhalte.


    Ich nehm Dir das nicht übel und ich könnte es durchaus verstehen, wenn die Verischerungen nicht versuchen würden, die nicht anwaltlich vertretenen Geschädigten über den Tisch zu ziehen. Ich habe meinen ersten Verkehrsunfall auch ohne Anwalt reguliert - hätte dies reibungslos geklappt, hätte ich auch gesagt, o.k.


    Als Prämienzahlender Versicherter solltest Du mal Deiner Versicherung auf die Finger schauen, welche Kosten sie produiziert, obwohl sie sich trotz klarer Rechtslage verklagen lässt und dann nach Klageeinreichung Sätze wie "Von einer Prozessführung nehmen wir Abstand. Den Klagebetrag nebst Zinsen haben wir heute an die Gegenseite überwiesen." zum Besten gibt. Das ist m.E. mutwillig, indem man entweder sehenden Auges darauf baut, dass der Geschädigte die ihm zustehenden Ansprüche nicht geltend macht oder aber man nach Klagezustellung das erste Mal den Anspruch wirklich prüft. Ob das immer wirtschaftlich ist und im Sinne des Prämienzahlers, vermag ich nicht zu beurteilen (ggf. rechnet es sich im Ergebnis, weil viele eine Klage dann doch scheuen).


    Das Wort "mutwillig" gegenüber dem Geschädigten empfinde ich in diesem Zusammenhang aber wirklich als Frechheit. Ich akzeptiere Deine Meinung - aber meine Lust, mit Dir darüber zu diskutieren, hält sich in Grenzen. Sei mir nicht böse, aber das wird meistens anstrengend... ;)

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    Original geschrieben von frank_aus_wedau
    Welche Anspruchsgrundlage auf Erstattung dieser Anwaltskosten durch den Schädiger siehst Du? Verzugsschaden können diese Anwaltskosten bei rechtszeitiger Zahlung nicht sein.


    823 BGB. Es geht hier nicht um Verzug, sondern Schaden aus unerlaubter Handlung. Bitte akzeptiere einfach, dass hier in der tatsächlich Praxis niecht einmal die Versicherungen ein Problem sehen - also fange ich auch nicht an, da weiter herumzuproblematisieren.


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    Zudem hast Du (zumindest) eine dritte Alternative vergessen:


    Nein, denn meine beiden Alternativen bezogen sich auf das außergerichtliche.


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    Der Beklagte zahlt vor Klageerhebung die 9.000,- und die Klage betreffend die restlichen 1.000,- € wird abgewiesen. Warum sollte der Beklagte in diesem Fall auch nur einen einzigen Cent Anwaltskosten tragen, wenn er von Anfang an völlig im Recht war.


    Richtig. Darum habe ich oben auch gerade die Fälle dargestellt, wo der Geschädigte die 1.000 € eben nicht mehr einklagt, weil er das Risiko scheut. Ich verstehe jetzt nicht ganz, was dieses Beispiel damit zu tun hat, ob man vor oder nach Teilregulierung einen Anwalt einschaltet.


    Zitat

    Gleiches Problem sähe ich, wenn die Versicherung nach Prüfung des Gutachtens den vollen Betrag zahlt ... auch hier sähe ich nicht den geringsten Anlass für die Übernahme von Anwaltskosten. Ehe ich als Versicherung mit Prozessrisiko 9.673,50 € zahle, würde ich ohen dasselbe eher gleich 10.000,- € überweisen und der Geschädigte bleibt auf den Kosten sitzen.


    Wie gesagt: Das Problem siehst Du, aber zum Glück (fast) keiner, der mit der Regulierung von Verkehrsunfällen zu tun hat. ;) Es gibt tatsächlich Urteile, die den Ersatz von Anwaltskosten verneinen, wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist und der Unfall einfach gelagert ist und anstandslos reguliert wird. Aber das sind absolute Einzelfälle, die in der Praxis im Normalfall nicht relevant werden. Juristischen Beistand braucht der Gecshädigte ja meist schon bei der Frage, ob er überhaupt einen Gutachter auf eigene Faust beauftragen darf. Praktisch kann eine Ausnahmesituation wenn z.B. eher eine Autovermietung betrffen, die permanent mit Unfällen zu tun hat.

    Bei geringen Schäden gebe ich Dir recht (wäre gegebenefalls davon abhängig zu machen, wie sich der Schädiger vor Ort verhält). Dann sollte aber am Besten direkt vor Ort mit dem Schädiger geklärt werden, dass dieser z.B. entsprechend eines Kostenvoranschlags zahlt - denn ist die Versicherung erst mal im Spiel, entschiedet diese ja letztlich wieder, was reguliert wird und was nicht.


    Der Geschädigte hat vielafch folgendes Problem, wenn er sich wie von Dir vorgeschlagen verhält: Die Versicherung zahlt alles, wo nicht die minimalste Chance besteht, dass Sie mit einer Verweigeurng durchkommt. Die weitere Zahlung wird verweigert. Dann hat der Geschädigte einfach ein deutlich höheres Risiko, den Rest noch geltend zu machen. Hierbei muss man sich z.B. vor Augen halten, dass die Anwaltskosten degressiv steigen. Auf deutsch ein Beispiel:
    Schaden wird in Höhe von 10.000 € geltend gemacht, Versicherung zahlt 9.000 €
    1. Fall: Direkte Anwaltseinschaltung
    Anwalt hat gegen Mandanten Anspruch auf (ich rechne mal mit einer 1,5) Geschäftsgebühr in Höhe von 729,00 € netto. Versicherung reguliert aus 9.000 € - bedeutet 673,50 €. Bedeutet, wenn der Mandant am Ende nicht klagen will, einen von ihm zu tragende Differenz in Höhe von 55,50 € (die oft vom Anwalt nicht einmal verlangt werden).
    2. Fall Spätere Anwaltseinschaltung
    Geschädigter beauftragt Anwalt erst mit der Geltendmachung der verbliebenden 1.000 €. Bei diesem Wert beträgt der Gebührenanspruch bei einer 1,5 Geschäftsgebühr 127,00 € netto. Auf diese wird der Anwalt auch nicht verzichten, weil er sonst gar nichts verdient hätte. ;)


    Dies verbunden damit, dass der Anwalt bei höherer Vergütung (so traurig das natürlich ist) oft motivierter ist, Arbeit in die Sache zu investieren (nicht nur Versicherungen denken oft wirtschaftlich), bedeutet, dass es für den Gecshädigten auch wirtschaftlich meist attraktiver ist, direkt einen Anwalt einzuschalten - dass das in den von Dir geschilderten Fällen für denjenigen, der gerne selbst regulieren will, ärgerlich sein kann, ist unbestritten. Daher würde ich wohl bei einem kleinen Unfall dem Schädiger vorschlagen, vor einem Gutachten erstmal in seine Werkstatt zu fahren, einen KVA machen zu lassen und das Ergebnis kurz mitzuteilen, damit man sich die direkte Regulierung überlegen kann. Denn unabhängig von der Anwaltseinachaltung: Wenn da erst einmal ein Gutachten für 2-700 € erstellt wurde, ist es mit dem Rückkauf meistesn eh vorbei.

    @ hottek Da rmol den Schaden glaube ich - jedenfalls nicht vollständig - reparieren lassen will, ist Deine Geschichte hier nicht unbedingt das Thema. So wie Du es anpackst, ist es gut, wenn es funktioniert - nur ist das leider oft nicht der Fall. So eine "heile Welt", wie Du es darstellst, ist es leider nicht.


    Frankie Das von Dir geschilderte Problem besteht in der Praxis regelmäßig nicht. Es gab auch da mal Versuche der Versicherung, tatsächlich ist es aber kein Problem, den Anwalt einzuschalten. Das Recht besteht und die entsprechenden Kosten werden auch erstattet. Das heißt, wenn die Versicherung 4.500 anerkennt, zahlt sie auch problemlos die Anwaltskosten aus diesem betrag (Streit gibts dann allenfalls über den Gebührenansatz bei der Geschäftsgebühr). Die Versicherungen versuchen dies natürlich zu umgehen, indem Sie deutlich schneller geworden sind, wenn es darum geht, nach einem Unfall mit dem Gecshädigten in Kontakt zu treten, Um nach Möglichkeit einen eigenen Gutachter mit kleinem Scheck vorbeizuschicken, damit die Sache geregelt ist, bevor der Geschädigte überhaupt anfängt, nachzudenken. ;)


    @drueckerdruekcer Schöner Beitrag - allerdings glaube ich, dass sich viele Anwälte auch nach alten Zeiten zurücksehnen, als noch nicht um jede Schadensposition gerungen werden musste...

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    Original geschrieben von rmol
    Die Regel würde also lauten: sobald man einen Haftpflichtschaden erleidet, geht man mit den von der gegnerischen Versicherung übersandten Papieren und eventuell mit einem eigenen Sachverständigen-Gutachten zum Anwalt seiner Wahl und lässt den alles erledigen?


    Gute Regel. Man denkt immer, dass die Versicherungen es "belohnen" würden, wenn man es zunächst selbst versucht. Dass das tatsächlich belohnt wird, konnte ich bislang noch nicht feststellen...


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    Das Gutachten könnte man zunächst auch selbst bezahlen anstelle dem Gutachter eine Abtretungserklärung, die er bei der Versicherung einreicht, zu unterschreiben... und damit den Streitwert noch um die Gutachterkosten erhöhen?


    Am besten lässt man das Gutachten nebst direkt zum Anwalt schicken. Der kann dann vroab prüfn, ob das alles schlüssig ist und ggf. gelich noch vorab etwas ergänzt werden sollte. Der schickt das dann an die Versicherung und fordert diese zumiest auf, die Gutachterkosten direkt an diesen zu überweisen. Damit ist die Sache dann auch erledigt.


    Zitat


    KFZ ist scheckheftgepflegt und bisher nur in Markenwerkstätten gewesen, Alter 7 Jahre. Es gibt allerdings einige weitere Vorschäden (Parkrempler), welche nicht repariert wurden - diese befinden sich jedoch an anderen Fahrzeugstellen. Die anderen Urteile werde ich mir auch anschauen.


    Das klingt ja schonmal nicht verkehrt. Man muss eben prüfen, was da nun weshalb gekürzt wurde. Vielleicht haben die ja tatsächlich schlicht vergessen, die Unterlagen beizufügen.


    Was ds Anwaltsinteresse angeht, muss Du eben einfach sehen, dass der Anwalt sein Geld eben regelmäßig aufgrund des Streitwerts erhält. Bei einem Schaden von 5.000 € sind das dann um die 500 € netto, bei 500 € Streitwert sind es eben deutlich unter 100 €. Die Arbeit ist in der Regel die gleiche, wobei es eben noch weniger Spass macht, wenn man sich von Anfang an nur mit diesem kleinen "ich streite mich um jede Fissel-Position wie Überführungskosten, UPE-Aufschläge, Nutzungsausfall etc.". Ich wollte übrigens nicht sagen, dass es sich am Ende nicht doch lohnen könnte, einen Anwalt aufzusuchen. ;)

    Ein klein wenig Kappes findet sich ja schon in diesem Thread.


    Wie schon gesagt wurde - Anwalt besser gleich einschalten. Jetzt stehst Du zum einen vor dem Problem, dass bei manchem Anwalt sich die Motivation in Grenzen halten wird, weil er an der Geschichte eher "nichts" mehr verdient. Weiteres Problem ist natürlich, dass die gegnerische Versicherung nur aus dem Betrag Anwaltskosten zahlt, den sie reguliert bzw. zu dessen Zahlung sie verurteilt wird - ist die Kürzung also berechtigt bzw. willst Du bei Weigerung nicht klagen (oder verlierst), zahlst Du die Anwaltskosten selbst.


    Das Porsche-Urteil ist ja mittlerweile auch schon ein wenig in die Jahre gekommen. Du solltest Dir unter anderem auch das verlinkte "VW-Urteil" (VI ZR 53/09) und die weiteren Urteile (BMW-Urteil, VI ZR 91/09 pp.)ansehen. Je nach Alter und bisheriger Wartung des Fahrzeugs (scheckheftgepflegt, freie Werkstatt oder markengebundene?) sowie Gleichwertigkeit der anderen Reparaturmöglichkeiten kann eine Kürzung gerechtfertigt sein.


    Zitat

    Mein nachfragender Anruf bei der Versicherung ergab lediglich, ich solle mich bei dem von ihr beauftragten Sachverständigen erkundigen. Das sehe ich aber nicht ein - mein Ansprechpartner ist imho alleine die gegnerische Versicherung und nicht irgendwelche von ihr beauftragte Drittunternehmen.


    Du hast allerdings das Problem, dass Du ja Geld von denen willst - wenn die Versicherung auf stur schaltet, wirst Du Dich wohl oder übel mit Controlexpert oder wer auch immer Dir das Gutachten zusammengestaucht hat, auseinandersetzen müssen; es sei denn, Du bist bereit, ohne Prüfung der Kürzung zu klagen (danach klingt Dein Posting ehrlich gesagt nicht ;) ). Nur der Vollständigkeit halber: Dass die MwSt. nur gezahlt werden muss, wenn sie tatsächlich angefallen ist. ergibt sich aus § 249 Abs. 2 BGB - hier muss man der Versicherung ausnahmsweise mal uneingeschränkt recht geben.