Sehr geehrte Frau Xxxxx,
Ihre Nachricht ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen EB-xxxxxxxx geführt. Bitte geben Sie bei Rückfragen stets dieses Aktenzeichen an.
Ihre o.g. Beschwerde habe ich zur Bearbeitung erhalten. Ihnen wurden Verbindungen zur Rufnummer 22 822 von Ihrem Anbieter berechnet. Die Rufnummer haben Sie versehentlich gewählt.
Die von Ihnen gewählte Rufnummer ist im Mobilfunk eine Premium-Kurzwahlnummer.
Erlauben Sie mir einige allgemeine Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Missbrauchsverfolgung durch die Bundesnetzagentur:
§ 67 Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt die Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Verfolgung von Missbrauch. Ansatzpunkt ist dabei eine rechtswidrige Nutzung einer Rufnummer.
Der § 66b TKG enthält Regelungen zur Preisansage und lautet wie folgt (auszugsweise):
“ Für sprachgestützte Premium-Dienste und für sprachgestützte Betreiberauswahl hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig … anzusagen. … Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für sprachgestützte Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. ...“
Bei der Preisansage wie sie im §66b gefordert ist, kommt die Preisansage vom Mobilfukanbieter und ist kostenlos. Bei dem von mir durchgeführten Prüfgespräch erfolgte eine freiwillige kostenpflichtige Preisansage von 1,99 € pro Minute. Dies dient zur Information des Anrufers und stellt kein Verstoß gegen das TKG da.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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