Installiere Dir mal als erstes Chrome und aktiviere die Rechtschreibprüfung, denn Deine Rechtschreibung ist verbesserungsbedürftig.
Eine "Wandlung" gibt es seit der 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform nicht mehr, zumindest wird sie nicht mehr als solche bezeichnet.
Grundsätzlich hast Du im Falle eines Mangels zunächst einmal nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nacherfüllung bedeutet Reparatur oder Austausch gegen mangelfreie Ware. Von Gesetzes wegen hast Du als Käufer das Wahlrecht zwischen Reparatur oder Austausch. Allerdings schließen viele Händler in ihren AGB das Wahlrecht aus. Zudem kann der Verkäufer die gewählte Nacherfüllungsart verweigern, "wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist" (§ 439 Abs. 3 S. 1 BGB).
In der Praxis werden sich die meisten Händler sträuben auszutauschen.
Ein Austausch bzw. eine Rückerstattung des Kaufpreises kommt aber in Frage wenn die Nacherfüllung scheitert und Du dann Schadensersatz statt der Leistung geltend machst. Die Nacherfüllung gilt nach ständiger Rechtssprechung spätestens dann als gescheitert, wenn der dritte Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.
Ohne genaue Informationen wann welche Mängel aufgetreten sind, ob und wie sie beseitigt wurden und welche Zeiträume verstrichen sind, läßt sich die Rechtslage nicht beurteilen. Jedenfalls aber hast Du Recht, was den Verweis des Verkäufers auf Nokia angeht, denn Deine Gewährleistungsansprüche richten sich zunächst alleine gegen den Verkäufer unbeschadet der Frage ob ggf. gleichzeitig noch Garantieansprüche gegen den Hersteller bestehen. Du solltest Dich also nur an den Verkäufer wenden - wie er Gewährleistungsfälle mit dem Hersteller oder seinem Vorlieferanten reguliert, kann Dir völlig egal sein.
Du solltest dem Verkäufer jedenfalls bei jedem Auftreten eines Mangels schriftlich Fristen von 1-2 Wochen zur Nacherfüllung setzen und wenn er nicht fristgerecht nacherfüllt oder der Mangel nach der dritten Nacherfüllung abermals auftritt Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Beachte aber, daß Du Dir die gezogenen Nutzungen (die während der Nutzungsdauer eingetretene Wertminderung) anrechnen lassen mußt. Du hast also keinen Anspruch auf den ursprünglichen, vollen Kaufpreis.