ZitatOriginal geschrieben von Abi99
Bitte ausführlicher, das habe ich noch nicht verstanden.
Der regulierte wholesale Tarif für Daten beispielsweise liegt bei € 0.50/MB. Ein günstigerer Preis ist nur durch Vereinbarungen mit einzelnen ausländischen MNOs möglich. Der heimische MNO wird aber diesen günstigen Einkaufspreis nur dann an seine Kunden weiterreichen, wenn er die Mehrzahl seiner Kunden auch in das Netz jenes MNOs lenken kann, mit dem er Preise unter dem regulierten wholesalte Tarif vereinbart hat. Von Roaming Steering profitiert letztlich also auch der Endkunde, weil es den Roamingverkehr steuerbar und berechenbar macht.
ZitatOriginal geschrieben von frank_aus_wedau
Das sehe ich genau anders herum.
Soweit Roamingabkommen existieren (nur dann ist Roaming überhaupt möglich) steht die Wahl des ausländischen Betreibers mir als Endnutzer (ggf. über entsprechende Voreinstellungen meines Endgeräts für eine automatische Netzwahl) zu - und nicht meinem Netzbetreiber.
Woher leitest Du einen solchen Anspruch ab? Zeig mir auch nur einen MNO, der überhaupt vertraglich eine Auswahl mehrere Roamingpartner zusagt.
ZitatSelbst wenn AGB ein entsprechendes Recht des NB enthielten, ginge der Kundenwille vor, so er durch eine Gerätekonfiguration (etwa bestes Netz) ausdrücklich zum Ausdruck gebracht würde. Letzteres dürfte wohl der Regelfall sein.
Der Kundenwille geht ganz bestimmt nicht der Vertragsvereinbarungen vor und erst recht nicht, wenn der Kunde irgendwelche Willenserklärungen nach Vertragsschluß abgibt. Das ist dasselbe als käme ich zu Dir in den Laden, schließe einen Mobilfunkvertrag ab und will Dir nach Vertragsschluß vorschreiben, von welchem Distributor Du das gewünschte Handy zu beziehen hast.
ZitatGaukelt mir der heimische NB per Steering vor, der von mir gewünschte (möglicherweise vorteilhaftere) Roamingpartner stehe nicht zur Verfügung, dürfte wohl eher dieser durch den eigenen NB (über mein Endgerät) in meiner Person hervorgerufene Irrtum tatbestandsmäßig für einen Betrug sein.
Erstens liegt hier keine Täuschungshandlung vor, denn niemand hat Dir zugesichert oder vorgetäuscht Du könntest ein bestimmtes Roamingnetz benutzen. Abgesehen davon, daß Du keinen Anspruch besitzt ein bestimmtes Roamingnetz zu benutzen, stellt sich außerdem die Frage wo die dadurch veranlaßte Vermögensverfügung und der Vermögensschaden bleibt um die objektiven Tatbestandsmerkamle des Betruges zu verwirklichen.
ZitatBegegnet der ausländische NB diesem fingierten Irrtum durch Anti-Steering, empfinde ich ich das als positiv. Anti-Steering sehe ich daher nicht als Straftat, sondern als präventive Maßnahme, eine solche zu verhindern.
Zu dieser Ansicht kann man nur durch den Irrglauben gelangen, man hätte Anspruch bestimmte Roamingnetze verwenden zu dürfen, was definitiv nicht der Fall ist. Wie das Roaming technisch realisiert wird, liegt im Ermessensspielraum des heimischen MNO.