Zitat
Original geschrieben von qwerty1896
Es wird aber 100%ig die Vorsteuer gebucht. Jede Wette! In allen Gutschriften, die ich bislang hatte, wird die USt ausgewiesen. Da kam nicht eine Nachfrage, ob ich privat oder gewerblich tätig bin. Und wenn ich gewerblich bin, ob ich ein Kleinunternehmer oder ein Unternehmer bin, der nur steuerfreie Lieferungen ausführt.
Das wird jetzt sehr formal, ich versuche trotzdem, es möglichst einfach darzustellen:
Ganz früher wurden die Provisionen - wenn weitergeleitet - als Kosten gebucht. Das ist aus meiner Sicht auch die sinnvolle Behandlung.
Dann hat der BFH irgendwann (2006?) gemeint die 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, dass die Kosten gar keine Kosten sind, sondern als Erlösminderung die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Wir haben hier also keine Frage der Vorsteuer (Kosten) mehr, sondern der Umsatzsteuer (Umsatzschmälerung). Bitte formal trennen, das ganze mündet zwar in nur einer Zahllast, es handelt sich aber trotzdem um getrennte Festsetzungen (das bekommt man allerspätestens im Steuerstrafverfahren beigebracht
).
Seit dem Urteil kommt es nicht mehr darauf an, ob umsatzsteuerlicher Unternehmer, oder nicht. Über die Saldierung im Umsatz kommt es zur Minderung der Umsatzsteuerzahllast. Es erfolgt eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.
Wenn das Urteil jetzt wieder "gekippt" wird, wäre wieder die alte Praxis anzuwenden, d.h. wir lägen wieder im Bereich Kosten/Vorsteuer. Es muss also wieder auf § 15 ff. geachtet werden, die formalen Anforderungen an die Rechnungsstellung (§14 ff.) sind also auch zu beachten.
Wie gesagt, für die festgesetzte Zahllast ist es derzeit ohne Bedeutung. Das Thema war vor 2005 kein so großes Thema, weil es damals in der Regel mehr Endgeräte oder Beigaben gab, als Cash.
Ein Beispiel:
Ein Familienmitglied hat bei einem Händler in Hessen in 2001 oder 2002 mehrere Verträge für die halbe Familie geordert. Er ist dabei nicht als Unternehmer aufgetreten. Allerdings hatte der Händler aus der Erinnerung heraus irgendeinen Passus in seinen AGB, dass er Auszahlungen nur an gewerbliche Abnehmer auszahlt. Der Händler erteilte eine Gutschrift mit Steuerausweis. Etwa ein oder zwei Jahre später bekamen wir Post vom Wohnsitzfinanzamt. Unter Zwangsgeldandrohung wurde dazu aufgefordert, eine Gewinnermittlung und die fehlenden Umsatzsteuererklärungen für die vergangenen Jahre einzureichen. Man hätte Kontrollmaterial aus einer Betriebsprüfung bei dem Händler erhalten. Wir konnten darlegen, dass weder gewerbliche Tätigkeit, noch Unternehmereigenschaft vorliegt. Am Ende wird der Händler die ausgewiesenen Steuer gezahlt haben müssen, da er falsche Gutschriften ausgestellt hat. Rechtsgrundlage dafür wäre heute § 14c UStG (früher war es § 14 Abs. 2 oder 3).
Am Ende ist eine Gutschrift nichts anderes, als dass der Händler für dich das Rechnung tippen übernimmt. Ganz kleinkariert müsste der Kunde dem Händler eine Rechnung über die Auszahlung schicken. Ist der Kunde kein umsatzsteuerlicher Unternehmer, weist aber trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er diese. Allerdings kann er die Rechnung berichtigen, dann wäre alles OK (Ausnahme siehe unten). Besonderer Charme bei Gutschriften: der Aussteller ist vorrangig zur Zahlung heranzuziehen, da er das falsche Abrechnungspapier ja auch in Umlauf gebracht hat. Ob er nun als Gesamtschuldner zahlt, oder als Haftungsschuldner, weiß ich jetzt nicht aus dem Kopf, ich vermute letzteres.
Ich höre jetzt auch auf... Nur ganz kurz noch die praktischen Auswirkungen, wenn ein falscher Steuerausweis bei einer BP hochkommt:
1. aktuelle Regelungen:
Wird vielleicht dann aufgegriffen, wenn man den Prüfer ärgert. Macht nur Arbeit, führt aber zu keinem Mehrergebnis. Der Händler versendet berichtigte Gutschriften ohne Steuerausweis, damit er nicht für die durch den privaten Kunden zu zahlende falsche Steuer haftet. Bei ihm selbst wird der Sachverhalt umsatzsteuerlich ohnehin schon richtig erfasst (auch wenn die meisten das sicher in die Kosten buchen, ein betragsmäßiger Schaden würde nicht entstehen; man würde höchstens Vorsteuer in Umsatzsteuer substituieren, wenn man es formal richtig machen möchte)
2. ggf. neue Regelungen:
Hier steckt schon mehr Musik: Der Händler berichtigt die Rechnungen, damit er nicht für die falsche Umsatzsteuer des Kunden haftet. Der Händler bekommt seinen Vorsteuerabzug gestrichen, da er keine Eingangsrechnung (bzw. Ausgangsgutschrift) mit Steuerausweis hat. Der Händler verzinst mit 6 % p.a.
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Das ganze gilt für Auszahlungsmodelle und auch Grundgebühr-Erstattungen durch den Händler. Die Fälle, in denen die Grundgebühr direkt vom Anbieter auf seiner Rechnung gemindert wird werden hiervon nicht erfasst. Es geht hier um die Besteuerung der Vermittler.
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Zur Eingangsfrage von bernbayer:
Der Markt wird Provisionsmodelle entwickeln, die auch weiterhin entsprechend subventionierte Verträge möglich machen.