Beiträge von knickepitten

    Zitat

    Original geschrieben von the_conscience
    Ist doch schön, wenn es nur ein Gerücht ist!
    Ich würde mich freuen, wenn jemand weiter Infos dazu hätte,
    dass ein Smartphone keine EC, Kreditkarten... zerstören kann.


    Ich nutze seit Januar die Kavaj ab und an auch mit Karten in den Fächern.


    http://kavaj.de/iphone-5-case-miami-cognac/


    Bislang hatte ich keine Probleme mit den Karten. Auch Verschleiß oder Abriebspuren durch die Ausziehlasche sind bei meinem schwarzen Gerät nicht vorhanden (wurde hier vor einigen Seiten mal befürchtet).

    @ Frank:


    Ich wollte nicht darstellen, dass eine von der aktuellen Rechtsprechung abweichende Vorgehensweise strafbewehrt ist. Ich hoffe, das ist auch nicht so rübergekommen.


    Ich wollte nur klarstellen, dass man gerade bei der Umsatzsteuer aufpassen muss, da man nicht alles in einen bunten Kessel werfen kann, obwohl am Ende die gleiche Zahl unten rauskommt. Wir hatten hier vor kurzem einen Fall in dem man die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige verneint hat, weil der - getrennt zu beurteilende Vorsteuerbetrag - zu hoch war. Der Mandant hatte auch immer schön Saldo-Quick gebucht. Man muss allerdings dazu sagen, dass der Mandant sich im Ermittlungsverfahren nicht unbedingt "angemessen" benommen hat. ;) Insofern wollte man da sicher zwischenschiessen. Der Fall ist auch noch nicht abgeschlossen.


    Die Umsatzsteuer ist nicht handlebar - nicht für Berater, schon gar nicht für den Unternehmer. Es gibt einen Grund, warum die großen Beratungsunternehmen und die Wirtschaft permanent nach Umsatzsteuerspezialisten suchen. Die Leute werden auch verhältnismäßig gut dotiert. Der Bedarf an "guten" Leuten kann trotzdem bei weitem nicht gedeckt werden. Wer will sich auch die Hälfte seines Berufslebens damit auseinandersetzen, ob der Stempel auf dem 7. von 23. Durchschlägen des Ausfuhrnachweises rot, gelb oder violett mit Punkten sein muss.

    Zitat

    Original geschrieben von qwerty1896
    Es wird aber 100%ig die Vorsteuer gebucht. Jede Wette! In allen Gutschriften, die ich bislang hatte, wird die USt ausgewiesen. Da kam nicht eine Nachfrage, ob ich privat oder gewerblich tätig bin. Und wenn ich gewerblich bin, ob ich ein Kleinunternehmer oder ein Unternehmer bin, der nur steuerfreie Lieferungen ausführt.


    Das wird jetzt sehr formal, ich versuche trotzdem, es möglichst einfach darzustellen:


    Ganz früher wurden die Provisionen - wenn weitergeleitet - als Kosten gebucht. Das ist aus meiner Sicht auch die sinnvolle Behandlung.


    Dann hat der BFH irgendwann (2006?) gemeint die 6. EG-Richtlinie dahin auszulegen, dass die Kosten gar keine Kosten sind, sondern als Erlösminderung die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern. Wir haben hier also keine Frage der Vorsteuer (Kosten) mehr, sondern der Umsatzsteuer (Umsatzschmälerung). Bitte formal trennen, das ganze mündet zwar in nur einer Zahllast, es handelt sich aber trotzdem um getrennte Festsetzungen (das bekommt man allerspätestens im Steuerstrafverfahren beigebracht :D ).


    Seit dem Urteil kommt es nicht mehr darauf an, ob umsatzsteuerlicher Unternehmer, oder nicht. Über die Saldierung im Umsatz kommt es zur Minderung der Umsatzsteuerzahllast. Es erfolgt eine Berichtigung der Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG.


    Wenn das Urteil jetzt wieder "gekippt" wird, wäre wieder die alte Praxis anzuwenden, d.h. wir lägen wieder im Bereich Kosten/Vorsteuer. Es muss also wieder auf § 15 ff. geachtet werden, die formalen Anforderungen an die Rechnungsstellung (§14 ff.) sind also auch zu beachten.


    Wie gesagt, für die festgesetzte Zahllast ist es derzeit ohne Bedeutung. Das Thema war vor 2005 kein so großes Thema, weil es damals in der Regel mehr Endgeräte oder Beigaben gab, als Cash.


    Ein Beispiel:


    Ein Familienmitglied hat bei einem Händler in Hessen in 2001 oder 2002 mehrere Verträge für die halbe Familie geordert. Er ist dabei nicht als Unternehmer aufgetreten. Allerdings hatte der Händler aus der Erinnerung heraus irgendeinen Passus in seinen AGB, dass er Auszahlungen nur an gewerbliche Abnehmer auszahlt. Der Händler erteilte eine Gutschrift mit Steuerausweis. Etwa ein oder zwei Jahre später bekamen wir Post vom Wohnsitzfinanzamt. Unter Zwangsgeldandrohung wurde dazu aufgefordert, eine Gewinnermittlung und die fehlenden Umsatzsteuererklärungen für die vergangenen Jahre einzureichen. Man hätte Kontrollmaterial aus einer Betriebsprüfung bei dem Händler erhalten. Wir konnten darlegen, dass weder gewerbliche Tätigkeit, noch Unternehmereigenschaft vorliegt. Am Ende wird der Händler die ausgewiesenen Steuer gezahlt haben müssen, da er falsche Gutschriften ausgestellt hat. Rechtsgrundlage dafür wäre heute § 14c UStG (früher war es § 14 Abs. 2 oder 3).


    Am Ende ist eine Gutschrift nichts anderes, als dass der Händler für dich das Rechnung tippen übernimmt. Ganz kleinkariert müsste der Kunde dem Händler eine Rechnung über die Auszahlung schicken. Ist der Kunde kein umsatzsteuerlicher Unternehmer, weist aber trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er diese. Allerdings kann er die Rechnung berichtigen, dann wäre alles OK (Ausnahme siehe unten). Besonderer Charme bei Gutschriften: der Aussteller ist vorrangig zur Zahlung heranzuziehen, da er das falsche Abrechnungspapier ja auch in Umlauf gebracht hat. Ob er nun als Gesamtschuldner zahlt, oder als Haftungsschuldner, weiß ich jetzt nicht aus dem Kopf, ich vermute letzteres.


    Ich höre jetzt auch auf... Nur ganz kurz noch die praktischen Auswirkungen, wenn ein falscher Steuerausweis bei einer BP hochkommt:


    1. aktuelle Regelungen:


    Wird vielleicht dann aufgegriffen, wenn man den Prüfer ärgert. Macht nur Arbeit, führt aber zu keinem Mehrergebnis. Der Händler versendet berichtigte Gutschriften ohne Steuerausweis, damit er nicht für die durch den privaten Kunden zu zahlende falsche Steuer haftet. Bei ihm selbst wird der Sachverhalt umsatzsteuerlich ohnehin schon richtig erfasst (auch wenn die meisten das sicher in die Kosten buchen, ein betragsmäßiger Schaden würde nicht entstehen; man würde höchstens Vorsteuer in Umsatzsteuer substituieren, wenn man es formal richtig machen möchte)


    2. ggf. neue Regelungen:


    Hier steckt schon mehr Musik: Der Händler berichtigt die Rechnungen, damit er nicht für die falsche Umsatzsteuer des Kunden haftet. Der Händler bekommt seinen Vorsteuerabzug gestrichen, da er keine Eingangsrechnung (bzw. Ausgangsgutschrift) mit Steuerausweis hat. Der Händler verzinst mit 6 % p.a.



    ***


    Das ganze gilt für Auszahlungsmodelle und auch Grundgebühr-Erstattungen durch den Händler. Die Fälle, in denen die Grundgebühr direkt vom Anbieter auf seiner Rechnung gemindert wird werden hiervon nicht erfasst. Es geht hier um die Besteuerung der Vermittler.


    ***


    Zur Eingangsfrage von bernbayer:


    Der Markt wird Provisionsmodelle entwickeln, die auch weiterhin entsprechend subventionierte Verträge möglich machen.

    Zitat

    Original geschrieben von vodafrank
    Deine Rechnung kommt so aber nicht hin.


    Denn die vom Anbieter an den Händler ausgeschüttete Provision ist nicht netto, sondern nach dem Reverse Charge Verfahren mit 19% USt. versehen, welche der den Vertrag vermittelnde Händler zunächst einmal abführen muss. In deinem dargestellten Falle also 95€. Die 500€ bleiben im netto als Umsatz. Zahlt er 400€ brutto weiter an den Endkunden aus, so muss der Händler nicht nochmal die ihm verbleibenden 100€ mit 19% versteuern - da die gesamte Provision ja bereits versteuert wurde - sondern kann sich die in den an den Endkunden überwiesenen 400€ enthaltene USt. wieder vom Finanzamt ziehen, also 63,87€. Somit bliebe für den gesamten Sachverhalt eine Umsatzsteuerschuld von 31,13€ ggü. dem FA.


    Die 500 € netto habe ich nur zur Vereinfachung geschrieben. Um das ganze konstistent zu machen, habe ich jetzt auch die die Auszahlung von 400 € als netto definiert, wobei sich das Netto
    - von 476 € / 1,19 = 400,00 € bei gewerblichen Kunden unmittelbar aus der Gutschrift ergibt (da offener Steuerausweis)
    - von ebenfalls 476 €/ 1,19 = 400,00 € bei privaten Kunden aus der gemäß BFH vorzunehmenden Saldierung resultiert.


    Ob das untere weiter gilt, ist fraglich, da der BFH seine Rechtsauffassung zur Auslegung der EG-Richtlinie überdacht hat. Wird die Regelung abgeschafft, bedeutet dies:


    bei gewerblichen Kunden: Buchung der Auszahlungen o.ä. als Kosten der Warenabgabe; die in der Gutschrift (unverändert) offen auszuweisende Umsatzsteuer, kann der Händler als Vorsteuer geltend machen. Per Saldo ändert sich also nix, es gibt nur zahlenmässige Verschiebungen zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer.


    bei privaten Kunden: Buchung der Auszahlungen o.ä. als Kosten der Warenabgabe; da in der Gutschrift keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, kann der Händler natürlich auch keine Vorsteuer ziehen. Sein Aufwand ist damit um 76 € höher, als bisher.


    ***
    Habe mir gerade mal eine Abrechnung zur Hand genommen und von 13b UStG ist da - zum Glück - nicht die Rede.


    ***
    Tante Edith hat alles nochmal angepasst, war gestern doch schon zu spät.

    qwerty1896:


    Sachverhalt 1 - vergünstigtes Gerät:


    Trenne bitte umsatzsteuerlich die Vertragsvermittlung von der Gerätelieferung...


    Der Händler verkauft ein Gerät. Bemessungsgrundlage für die Lieferung ist das, was der Empfänger (oder ein Dritter) dem Verkäufer dafür überlässt. Zahlt keiner was, wird die Bemessungsgrundlage salopp ausgedrückt in Höhe des Verkehrswerts fingiert. Am Beispiel eines ip5 16 GB:


    - Zuzahlung 0 €: Bemessungsgrundlage für die USt: 679 € / 1,19 = 570,59 €; USt = 108,41 €


    - Zuzahlung 1 €: Bemessungsgrundlage für die USt: 1 € / 1,19 = 0,84 €; USt = 0,16 €


    Aus diesem Grund wurden die vor einigen Jahren kurz am Markt kursierenden 0 €-Angebote ganz fix wieder vom Markt genommen ;)



    Sachverhalt 2 - andere Subventionierung:


    Bisher mindern die weitergegebenen Provisionsteile die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage - unabhängig davon, ob sie an Geschäftskunden, oder an private Endverbraucher weitergereicht werden.


    Beispiel: Händler H vermittelt an Kunden K einen VF-Tarif und kassiert hierfür Provisionen von netto 500 €. Dem Kunden bietet er eine Auszahlung von netto 400 € (Kannst auch GG-Erstattung nehmen, ist hierfür unwesentlich).


    Umsatzsteuer von H bisher: (Umsatz 500 € - Erlösschmälerung 400 €) x 19% = 19 €


    Umsatzsteuer von H ggf. neu: 500 € x 19 % = 95 €. Der Händler hätte durch die Mehr-Umsatzsteuer, die er abführen müsste, also 76 € weniger in der Täsch, was er irgendwie abwälzen muss.


    ***


    Kurzer Nachtrag:


    Ist im Sachverhalt unten (Provisionsweitergabe) der K ein Unternehmer, mindert sich der Effekt natürlich, da der H dann ja mit Steuerausweis abrechnet und diese Steuer dann als Vorsteuer geltend machen kann.


    Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer führt noch lange nicht zu grundsätzlichen Rechten.


    (Mehr als genug) Idioten sind sowohl am Steuer, auf dem Rad als auch zu Fuss unterwegs. Ich denke da nur an die Prosecco-Lerche, die in Mackers Cayenee zu doof ist, die Freisprechanlage zu nutzen und fast gar nicht mehr auf die Straße schaut; den Radler, der ohne zu Zucken und ohne Blick über den Fussgängerüberweg fährt - am Besten noch freihändig und mit Telefon am Ohr; oder den nüssekraulenden Twen mit Bierflasche in der Hand, der extra die Schrittfrequenz reduziert, obwohl er sieht, dass man aus einer verkehrsreichen Straße über den Radweg in eine Einfahrt einbiegen muss.


    Zum Glück ist der absolut überwiegende Teil nicht so. Trotzdem führen ein bis zwei Erlebnisse am Tag zum dicken Hals.