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Original geschrieben von drueckerdruecker
Die Definition von Verkehrsflussbehinderung durch Kolonnenbildung ist mir neu. Vielleicht kann das ja irgendwie belegt werden. Aber sowieso würde das den individuellen Schnellerfahrer auf einsamer Landstraße ja persönlich benachteiligen und im wahrsten Sinn des Worten zurücksetzen. Für den müsste ja nichtmal eine Braunkohlentagebaubagger rechts ranfahren.
Bei einem fließenden Verkehr hast du zwischen den auf einer Fahrspur fahrenden Fahrzeugen einen gleichmäßigen Abstand. Wird ein Fahrzeug langsamer, vergrößert sich der Abstand davor und die Abstände hinter ihm. Das nennt man Rückstau.
Wenn sich hinter dir schon eine Kolonne gebildet hat (von Kolonne spricht man ab drei Fahrzeugen), dann ist die Verkehrsbehinderung eindeutig.
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Man muss also auch Raser beim Überholen unterstützen, also selber runter vom Gas, auf den Seitenstreifen oder auch mal kurz die Straße verlassen?
Ja, weil es nicht deine Aufgabe ist, den Raser zu "erziehen". Und psychologisch ist es die beste Lösung für alle. Lass den Spinner doch. Du brichst dir doch keinen Zacken aus der Krone. Oder was genau hast du davon, den Typ zu ärgern?
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Weil man ihn ansonsten behindern würde und er im Sinne der StVO eben nicht das langsamere Fahrzeug ist? Und weil er sich ansonsten geärgert fühlen, noch agressiver werden und noch fremdgefährdender werden könnte. Man wundert sich ja immer wieder, aber wenigstens ich habe so heute auch schon was zum Schmunzeln gehabt.
Genau wegen dieser Einstellung gibt es so viele gefährliche Situationen im Straßenverkehr.
Auf der einen Seite die Idioten, die unbedingt schnell fahren wollen, und auf der anderen die Idioten, die das verhindern wollen. Typisch deutsch. Der darf nicht schneller fahren, also hindere ich ihn daran.
Meine Güte.
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Meinem bescheidenen Verständnis nach zielt der Geschwindigkeitsdiminutiv im Verordnungstext nicht auf einen relativen und demnnach beliebig kleinen Unterschied, sondern auf langsamere Fahrzeuge im allgemeinen, also bauartbedingt langsamere Fahrzeuge wie in der schon erfolgten, beispielhaften Auflistung.
Wenn es nur um Fahrzeuge ginge, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit fahren können, dann würde dies auch so im Gesetzestext stehen.
Mehr noch: bauartbedingt nicht schneller fahren zu können, ist ein triftiger Grund, langsamer zu fahren. Man handelt in diesem Fall also nicht verbotswidrig (muss aber selbstverständlich das Überholen ermöglichen).
Wer aber schneller fahren kann, der muss es entweder tun, oder eben anderweitig dafür Sorge tragen, dass er den Verkehrsfluss nicht behindert -- eben indem er den nachfolgenden Verkehr das Überholen ermöglicht.
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Zwei Fahrzeuge zwischen 80 und 100 dürfen sich ja sowieso garnicht gegenseitig überholen.
Also erstens geht die Rechtsprechung von einer Geschwindigkeitsdifferenz von mindestens 10 km/h aus. Und zweitens bist du ja schließlich verpflichtet, den anderen das Überholen zu ermöglichen -- siehe oben.
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Da der Gesetzgeber mit keinem Wort die Höchstgeschwindigkeit in Richtung einer Richtgeschwindigkeit - die gibt's ja sogar auf den ansonsten unreglementierten Autobahnen und auch gerade dort gibt's seit 'ner Weile an einzelnen Gefahrstellen ja Einzelspuren mit Mindestgeschwindigkeiten - deutet, so gibt's auch keine Pflicht zur Erzielung bestimmter Geschwindigkeiten oder zur persönlichen Einschränkung des Langsamerfahrers im Differenzbereich von 20km/h, wahrscheinlich auch nicht bei 30 oder 40 km/h. Letzteres ließe sich durch gegenteilige, konkrete Belege natürlich verbessern und revidieren. (-:=
Nur ein Beispiel dafür: http://www.verkehrsrechtsforum…hrenaufderlinkenspur.html
Du darfst so langsam fahren, wie du möchtest, so lange du damit niemanden behinderst.
Ganz einfach.
Und es gebietet einfach die gegenseitige Rücksichtnahme, dass du den Wunsch der anderen Verkehrsteilnehmer respektierst, dass sie vielleicht schneller fahren möchten.
Mit welchem Recht meinst du denn, den anderen deinen Willen aufzwingen zu dürfen?