Au Mann...
Zur Info: Laut BGB hast Du innerhalb 24 Monaten ein Recht auf Nachbesserung, wenn das von Dir erworbene Produkt verdeckte Mängel aufweist, die beim Gefahrenübergang bereits bestanden haben. Allerdings musst Du nach Ablauf der ersten 6 Monate beweisen, dass dies der Fall ist.
Diese Forderung machst Du gegenüber dem Händler geltend und musst ihm wiederum die Möglichkeit einer Nachbesserung einräumen. Scheitern die Nachbesserungsversuche -- die Rechtsprechung geht hierbei von drei bis vier Versuchen aus --, dann hast Du ein Recht auf Minderung des Kaufpreises, Austausch gegen ein neues Gerät oder Wandlung, also die Rückerstattung des Kaufpreises. War das Gerät bis zu diesem Zeitpunkt in einem gebrauchsfähigen Zustand und wurde es von Dir bereits in in Gebrauch genommen, so hat der Händler wiederum das Recht, diese Nutzung von der Erstattung abzuziehen.
Was will uns das sagen? Der Gesetzgeber mutet Dir in der Tat zu, dass Du den "beschwerlichen Weg" zu Deinem Händler auf Dich nimmst, um Dein Recht einzufordern. Weder verlangt er, dass ausschließlich fehlerfreie Produkte verkauft werden dürfen, noch verlangt er, dass Dir der Händler den Bauch pinselt und die Füße küsst.
Soll heißen: Wenn Du mit dem Produkt aufgrund von Mängeln nicht zufrieden bist, bringst Du es zum Händler zurück und der hat sich um eine entsprechende Reparatur kümmern. Punkt.
Nicht mehr und nicht weniger. Und nun heul nicht, niemand ist perfekt!
Gag