Beiträge von handyman1981

    Zitat

    Original geschrieben von Timba69



    Ich entnehme also deinem Posting, dass du die Texte von Dr. Kevin Grau (der du ja nun scheinbar nicht bist?!) benutzt hast, um deine anwaltschaftliche Meinung ausdrücken, die falsch ist?


    Ich habe es auf der Vorseite geändert,damit du weißt was von mir ist und somit die reine Subsumtion kennst.


    Meinen Klarnamen samt Adresse und den Arbeitgeber schreibe ich dann im nächsten Posting hier hin,natürlich mit einem Link! :rolleyes:

    Zitat

    Original geschrieben von Timba69

    Falsch, leider nicht, da keine Haltbarkeitsgarantie übernommen bzw. begründet wurde, im Gegenteil, siehe Garantiebestimmungen von Samsung und die Bedienungsanleitung und den extra Hinweiszetteln.



    Dann sag mal an?
    Wo wird diese nicht übernommen?


    Du hast einfach Paragraf 443BGB nicht gelesen oder nicht verstanden.

    Scheinbar habt ihr es überlesen:
    Eine Garantie ist zwar eine freiwillige Leistung (es gibt aber verschiedene Garantieversprechen).Die Haltbarkeitsgarantie ist in Paragrafen 443 BGB geregelt:


    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__443.html


    Somit kann also die gesetzliche Gewährleistung nicht unterlaufen werden bei einer Beschaffenheits oder Haltbarkeitsgarantie.


    Und genau von der sprechen wir hier.Somit ist alles dazu gesagt.


    Ist das so schwer zu verstehen?

    [QUOTE] Original geschrieben von ChickenHawk
    Wie kommst Du zu dieser wundersamen Aussage? (Die genau wie der Rest Deines Postings aus jur. Sicht schlichter Unfug ist...)


    Ich als Hersteller kann auch eine 1tages Garantie gewähren wenn ich das möchte - natürlich entbindet das den Verkäufer nicht von seinen Pflichten im Rahmen der Sachmängelhaftung.


    /QUOTE]


    Abgesehen davon,dass dein Beispiel völliger Unfug ist sprechen wir von Samsung S4 Active und 2 Jahre Garantie.


    Meine Aussage ist zudem nicht auf die Dauer der Garantie angelegt,sondern auf den LEISTUNGSUMFANG - ich dachte das wäre soweit klar. ;)

    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Belege? Quelle?


    So wie von dir hier:
    http://www.telefon-treff.de/sh…8&perpage=15&pagenumber=1


    Ich behaupte im Gegensatz zu dir aber nichts.


    Was soll mir das jetzt sagen?
    Dass du bis heute den Unterschied zwischen einen "Leistungskreditbetrug" und einen "Leistungsbetrug" nicht verstanden hast und somit auch mein gesamtes Posting? ;)


    Hier genau dasselbe,aber ein Kollege hat es sehr schön sachlich formuliert,was deine Ratschläge anbetreffen:


    http://www.telefon-treff.de/sh…ostid=5213422#post5213422


    Und übrigens: So leicht kommt der Händler aus seinem Gewährleistungsanspruch nicht raus,es sei den er kann nachweisen er habe im Kundenwunsch gehandelt.

    Passt,wie schon mein Kollege sagte:


    Lass die juristischen Angelegenheiten und Beratungen sein,denn alles,was du sagst ist immer für die Tonne.


    So hier auch.;)


    P.S:Was immer wieder gern übersehen bzw. falsch verstanden wird: zwar ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Vertragspartners,sie darf allerdings nicht schlechter sein,als die gesetzliche Gewährleistung,sonst würde der Vertragspartner das Gesetz unterlaufen. ;)


    Der Mangel ist in den Fachzeitschriften/Foren allseits bekannt: Durch die mangelhafte USB Abdeckung kommt es IMMER zum Eintritt des Wassers.Das ist ein Sachmangel,besonders auch im Hinblick auf das Versprechen des Herstellers zur Nutzung und der Hersteller dürfte es somit im Streitfall schwer haben einfach auf unsachgemäße Handhabung des Verbrauchers zu verweisen.


    a)Der Händler hat den Mangel anerkannt und ihn versucht zu reparieren.Der Kunde hat sein GEWÄHRLEISTUNGSRECHT wahrgenommen.Was der Händler macht,ist sein Problem.


    b)bei demselben Sachmangel,hier Undichtigkeit,gibt es nicht die bekannte Beweislastumkehr. Dies wird in der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen verneint.


    c)ist der Sachmangel erstmals anerkannt und wurde bereits versucht 2 mal erfolglos zu reparieren kommt der Händler da kaum raus


    Hier ein Urteil,was die ständige Rechtsprechung wieder gibt


    OLG Karlsruhe (Az.: 8 U 34/08):
    " Die Annahme eines Sachmangels scheitert im Streitfall nicht daran, dass sich nicht mehr klären lässt, ob der Fehler (die Mangelursache) bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§§ 434 I, 446 BGB), vorhanden war. Denn die Beklagte hat durch vorbehaltlose (kostenlose) Mangelbeseitigungsversuche das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels anerkannt. Sie kann daher im Nachhinein gegenüber dem Kläger nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen, dass der Fehler bereits bei Gefahrübergang vorhanden war."

    Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Das ist kein Bug, da das 50GB Paket im Preisverzeichnis (AGB) des Urlaubspaketes eindeutig genannt wird


    Das gilt dann aber nur für die Pakete bis 07/2013 und eigentlich nur in den 3 Aktionsstädten nach den Vertragsdetails.


    Nur gebucht ist eben gebucht (Vertrag ist Vertrag und daran muss man sich auch halten) und so leicht dürfte es BASE nicht haben einfach wegen z.B.Irrtums den Vertrag anzufechten.


    Aber sie können es natürlich auch viel einfacher haben und schlichtweg in der Monatsfrist kündigen. ;)