Zitat
Original geschrieben von Timba69
Deifie:
Die Frage ist, ob
a)
du die Gewährleistung des Händlers nach durchgeführten Garantiereparaturen in gleicher Sache noch in Anspruch nehmen kannst
b)
Kaufdatum (habe ich das überlesen?), Stichwort=Beweislastumkehr
c)
was deine BDA (Bedienungsanleitung) aussagt. Auf der Webseite von Samsung steht klar in den Garantiebedingungen, das KEINE Garantie für Wasserschäden übernommen wird.
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a)Der Händler hat den Mangel anerkannt und ihn versucht zu reparieren.Der Kunde hat sein GEWÄHRLEISTUNGSRECHT wahrgenommen.Was der Händler macht,ist sein Problem.
b)bei demselben Sachmangel,hier Undichtigkeit,gibt es nicht die bekannte Beweislastumkehr. Dies wird in der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen verneint.
c)ist der Sachmangel erstmals anerkannt und wurde bereits versucht 2 mal erfolglos zu reparieren kommt der Händler da kaum raus
Hier ein Urteil,was die ständige Rechtsprechung wieder gibt
OLG Karlsruhe (Az.: 8 U 34/08):
" Die Annahme eines Sachmangels scheitert im Streitfall nicht daran, dass sich nicht mehr klären lässt, ob der Fehler (die Mangelursache) bereits bei Gefahrübergang, also bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (§§ 434 I, 446 BGB), vorhanden war. Denn die Beklagte hat durch vorbehaltlose (kostenlose) Mangelbeseitigungsversuche das Vorhandensein eines zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden, also eines anfänglichen Mangels anerkannt. Sie kann daher im Nachhinein gegenüber dem Kläger nicht mehr mit Erfolg in Abrede stellen, dass der Fehler bereits bei Gefahrübergang vorhanden war."