Beiträge von jacboy

    Hallo,



    hat hier jemand im Forum schon Erfahrungen mit dem neuen § 58 TKG seit 01.12.2021 gemacht? Konkret geht es um folgenden Sachverhalt:


    Ich bin Kunde bei o2 und an meiner Vertragsadresse, die gleichzeitig auch mein Hauptwohnsitz ist, besteht seit dem 07.01.2022 eine Netzstörung, die Telefonie und Datenverbindungen unmöglich macht. Auch WLAN Call funktionierte einige Tage im Januar nicht, sodass ich komplett vom Telefonieren ausgeschlossen war. Ich habe einen Zweitvertrag bei der Telekom, mit dem ich die Störung bei o2 telefonisch gemeldet habe. Man sagte eine Störungsbehebung innerhalb der nächsten zwei Tage zu, es passierte allerdings nichts. Weitere, mehrere Störungsmeldungen pro Woche brachten keine Besserung, bis heute besteht die Störung fort. Am 10.01.2022 schrieb ich einen Brief an o2 und bat um schnellstmögliche Behebung, mir wurde per Brief nur mitgeteilt, ich möge das Anliegen mit der Kundenbetreuung klären. Weitere Versuche waren erfolglos, man verweist immer https://www.o2online.de/service/entschaedigung/ - nach einem Antrag dort, bekam ich heute folgenden Brief:



    Gibt es im TKG einen solchen Passus, dass die Entschädigung erst nach der erfolgten Entstörung vorsieht? Da diese nun einen Monat besteht, würde ich auf Basis des TKG (siehe unten) folgende Entschädigung berechnen.


    Zitat
    • § 58 Abs. 3 S. 2 TKG-neu: Gemäß § § 58 Abs. 3 S. 1 TKG-neu können Verbraucher ab dem dritten Kalendertag nach Eingang der Störungsmeldung für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn der Verbraucher die Störung zu vertreten hat, die Diensteunterbrechung auf gesetzlichen Maßnahmen nach dem TKG beruht oder bei höherer Gewalt. In Satz 2 wird die Höhe der Entschädigungspauschale festgelegt:
      • am dritten und vierten Tag beträgt sie 5 EUR oder 10 % der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte
      • ab dem fünften Tag beträgt sie 10 EUR oder 20 % der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte


    • Tag 1 und 2 der Störung: keine Entschädigung
    • Tag 3 und 4 der Störung: 5,00€ oder 10% des Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist
    • jeder weitere Tag: 10,00€ oder 20% des Monatsentgelts, je nachdem, welcher Betrag höher ist


    Das tatsächlich entrichtete monatliche Entgelt des Vertrags beträgt 39,99€ brutto. In beiden Fällen ist also der benannte Betrag höher.

    Folglich komme ich also auf 290,00€ Entschädigung, berechnet aus den bis jetzt 28 Tagen mal 10,00€ und zwei Tagen je 5,00€.


    Ich hab jetzt in § 58 TKG keine Aussage dazu gefunden, dass die Entschädigung für eine Störung auf das tatsächlich bezahlte Entgelt beschränkt ist. Weiß jemand was dazu?



    LG

    Jay

    Hi yentoh2,


    kenne mich bzgl. Geschäftskundentarife bei der Telekom nicht aus, mir ist jedoch bekannt, dass sich ein privater Festnetzanschluss und ein Geschäfstkundentarif nicht als MagentaEINS kombinieren lassen. Allerdings kannst du die Rechnungsadresse nach Vertragsabschluss auf dein Gewerbe ändern (ich vermute mal, darum geht es?).


    Ob der Magenta Zuhause S für MagentaEINS berechtigt ist, kannst du hier prüfen: https://www.telekom.de/magenta-eins - dann würdest du einen Rabatt von 5,00€ erhalten und doppeltes Datenvolumen.


    Ein Angebot mit dem iPhone 12 kann dir sicherlich ein Händler hier machen.


    ggf. noch ein anderer Vorschlag: wenn dir 5-6 GB Datenvolumen ausreichen, wäre https://fraenk.de/ ggf. etwas für dich. Es gibt allerdings eine Einschränkung, man kann keine kostenpflichtigen Aktionen (Bezahlen mit dem Handy, Anwählen kostenpflichtiger Rufnummer und SMS) durchführen - das ist Teil des Konzepts.


    Das iPhone würdest du im freien Handel für ca. 670€ erhalten: https://www.idealo.de/preisver…Category.html?q=iPhone+12

    Gute gebrauchte Geräte gibt es natürlich günstiger. Du hast jetzt keine Speicherkapazität genannt, daher habe ich mal mit 64 GB kalkuliert.