Für mich musst du das nicht wiederholen; es ist klar und völlig unbestritten, dass für solche Gespräche der Heimattarif gilt. Aber wo schreibt die Verordnung vor, dass solche Gespräche überhaupt möglich sein müssen? Insbesondere, wenn sie nicht einmal "zu Hause" zum vertraglichen Leistungsumfang gehören?
Nein, denn natürlich darf der Anbieter solche Gespräche ermöglichen. Nach "meiner" Logik ist es lediglich kein Zwang, der sich aus der EU-Verordnung ergibt. Selbst das vermute ich aber nur und will es gar nicht sicher behaupten, weil ich die Verordnung noch nicht so intensiv studiert habe. Wenn du eine Fundstelle nennen kannst, die meiner Mutmaßung widerspricht, dann gerne her damit.
Ich zitiere mal die relevanten Stellen aus den Verordnungstexten. Wichtig ist hier, dass Fraenk grundsätzlich "Roaminganbieter" ist, da man im Ausland auch surfen kann. "Regulierte Roaminganrufe" werden als "unionsinternes Gespräch" definiert. Das Zielland ist hierbei völlig egal und kann der Urlaubsort, Deutschland oder ein anderer EU-/EWR-Staat sein.
Was Fraenk in Deutschland anbietet ist unerheblich, da sie im Ausland unter die u.g. Verordnung fallen.
Zitat
„Roaminganbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitstellt
Art. 2 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 531/2012
Zitat
„‘besuchtes Netz‘ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen“
Art. 2 Abs. 2 lit. e Verordnung (EU) 531/2012
Zitat
„‚unionsweites Roaming‘ ist die Benutzung eines mobilen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von unionsinternen Anrufen, zum Senden und Empfangen von unionsinternen SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Netz des inländischen Betreibers befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Heimatnetzes und dem Betreiber des besuchten Netzes“
Art. 2 Abs. 2 lit. f Verordnung (EU) 531/2012
Zitat
„‘regulierter Roaminganruf‘ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird“
Art. 2 Abs. 2 lit. h Verordnung (EU) 531/2012
Zitat
„‘inländischer Endkundenpreis‘ ist das inländische Endkundenentgelt pro Einheit, das der Roaminganbieter für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) und für die von einem Kunden genutzten Daten berechnet. Falls es kein spezifisches inländisches Endkundenentgelt pro Einheit gibt, ist davon auszugehen, dass für den inländischen Endkundenpreis derselbe Mechanismus zur Berechnung des Entgelts angewandt wird wie wenn der Kunde den Inlandstarif für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) sowie genutzte Daten in seinem Mitgliedstaat nutzen würde“
(Anm: DE-Allnet-Flat)
Art. 2 Abs. 2 lit r Verordnung (EU) 531/2012 durch Änderung gem. Art. 7 Nr. 1 lit b Verordnung (EU) 2015/2120
Zitat
Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen
Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni 2017, sofern der Gesetzgebungsakt, der infolge des in Artikel 19 Absatz 2 genannten Vorschlags zu erlassen ist, zu diesem Zeitpunkt anwendbar ist, vorbehaltlich der Artikel 6b und 6c (Anm.: Fair-Use-Policy und Ausnahmen für Länder mit günstigen Preisen), für die Abwicklung abgehender oder ankommender regulierter Roaminganrufe, für die Abwicklung versendeter regulierter SMS-Roamingnachrichten oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste, einschließlich MMS-Nachrichten, im Vergleich mit dem inländischen Endkundenpreis in einem Mitgliedstaat weder zusätzliche Entgelte noch allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnen.
Art. 6a Verordnung (EU) 531/2012 durch Änderung gem. Art. 7 Nr. 5 Verordnung (EU) 2015/2120
Die Intention des Gesetzgebers Zusatzkosten für Endkunden abzuschaffen, impliziert die Pflicht der Roaminganbieter, die Dienste auch verordnungsgemäß bereitzustellen. Das heißt, dass im EU-Ausland nicht nur Telefonate nach Deutschland und ins besuchte Land möglich sein müssen, sondern eben per Defition "unionsweit" zu den gleichen Konditionen, die für ein Gespräch von Deutschland nach Deutschland gelten. Wenn dies nicht gelten würde, würden alle Anbieter sofort ihre EU-Querverbindungen kappen, weil diese ja bei Nutzung durch den Flatrate-Kunden Geld kosten. Ein Anruf von DE ins Ausland ist kein Roaming und kann daher auch nicht mit einem Anruf aus dem Ausland in ein anderes Land verglichen werden.