Beiträge von Berndson
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(noch) nicht nötig
Das ist ein gähnend langweiliges Argument gegen Glasfaser. Seit wann ist "nötig" ein relevanter Maßstab? Wer hier in diesem Forum hat nur so viel Handy wie unbedingt nötig? Wer hat nur so viel fahrbaren Untersatz wie unbedingt nötig? Wer gerne auf Downloads wartet, um 5 Euro im Monat zu sparen, darf das tun, aber ich darf das dann Askese nennen.
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sowas geht?
Android ja, iPhone nein. Die Sperrliste in Android nimmt auch Präfixe ("Vorwahlen"). Damit kann man ganzen Ländern, Ortsnetzen oder auch allen Durchwahlen eines Spammers den Finger zeigen.
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Gestern war ein Techniker bei meiner Bekannten
Beispielrechnung für alle, die glauben, man müsste sowas einfach hinnehmen: Am Dienstag war sie seit einer ganzen Woche ohne Anschluss, also sagen wir mal Störungsmeldung am 04.11.. Für den ersten und zweiten Tag nach der Störungsmeldung gibt es nichts, für den dritten und vierten zweimal 5€ und für den fünften bis achten vollständigen Tag des Ausfalls (12.11.) hat sie Anspruch auf 4 mal 10€. Macht insgesamt 50€. Angenommen die Monatsgrundgebühr wäre mehr als 50€, dann stünde ihr eine entsprechend höhere Entschädigung zu.
Die Provider können das nennen wie sie wollen - Wartung ist kein Freibrief sondern nur eine von vielen möglichen Ursachen für eine Störung. Auch eine wie auch immer definierte Verfügbarkeit (98,5% im Jahresmittel, o.ä.) ist nur eine Vertragsangelegenheit, die nicht das Gesetz aushebelt. Das ist wie der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung. Garantie ist eine freiwillige Leistung, die vertraglich beliebig ausgestaltet werden kann, aber um die gesetzliche Pflicht kommt man damit nicht herum. Was das Gesetz zu solchen Ausfällen sagt, habe ich oben verlinkt.
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Ich zitiere mal einen Gesetzestext. Die Interpretation überlasse ich dem Leser und Rechtsgelehrten.
Auszug aus TKG §58, Abs. 3:
ZitatWird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
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