Das würde bedeuten, so wie in deinem Fall, dass nach der Abschaltung 1,99% der Fläche Deutschlands als neue Funklöcher geführt werden
Oder etwas dramatischer formuliert: Die unversorgte Fläche steigt um den Faktor 10 !
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
Bitte beachten Sie, dass wir für den Inhalt der Zielseite nicht verantwortlich sind und unsere Datenschutzbestimmungen dort keine Anwendung finden.
Das würde bedeuten, so wie in deinem Fall, dass nach der Abschaltung 1,99% der Fläche Deutschlands als neue Funklöcher geführt werden
Oder etwas dramatischer formuliert: Die unversorgte Fläche steigt um den Faktor 10 !
Kenn ich gar nicht.
ZitatBei diesem Tarif sind folgende Mobilfunkleistungen gesperrt und nicht aktivierbar:
- Nutzung von Telefonie, SMS und Daten außerhalb der EU-Roaming-Zone
- Telefonie und SMS-Versand in Länder innerhalb sowie außerhalb der EU-Roaming-Zone
- MMS-Versand
- Kostenpflichtige Sonderrufnummern (z. B. 0137er-, 0180er-, 0900er-, 1183er-,... Rufnummern)
- Alle weiteren Mobilfunkleistungen, die zusätzliche Kosten verursachen könnten
- Anrufumleitungen
Sollte der 1GB Welcome Pass aus Magenta Moments nicht unter pass.telekom.de auftauchen?
Bei den Reservierungen ist er nicht (mehr?).
Ich habe an der falschen Stelle geschaut. Der Pass befindet sich nicht bei den Reservierungen sondern bei den aktiven Pässen - mit dem Namen "Reservierung Welcome Pass" 😂.
Nachtrag:
Die aktiven Pässe sind nur bei Aufruf über die Mobilfunkverbindung sichtbar. In der Version mit Login-Token fehlt dieser Bereich.
Ab dem 60. nachgebuchten GB kommen i.d.R. 2 Capchas bzw. Löseaufgaben.
Und wenn die GB zu schnell verbraten werden, hat man das große Glück, dass Cloudflare meint man sei ein Bot und lässt einen beim Kundencenter oder beim Mobilecenter erst nach einem, oder zehn oder 15 "Ich bin ein Mensch"- Kästchen anklicken erst rein, und dann kommen die 1und1-Spiele beim nachbuchen.
Oje.
Ob sowas einem Kunden rechtlich zumutbar ist? Das ist ja schon Schikane.
Es kann nicht das Problem des Kunden sein wenn sich der Anbieter vor was auch immer schützen will.
Wie ich gerade festgestellt habe wurde die Netzbetreiberkennung geändert in "Super Select" 😯.
Sollte der 1GB Welcome Pass aus Magenta Moments nicht unter pass.telekom.de auftauchen?
Bei den Reservierungen ist er nicht (mehr?).
Oder verschwindet der nach ein paar Monaten?
Ich hatte mir den Pass geholt, aber nicht gestartet/aktiviert (passiert erst automatisch im Ausland).
Gab es die jemals?
Ich glaube schon mal bei Saturn bestellt zu haben. Die SIM war Media Markt oder neutral und als Netzbetreiberkennung wird Media Markt angezeigt.
Wo da personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist mir allerdings nicht klar. Wobei ich auch nicht weiß, wie das technisch im Detail abläuft.
Mir auch nicht so ganz.
Evtl. weil die Kennung nicht an alle verteilt wurde sondern abhängig vom Gerät.
Das ist mehr als eine Empfehlung. Veranstalter ist vermutlich die Stadt.
https://www.dsgvo-portal.de/ge…ung-Einwilligung-2728.php
ZitatDie Änderung der Netzbetreiberkennung auf Endgeräten zu Werbezwecken per OTA-Update ohne Einwilligung ist unzulässige Belästigung und verstößt gegen DSGVO sowie UWG.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Werbemaßnahme der Telekom. Diese hatte bei ihren Kunden die Netzbetreiberkennung auf SIM- bzw. eSIM-Karten mittels Over-the-Air-Update von „telekom.de“ in den Slogan „Im besten Netz“ geändert. Hierfür wurden personenbezogene Daten der Nutzer verarbeitet, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorlag. Die Kunden konnten sich dieser Änderung nicht entziehen. Die Antragstellerin sieht darin eine unzulässige geschäftliche Handlung sowie einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und begehrt Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die einstweilige Verfügung. Die Änderung der Netzbetreiberkennung stelle Werbung und damit eine geschäftliche Handlung dar. Sie sei unzulässig, da sie eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG begründe, weil Nutzer der Maßnahme nicht ausweichen können. Zudem fehle es an einer wirksamen Einwilligung nach Art. 6 DSGVO für die Datenverarbeitung, insbesondere sei der Werbezweck nicht offengelegt worden. Der Verstoß sei zugleich wettbewerbswidrig. Eine Wiederholungsgefahr wurde vermutet.