https://www.dsgvo-portal.de/ge…ung-Einwilligung-2728.php
ZitatDie Änderung der Netzbetreiberkennung auf Endgeräten zu Werbezwecken per OTA-Update ohne Einwilligung ist unzulässige Belästigung und verstößt gegen DSGVO sowie UWG.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Werbemaßnahme der Telekom. Diese hatte bei ihren Kunden die Netzbetreiberkennung auf SIM- bzw. eSIM-Karten mittels Over-the-Air-Update von „telekom.de“ in den Slogan „Im besten Netz“ geändert. Hierfür wurden personenbezogene Daten der Nutzer verarbeitet, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung vorlag. Die Kunden konnten sich dieser Änderung nicht entziehen. Die Antragstellerin sieht darin eine unzulässige geschäftliche Handlung sowie einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und begehrt Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung.
Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die einstweilige Verfügung. Die Änderung der Netzbetreiberkennung stelle Werbung und damit eine geschäftliche Handlung dar. Sie sei unzulässig, da sie eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG begründe, weil Nutzer der Maßnahme nicht ausweichen können. Zudem fehle es an einer wirksamen Einwilligung nach Art. 6 DSGVO für die Datenverarbeitung, insbesondere sei der Werbezweck nicht offengelegt worden. Der Verstoß sei zugleich wettbewerbswidrig. Eine Wiederholungsgefahr wurde vermutet.