Wenn die Ersatzkarte kostenpflichtig ist, dann per Deutsche Post Nachnahme.
Beiträge von Dauerposter
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Original geschrieben von namorico
Laut mancher Berichte kann man die Kündigung bei Alice nicht zurückziehen.Zumindest in 2010 war dieser Prozess nicht mehr aufzuhalten, wenn einmal gekündigt wurde.
Ich hatte damals per email und audsrücklich nur eine Datenoption gekündigt ("Option Mobile Internet"). Die Trotteln von Alice bestätigen mir daraufhin die Abschaltung meiner SIM binnen 48 Stunden wegen Kündigung der "Option Mobile".
Trotz (konkreter) Androhung gerichtlicher Schritte war nichts mehr zu retten. Eine Dame vom Backoffice bestätigte mir, dass, sofern die Kündigung an o2 übermittelt wurde Alice (und wohl auch o2) nichts mehr stoppen können. Selbst für den Fall einer einstweiligen Verfügung gegen Alice wegen Abschaltung der Nummer wüsste man nicht, wie man vorgehen könnte.
Alice ist einer der unfähigsten Vertragspartner die ich je hatte. Bloß die Finger von lassen

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Solange der Pawlowsche Reflex noch zuverlässig beim virtuellen Klimpern des Schlüsselbunds einsetzt...
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Original geschrieben von big_daddy2008
To Go -> 7% MwSt.
Das gilt aber nur für Speisen, nicht für die Getränke. Daher rührt auch die extreme Rabattierung des Getränks in den Menüs.
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Original geschrieben von Roadrunner0778
War doch schon immer egal... Draußen 7% mwst und drin 19% aber das essen hat immer das selbe gekostetFür den Kunden ja - für MCD nein.
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Werden wir künftig mehr Stehplätze und im Eigentum Dritter befindliches Sitzmobiliar im Wirthaus zur güldenen Möve sehen?
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Frag per email nach, ich habe sie dann umgehend per Mail zugeschickt bekommen.
Mein Fazit aus der Entertain T&B Aktion: Durchwachsen.
An der Seriosität und dem guten Willen habe ich keine Zweifel. Aber die Tatsache, dass man selbst deutlich aktiv werden muss, um die (als nach 3 Monaten automatisiert erfolgend versprochene) Auszahlung zu erhalten, trübt den Eindruck deutlich.
Das war auch letztes Jahr bei einer C&S-Bestellung so der Fall.
Von anderen Anbietern bin ich dahingehend wesentlich "verwöhnter".
Ausdrücklich und sehr positiv anmerken möchte ich allerdings noch, dass der Kontakt zu Nicotel (sofern man ihn denn mal am Laufen hat) sehr kompetent, zielorientiert und freundlich abläuft (da habe ich wiederum bei anderen Anbietern wesentlich schlechtere Erfahrungen gemacht).
Mir scheint, als wären teilweise die (Support)Kapazitäten ausgereizt und die logistische Abwicklung verbesserungsbedürftig (z.B. einheitliches Online-Supportformular mit allen notwendigen Pflichtangaben statt mühsames PN/Email-Hin-und-Her.
Das kostet sowohl Nicotel, als auch den Kunden Zeit und Nerven. Dann besser 10€ weniger Auszahlung anbieten und die 10€ pro Kunde in den Support investieren.
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Danke für den Hinweis.
Weißt du aus eigener Erfahrung, ob TMD Probleme nach Ablauf der Gewährleistungfrist macht (ist ja bei kostenlosem Code regelmäßig der Fall) und für den Fall, dass man nicht der Erstkäufer des Geräts ist und keinen Kaufnachweis erbringen kann?
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Original geschrieben von stanglwirt
worauf bezieht sich diese aussage? nach meinem kenntnisstand ist das "wie ein eigentümer zu nutzen" generell ausgeschlossen bzw. man hat dann den wertverlust zu tragen.Natürlich sehen die fernabsatzrechtlichen Vorschriften bei einer über die reine Prüfung der Waren hinausgehende Nutzung oder gar Verschlechterung eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers vor. Diese Vorschriften sind jedoch durchweg schwammig formuliert, so dass eine Konekretisierung der Rechtsprechung vorbehalten bleibt. Erst zum 04.08.11 musste der deutsche Gesetzgeber hier aufgrund EuGH-Rechtsprechung wiederum einschränkende Änderungen vornehmen.
In der Praxis scheitert eine Geltendmachung von Wertersatzansprüchen in aller Regel. Zum einen, da die hohen formalen Anforderungen, die an eine entsprechende Information des Verbrauchers über die drohende Wertersatzpflicht gestellt werden häufig vom Unternehmer nicht erfüllt werden.
Zum anderen trägt der Unternehmer für all diese die Wertersatzpflicht begründenden Umstände die Darlegungs- und Beweislast.
Die Führung des Nachweis einer über die reine Sachprüfung hinausgehenden Nutzung wird dem Unternehmer daher nur in krassen und eindeutigen Fällen gelingen (eindeutig nachweisbare Nutzungsdauer bzw. -intensität, Beschädigung, Verschmutzung der Ware).
Erschwerend kommt hinzu, dass es gängige Praxis ist, widerrufene Waren als neu in den Verkauf zu bringen. Es ist also durchaus nicht unwahrscheinlich, dass der neue Käufer bereits ein benutztes Gerät als Neuware erhält, was den Nachweis ein zu weitgehenden Nutzung durch den neuen Käufer noch mehr erschwert.