Beiträge von Dauerposter

    Zitat

    Original geschrieben von migoelo
    Hallo Dauerposter, Du hast eine PN von mir!


    Danke


    Da könnte es indoor knapp werden. Es sind jedoch zwei NodeB von o2, jeweils 600-700m entfernt vorhanden.


    Outdoor sollten es so -85 bis -90dBm sein. Könnten für vernünftiges Surfen indoor reichen, muss aber nicht.


    Fahr da heut eh noch vorbei, dann schau ich nach dem genauen Pegel.


    JensHS:


    Kann ich nicht, geht bei migoelo nur, weil das in meiner Nähe ist.

    Zitat

    Original geschrieben von migoelo


    Daheim in München also keine Probleme, aber bei der Info für die Arbeit (Raum Wessling) werde ich nicht schlau. Congstar bietet in der Arbeit übrigens vollen Handy Empfang aber nur mit GPRS. Kann mir jemand sagen was mich da mit O2 erwarten würde? Danke schonmal.



    Definiere Raum Weßling, dann kann ich es dir genau sagen.


    In Weßling selbst steht seit ca. Juli 2009 eine frische Node B von o2, d.h. also HSPA 7,2 ist dort verfügbar.

    Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    Der Unterschied ist der dass sich die 512MB nicht verändern - wenn sie beim Kauf bereits nur 511 hätte würde die Gewährleistung greifen - das hat mit Garantie absolut _nichts_ zu tun ...




    Dass die Garantie bindend wird ist klar und habe ich nie bestritten - das wird sie aber nicht für den Händler - es ist ganz eindeutig und klar geregelt dass der Händler für die Gewährleistung zuständig ist und der Hersteller für die Garantie. Ein Garantieanspruch besteht genausowenig dem Händler gegenüber wie ein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Hersteller.


    Du musst ein wenig abstrakter denken:
    Es geht hier nicht darum, ob ein Mangel von der Mängelhaftung oder von der Garantie erfasst ist.
    Vielmehr geht es darum, dass eine vom Verkäufer beworbenene, aber nicht vorhandenene bzw. nicht so wie beworben vorhandene Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt, für welchem wiederum der Verkäufer im Rahmen der Mängelhaftung haften muss.


    Zitat


    Doch genau darum geht es - VK sind mehr als die reinen Portokosten - die übliche "Ebay"-Generation Diskussion! Ein Hersteller kann seine Garantiebedinungen auch so auslegen dass der Versand für 100€ nach Timbuktu erfolgen muss. Das steht ihm völlig frei und selbstverständlich muss der Kunde diese tragen.


    Nochmal: Darum geht es nicht!


    Der Fragesteller hat sich darüber beschwert, dass der Verkäufer von ihm für die reine Dienstleistung der Weiterleitung ein Entgelt verlangt, und nicht darüber, dass dafür das Versandkosten anfallen. Dass die Garantie nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Kunde die Hinversandkosten trägt, steht schon so in den Garantiebedingungen.


    Vielleicht leuchtet dir folgendes Beispiel für die Einbeziehung von zu Eigen gemachten Herstellergarantieversprechen ein:


    Privatmann V verkauft K einen gebrauchten Audi. In seiner Annonce in der Zeitung schreibt V, dass er für diesen ein Jahr alten Audi beim Hersteller eine Verschleißteilzusatzgarantie abgeschlossen hat, die in den ersten vier Jahren einen kostenlosen Austausch sämtlicher Verschleißteile ermöglicht.


    V und K werden einig, K kauft den PKW, wobei im Kaufvertrag und bei den Verhandlungen kein Wort mehr über die Verschleißteilgarantie fällt.


    Knapp zwei Jahre nach dem Kauf sind Bremsscheiben und -klötze runter, K geht zu Audi, weist auf die Garantievereinbarung des V mit Audi hin und möchte die Teile kostenlos ersetzt verlangen. Audi legt daraufhin K die Garantiebedingungen vor, aus denen eindeutig hervorgeht, das Bremsenteile von der Verschleißteilzusatzgarantie ausgenommen sind und nicht kostenlos ersetzt werden. Zudem stellt man fest, dass V sich seinerzeit nur für eine zweijährige, und nicht für die vierjährige Verschleißteilgarantie entschieden hatte, diese also bereits abgelaufen ist.


    Nach deiner Sichtweise hätte K nun keinerlei Ansprüche gegen V, da um Leistungen aus einer Herstellergarantie gestritten wird. Wegen § 434 I 3 BGB wird aber ein Richter in bzgl. Umfang und Laufzeit in der Annonce fehlerhaft beschriebenen Verschleißteilgarantie einen Sachmangel des PKW sehen, für welchen V im Rahmen der Mängelhaftung einzustehen hat.

    Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Was ist eine Lotsenstation an einer Autobahn genau? Am Ende der A8 Stuttgart-München gibt es so eine Lotsenstation.


    In Bezug auf die Schifffahrt sagt mir das noch was. Aber beim Straßenverkehr? Fahren da LKW hin, die nicht wissen, wie sie an ein bestimmtes Ziel in der Stadt gelangen?


    Wo sind die Schlaubis? :)

    Zitat

    Original geschrieben von tribal-sunrise
    1. Ich halte es für fragwürdig darauf zu pochen dass ein Händler mit Garantie "wirbt" - ebenso wie er auf eine Grafikkarte schreibt dass sie 512MB RAM hat schreibt er dass sie 36 Monate _Hersteller_garantie hat - das weitet die Garantieerbringung noch lange nicht auf den Händler aus.



    Das sehe ich ganz anders, und das Gesetz tut das ebenso ;)


    Wenn er 512MB schreibt, und die Karte hat nur 511MB, dann liegt ein Sachmangel vor.


    Wenn er öffentlich Äußerungen tätigt, etwa in der Werbung, und dabei mit 36 Monaten Herstellergarantie wirbt, binden ihn diese Äußerungen, indem der Käufer eine Beschaffenheit der Ware entsprechend dieser Äußerungen erwarten darf, nämlich eine Ware, die 36 Monate lang von der Herstellergarantie umfasst ist, vgl. § 434 I 3 BGB.


    Zur Beschaffenheit einer Sache zählen ohne Weiteres auch (nur) deren rechtliche Beziehungen zur Umwelt, hier etwa das Umfasstsein von der Herstellergarantie


    Von daher entfaltet eine beworbene, in Wahrheit aber nicht oder nicht wie beworben bestehenden Herstellgarantie sehr wohl Auswirkungen in kaufvertragliche Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.


    Für § 434 I 3 BGB wäre sogar ausreichend, wenn nur Asus, und nicht der Verkäufer mit der Garantie geworben hätte.


    Zitat


    2. Dazu müsste man erst einmal abklopfen ob der Händler offizieller Vertragspartner von ASUS ist _und_ die Garantieleistung Bestandteil des Vertrages Kunde<->Händler und nicht Kunde<->Hersteller ist (letzteres ist der Normalfall). Dazu muss Chefkoch85 mal auf seine Rechnung kucken.


    Darauf kommt es nicht an, § 434 I 3 BGB.


    Zitat


    3. In den Garantiebestimmungen von ASUS steht doch - wie ich breits zitierte - ganz klar dass z.B. die VK vom Kunden getragen werden müssen - von einer 100% "kostenlosen Erbringung der Garantieleistungen" war seitens ASUS oder des Händlers also nie die Rede!


    Es geht mir nicht um die Versandkosten, sondern um die Gebühr, dier der Händler verlangt. Wirbt dieser mit der Herstellergarantie, die eine (bis auf die Versandkosten) kostenlose Abwicklung vorsieht, verhält er sich treuwidrig, wenn er für die (für Inanspruchnahme der Herstellergarantie notwendige) Weiterleitung Gebühren verlangt bzw. die Ware hat nicht die über die Werbung einbezogenen Beschaffenheit, wenn der Käufer (anders als in den Garantiebedingungen festgelegt) für für die Inanspruchnahme der Garantie noch eine Servicepauschale entrichten muss.


    Was ich aber beim ersten Lesen übersehen habe ist die Tatsache, dass seit Übergabe der Ware bereits mehr als 2 Jahre vergangen sind, Mängelrechte (wie sie durch eine unzutreffende Werbung ausgelöst werden können) gegen den Verkäufer daher wohl bereits verjährt sind.


    Ein arglistiges Verschweigen des Mangels (der Verkäufer wusste von Anfang an, dass er für die Inanspruchnahme der beworbenen Herstellergarantie eine Gebühr kassieren will) und eine daraus resultierende 3-Jahres-Verjährung der Mängelrechte wäre wohl zu sehr konstruiert ;)

    Daraus folgere ich, dass die Konditionen bei dir nicht erhalten blieben?


    Ich denke auch, dass sich E-Plus mit der Realisierung dieses Angebots über die monatlichen Gutschriften keinen Gefallen getan hat.


    Was bei mir dabei rausgekommen ist:


    http://www.telefon-treff.de/sh…ad.php?s=&threadid=434303


    Habe heute an der Hotline erfahren, dass es mittlerweile der 38. "Kundenkontakt" von mir bei E-Plus seit Abschluss des T&M 1000 ist.


    Ich für meine Teil bin heilfroh, wenn ich von E-Plus weg bin ;)

    Zitat

    Original geschrieben von Sliders
    Wissen, Erfahrung oder Fakt? Wenn letzteres der Fall ist, würde ich mich auf eine Quelle freuen. Ich meine, ich vertraue es, was du mir sagst, aber es muss auch der Drittverkäufer verstehen, dass es falsch war, wenn er mir Ware mit Branding ohne Nennung des Brandings verkauft. Da ist so eine Quellangabe hilfreich.


    Ich für meinen Teil komme nach einer Subsumtion des § 434 BGB zu diesem Ergebnis, da ein Providerbranding nahezu immer mit einer einschränkenden Funktion einhergeht (vorbelegte Tasten, störende und verzögerenden Startanimationen, weniger originale Klingeltöne, eingeschränkte Konfigurationsmöglichkeiten etc. pp.), so dass man bei einem ohne Hinweis verkauften gebrandeten Gerät regelmäßig zu einer negativen Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kommt.


    Ganz genauso sah das auch das AG Potsdam mit Urteil vom 03.05.2005, Az.: 34 C 563/04. Dabei handelt es sich zwar nur um ein amtsgerichtliches (Versäumnis)urteil, aber dass die beklagte T-Mobile dagegen nicht vorging, spricht m.E. Bände.


    Vorliegend kommt für den Verkäufer erschwerend dazu, dass eine subjektive Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist ("kein Branding/ Simlock"). Anders als bei einem Verkauf, der sich zum Thema Branding ausschweigt kommt es hier gar nicht mehr auf eine negative Komponente des Brandings z.B. in der Form einer Funktionseinschränkung an, sondern darauf, dass das Handy entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung gebrandet ist.



    digitalfan:


    Die Floskel "Da Privatauktion keine Rücknahme und Garantie" lässt sich ohne Weiteres als Haftungsauschluss i.S.d. § 444 BGB auslegen, mit der Folge, dass im Grunde keinerlei Mängelrechte mehr bestehen.


    Man wird bei Verwendung einer solchen Klausel im Rahmen eines ebay-Verkaufs aber davon ausgehen können, dass diese Klausel für eine mehrfache Verwendung vom Verkäufer konzipiert worden ist, mithin also Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Da diese Klausel gegen ein Klauslverbot des § 309 BGB verstößt, ist sie unwirksam, so dass im Ergebnis die Haftung für Sachmängel dann doch nicht ausgeschlossen wäre.