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Original geschrieben von tribal-sunrise
1. Ich halte es für fragwürdig darauf zu pochen dass ein Händler mit Garantie "wirbt" - ebenso wie er auf eine Grafikkarte schreibt dass sie 512MB RAM hat schreibt er dass sie 36 Monate _Hersteller_garantie hat - das weitet die Garantieerbringung noch lange nicht auf den Händler aus.
Das sehe ich ganz anders, und das Gesetz tut das ebenso 
Wenn er 512MB schreibt, und die Karte hat nur 511MB, dann liegt ein Sachmangel vor.
Wenn er öffentlich Äußerungen tätigt, etwa in der Werbung, und dabei mit 36 Monaten Herstellergarantie wirbt, binden ihn diese Äußerungen, indem der Käufer eine Beschaffenheit der Ware entsprechend dieser Äußerungen erwarten darf, nämlich eine Ware, die 36 Monate lang von der Herstellergarantie umfasst ist, vgl. § 434 I 3 BGB.
Zur Beschaffenheit einer Sache zählen ohne Weiteres auch (nur) deren rechtliche Beziehungen zur Umwelt, hier etwa das Umfasstsein von der Herstellergarantie
Von daher entfaltet eine beworbene, in Wahrheit aber nicht oder nicht wie beworben bestehenden Herstellgarantie sehr wohl Auswirkungen in kaufvertragliche Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
Für § 434 I 3 BGB wäre sogar ausreichend, wenn nur Asus, und nicht der Verkäufer mit der Garantie geworben hätte.
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2. Dazu müsste man erst einmal abklopfen ob der Händler offizieller Vertragspartner von ASUS ist _und_ die Garantieleistung Bestandteil des Vertrages Kunde<->Händler und nicht Kunde<->Hersteller ist (letzteres ist der Normalfall). Dazu muss Chefkoch85 mal auf seine Rechnung kucken.
Darauf kommt es nicht an, § 434 I 3 BGB.
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3. In den Garantiebestimmungen von ASUS steht doch - wie ich breits zitierte - ganz klar dass z.B. die VK vom Kunden getragen werden müssen - von einer 100% "kostenlosen Erbringung der Garantieleistungen" war seitens ASUS oder des Händlers also nie die Rede!
Es geht mir nicht um die Versandkosten, sondern um die Gebühr, dier der Händler verlangt. Wirbt dieser mit der Herstellergarantie, die eine (bis auf die Versandkosten) kostenlose Abwicklung vorsieht, verhält er sich treuwidrig, wenn er für die (für Inanspruchnahme der Herstellergarantie notwendige) Weiterleitung Gebühren verlangt bzw. die Ware hat nicht die über die Werbung einbezogenen Beschaffenheit, wenn der Käufer (anders als in den Garantiebedingungen festgelegt) für für die Inanspruchnahme der Garantie noch eine Servicepauschale entrichten muss.
Was ich aber beim ersten Lesen übersehen habe ist die Tatsache, dass seit Übergabe der Ware bereits mehr als 2 Jahre vergangen sind, Mängelrechte (wie sie durch eine unzutreffende Werbung ausgelöst werden können) gegen den Verkäufer daher wohl bereits verjährt sind.
Ein arglistiges Verschweigen des Mangels (der Verkäufer wusste von Anfang an, dass er für die Inanspruchnahme der beworbenen Herstellergarantie eine Gebühr kassieren will) und eine daraus resultierende 3-Jahres-Verjährung der Mängelrechte wäre wohl zu sehr konstruiert 