ZitatOriginal geschrieben von tribal-sunrise
Der Unterschied ist der dass sich die 512MB nicht verändern - wenn sie beim Kauf bereits nur 511 hätte würde die Gewährleistung greifen - das hat mit Garantie absolut _nichts_ zu tun ...
Dass die Garantie bindend wird ist klar und habe ich nie bestritten - das wird sie aber nicht für den Händler - es ist ganz eindeutig und klar geregelt dass der Händler für die Gewährleistung zuständig ist und der Hersteller für die Garantie. Ein Garantieanspruch besteht genausowenig dem Händler gegenüber wie ein Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Hersteller.
Du musst ein wenig abstrakter denken:
Es geht hier nicht darum, ob ein Mangel von der Mängelhaftung oder von der Garantie erfasst ist.
Vielmehr geht es darum, dass eine vom Verkäufer beworbenene, aber nicht vorhandenene bzw. nicht so wie beworben vorhandene Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt, für welchem wiederum der Verkäufer im Rahmen der Mängelhaftung haften muss.
Zitat
Doch genau darum geht es - VK sind mehr als die reinen Portokosten - die übliche "Ebay"-Generation Diskussion! Ein Hersteller kann seine Garantiebedinungen auch so auslegen dass der Versand für 100€ nach Timbuktu erfolgen muss. Das steht ihm völlig frei und selbstverständlich muss der Kunde diese tragen.
Nochmal: Darum geht es nicht!
Der Fragesteller hat sich darüber beschwert, dass der Verkäufer von ihm für die reine Dienstleistung der Weiterleitung ein Entgelt verlangt, und nicht darüber, dass dafür das Versandkosten anfallen. Dass die Garantie nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der Kunde die Hinversandkosten trägt, steht schon so in den Garantiebedingungen.
Vielleicht leuchtet dir folgendes Beispiel für die Einbeziehung von zu Eigen gemachten Herstellergarantieversprechen ein:
Privatmann V verkauft K einen gebrauchten Audi. In seiner Annonce in der Zeitung schreibt V, dass er für diesen ein Jahr alten Audi beim Hersteller eine Verschleißteilzusatzgarantie abgeschlossen hat, die in den ersten vier Jahren einen kostenlosen Austausch sämtlicher Verschleißteile ermöglicht.
V und K werden einig, K kauft den PKW, wobei im Kaufvertrag und bei den Verhandlungen kein Wort mehr über die Verschleißteilgarantie fällt.
Knapp zwei Jahre nach dem Kauf sind Bremsscheiben und -klötze runter, K geht zu Audi, weist auf die Garantievereinbarung des V mit Audi hin und möchte die Teile kostenlos ersetzt verlangen. Audi legt daraufhin K die Garantiebedingungen vor, aus denen eindeutig hervorgeht, das Bremsenteile von der Verschleißteilzusatzgarantie ausgenommen sind und nicht kostenlos ersetzt werden. Zudem stellt man fest, dass V sich seinerzeit nur für eine zweijährige, und nicht für die vierjährige Verschleißteilgarantie entschieden hatte, diese also bereits abgelaufen ist.
Nach deiner Sichtweise hätte K nun keinerlei Ansprüche gegen V, da um Leistungen aus einer Herstellergarantie gestritten wird. Wegen § 434 I 3 BGB wird aber ein Richter in bzgl. Umfang und Laufzeit in der Annonce fehlerhaft beschriebenen Verschleißteilgarantie einen Sachmangel des PKW sehen, für welchen V im Rahmen der Mängelhaftung einzustehen hat.
