Beiträge von Dauerposter

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    Original geschrieben von elknipso
    Moment. Punkt 1 würde bedeuten, dass man die AGB nicht akzeptiert hat, wenn man auch kein Ticket löst.


    Wenn du kein Ticket ziehst, dann geht in solchen Parkhäusern die Schranke nicht auf, man kommt dann also gar nicht erst rein. Dann ist es auch unerheblich, wenn man sich mit der Geltung der AGB nicht einverstanden erklärt hat.


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    Und zu Punkt 2, die Parkflächen die ich von der Kette kenne sind (bis auf wenige Ausnahmen) so aufgebaut, dass man auf den Parkplatz fährt (ohne irgendeine Schranke oder ähnliches), und die AGB an einem zentralen Punkt bei dem Fahrkartenauto stehen, welcher zu Fuß erreicht wird.


    Das ist dann nichts anderes wie eine Verlagerung des von mir genannten Szenarios nach hinten. Man wird dort bestimmt auch bei Antritt des Parkvorgangs ein Ticket zwecks Zeiterfassung ziehen müssen.


    Durch das Anfordern des Tickets und die anschließende Ausgabe kommt hier der Vertrag halt erst im Parkhaus zustande. Hängen die AGB neben dem Ticketautomaten, dann werden diese bei Vertragsschluss, und damit rechtzeitig, einbezogen.


    Wenn nun jemand in einen erkennbare kostenpflichtigen Parkplatz einfahrt und sich innerlich denkt "ich will da zwar parken, aber nicht zahlen" oder dies gar aus seinem Auto plärren sollte, und folglich sein Auto dort abstellt ohne ein Ticket zu ziehen, schließt dieser genauso einen entgeltlichen Benutzungsvertrag ab.


    Seine zu seinem äußeren Verhalten, welches eindeutig auf einen Vertragsschluss gerichtet ist in Widerpruch stehende Willensäußerung, die sich gegen ein Vertragsschluss richtet ist unbeachtlich, sog. Protestatio facto contraria (non valet)


    Ob er von den AGB, die dann meinetwegen neben dem Automaten hängen, welchen der Protestant nicht angesteuert hat tatsächlich Kenntnis erlangt hat oder nicht ist unerheblich.


    Wie beim Zugang von Willenserklärungen ist bei der Einbeziehung allein die zumutbare Möglichkeit von der Kenntnisnahme ausschlaggebend.

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    Original geschrieben von tribal-sunrise
    Nach demselben Prinzip könnte man fragen ob es mir zumutbar ist vor der Einfahrt das Fzg. zu parken, auszusteigen, die AGBs zu suchen um erst dann ins Parkhaus einzufahren.


    Mal ehrlich? Steigst Du aus, rennst durchs Parkhaus und suchst die entsprechende Tafel bevor Du irgendwoi reinfährst um zu wissen ob Dir nicht irgendwas in den AGBs gegen den Strich geht? Soviel zum Thema "Vorher informiert"


    Ein Parkhaus bei dem die Informationen deutlich sichtbar außen meinetwegen auf einem Großformat LCD laufen damit ich sie tatsächlich _vor_ der Einfahrt lesen kann ist mir nicht bekannt ...


    Du hast nicht wirklich verstanden, was ich schrieb, oder?


    Der Benutzungsvertrag mit dem Betreiber des Parkhauses wird regelmäßig durch Anbieten des Ziehens eines Tickets und das anschließende Herauslassen des Tickets geschlossen.


    Vor oder spätestens in diesem Moment des Vertragsschlusses müssen die AGB des Betreibers der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sein - andernfalls scheitert eine Einbeziehung schon am zeitlichen Moment (siehe dazu schon oben).


    Genau aus diesem Grund hängen die Tafeln mit den AGB bei den Parkhäusern welche ich nutze am Fuß der Einfahrtschranke, bei der man das Ticket zieht.


    Unzumutbar ist bei diesen Parkhäusern für den Nutzer nichts. Wenn sich jemand ob der Schlange hinter sich nicht traut, stehenzubleiben bis er die AGB durchgelesen hat, dann ist das sein Problem.


    Der Fall, dass AGB nur einsehbar sind, sofern man das Fzg. vorher abstellt und zu Fuß das Parkhaus betritt dürfte mittlerweile die absolute Ausnahme sein. Zudem scheitert eine Einbeziehung der AGB in einem solchen Fall nicht allein wegen der Unzumutbarkeit der Einsichtnahme, sondern schon deswegen, weil dann die AGB erst nach Vertragsschluss einbezogen werden.

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    Original geschrieben von tribal-sunrise
    Das widerspricht aber der gängigen Rechtssprechung völlig - man muss über AGBs usw. explizit in Kenntnis gesetzt werden - in einem Ladengeschäft reicht es auch nicht die Dinger an die Wand zu hängen ...


    Das ist Unsinn.


    Natürlich kann eine Einbeziehung von AGB allein durch deren gut sichtbaren Aushang erfolgen, wo ein ausdrücklicher Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schiwierigkeiten erfolgen kann, wie eben etwa bei Massengeschäften des täglichen Lebens.


    http://dejure.org/gesetze/BGB/305.html


    Oder meinst du, es wäre dem Parkhausbetreiber zumutbar eine Person bei der Einfahrtsschranke aufzustellen, die jeden Benutzer ausdrücklich auf die AGB hinweist?


    Das Problem ist in der Praxis eher, dass die AGB erst nach Vertragsschluss in den Vertrag einbezogen werden sollen, was nicht geht.


    Etwa Konzertkarte gekauft, ausgehändigt bekommen, auf deren Rückseite stehen erstmals die AGB. Hier im Parkhaus wäre das problematisch, wenn man erst das Ticket löst, und die AGB einem erst hinterher bekanntgemacht würden.

    Für RLP kenne ich keine entsprechende Regelung. Müsste ich mal genauer recherchieren.


    Aber: Selbst in den Ländern, in denen es eine entsprechende Regelung gibt ist diese meist "weich" gestaltet.


    D.h.:


    Vollzugsbeamte müssen sich meist nur in zivil ausweisen, die Uniform gilt quasi als Ausweisersatz, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel.


    Selbst wenn eine Ausweispflicht besteht, enthält diese meist einen Ausnahmetatbestand für den Fall, dass ein Vorzeigen des Ausweises die Durchführung der Maßnahme gefährdet oder sonst nicht zumutbar ist.