ZitatOriginal geschrieben von thedarkside2005
Dauerposter: und wer haftet nun letztendlich? DHL?
Das kommt ganz darauf an... Erstens darauf, ob DHL mit der Ablieferung an die Nachbarin eine Pflichtverletzung des Frachtvertrags begangen hat (dazu müsste man die entsprechende Klausel in den AGB der DHL kennen), und zweitens, wenn sich DHL konform der Beförderungsbedingungen verhalten hat, ob die betreffenden Bedingungen einer AGB-Kontrolle standhalten.
Wenn eine Ersatzzustellung an nicht bevollmächtigte Personen in den AGB vorgesehen ist, und diese AGB nicht angreifbar ist, ist es Pech des Verkäufers. Da er das Versandrisiko komplett, also von der Abgabe an DHL bis zur Übergabe an den/bzw. bis zum Annahmeverzug des Käufers trägt muss er einen Frachtführer ohne Ersatzzustellungsklausel wählen oder individuell abweichende Vereinbarungen treffen.
Ist eine solche pauschale Klausel als AGB auch ggü. einem Unternehmer (wie hier der Verkäufer einer ist) nicht wirksam (wovon man ausgehen kann, da eine solche Klausel ja schon den Vertragszweck gefährdet), dann kann dieser DHL in Haftung nehmen.
Der Käufer kann unabhängig davon nach §§ 421 I 2, 425 HGB aus eigenem Recht gegen DHL vorgehen, was sich in der Praxis aber als recht langwierig gestaltet.
Muss DHL haften, und hat sich die Nachbarin einer Pflichtverletzung des mit DHL geschlossenen Auftrags schuldig gemacht, kann DHL die Nachbarin in Haftung nehmen (zumindest theoretisch dank Hartz IV)