Beiträge von Anwalta

    Sehr geiler Thread!


    Also,


    ich hatte auch noch nie gesammelt.


    Weil das Thema aber so interessant ist, hatte ich mir vor der Einführung von bekannten portugiesische, holländische und französische Starterpacks kommen lassen.


    Angeblich sollen die jetzt sogar mehr wert als die Münzen sein?!


    So oder so: macht mir echt Spaß mit den verschiedenen Münzen. Urlaub ist für Sammler sicher ein Eldorado... :D

    Re: Nokia 7210 Testbericht im Handymagazin



    ;) OK, hört sich nach dem Test an, als wenn das ein schön buntes Handy wird als Lockvogel für Jüngere & Spaßhaber.


    Ohne Bluetooth & Email, dafür der Spielekrams, polyph. Töne, 75 SMS:


    Eben kein Business - Handy. Aber für Spielereien sicher interessant für gewisse Käufergruppen - ist doch nicht ungeschickt von Nokia. Das Handy wird damit sicher ein Erfolg, und das scheint dann eben kein Nachfolger fürs 6310i o.ä. zu sein. Da muss man halt warten.


    Klar, VK ist ggf. dran.


    Aber lasst mal schließen, wir spekulieren alle zuviel. Dass es ein Prototyp ist, heisst noch lange nicht, dass es gezockt ist, sondern nur, dass es nicht im Verkauf ist.


    So long, A.

    Man schlage mich bitte nicht, dass ich den alten Thread nach oben hole. Bin aber echt (in diesem Fall angenehm) verwundert, obwohl ja die Preisunterschiede schon erörtert wurden.


    Ich habe gerade am 6310i eine neue Oberschale aufsetzen lassen (Kiel).


    Das NSC verlangt hier 40 € tutti kompletti.


    Also jetzt bin ich baff, was sind das für Unterschiede im Preis?


    Nord - Süd Gefälle? :D

    Zitat

    Original geschrieben von mojn
    Aber Nokia als Eigentümer kann das Gerät doch wohl auf jeden Fall zurückverlangen.


    Nein, eben nicht vom Käufer, s.o.


    Wer gutgläubig erwirbt, WIRD von Gesetzes wegen der Eigentümer.

    moinsen ihrs,


    also wie folgt:


    1. Strafrecht als niederes Zweckrecht :D stimmt, und da ist kein Vorsatz.


    Und nur über das hatte ich geschrieben, nicht über die zivilrechtliche Seite.


    2. Zum zivilrechtlichen: Soweit stimmt natürlich, wer KENNTNIS davon hat, dass das Ding im Eigentum eines anderen steht, wäre bösgläubig. Er kann das Eigentum nicht erwerben.


    Aber: es reicht eben nicht, dass dort "not for sale" auf dem Handy steht, um den Käufer bösgläubig zu machen. Er muss das BEIM Kauf wissen oder grob fahrlässig nicht wissen (§ 932 I, II BGB, falls hier für jemand von Interesse).


    Es müsste also auf dem Ebay - Bild zu sehen sein, und davon war zum Zeitpunkt meines Postings nicht die Rede. Und dann gibt es kein Problem mit gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.


    Soweit hat Shad natürlich Recht: wenn das der Ebay Versteigerung zu entnehmen wäre, dass dort so ein Schildchen ist, dann ist der Käufer im Eimer
    :top:


    BTW: kann hier aus einem Urteil ziteiren, dass ich für einen Mandanten erwirkt habe, der hatte - etwa vergleichbar - mal ein Vorführmodell einer Kamera erworben, das nicht zum Verkauf war. Das Gericht:


    "Der Klägerin (das war die Eigentümerin des Vorführmodells) kann der Anspruch indes bereits nicht zustehen, da hier kein Raum für eine Kenntnis des Erwerbers ist. Denn der beklagte (= Erbwerber) konnte erst nach Erhalt der streitbefangenen Kaufsache erstmals feststellen, dass es sich um eine im Eigentum eines anderen stehende solche handelt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Vorführmodell nicht käuflich erworben werden kann. Das hätte die Klägerin aber darlegen müssen."


    Also für alle bei Versteigerung:


    Wenn dort nicht erkennbar ist, dass ein Gerät im Eigentum Dritter steht, kann zugeschlagen werden. Der Eigentümer muss die Bösgläubigkeit des Ersteigerers beweisen.


    Gibt es aber für das Eigentum eines Dritten und das Verbot einer Veräußerung klare Anhaltspunkte, so tritt das ein, was Shad und Micha hier richtig dargelegt haben.

    Zitat

    Original geschrieben von shad

    Es nuetzt dir nix, wenn du sagst: "ich habs nicht gewusst"


    Das ist Unsinn.


    Der Verkäufer stellt etwas ins Netz, wo bisher nicht ansatzeise Anhaltspunkte bestehen für einen Diebstahl o.ä. Da gibt es für eine vorsätzliche Straftat - und eine solche ist eine Hehlerei - keinen Raum. Da gibt es überhaupt keine rechtlichen Bedenken :D


    Also mitsteigern & nicht hier von Halbwissenheiten stören lassen.


    @ micha wegen Kauf vom Unternehmer> hatte diesem Posting noch keinen Ausschluss von der Gewährleistung entnommen :apaul: Dein Vorhalt ist also wegen der Gewährleistung schon richtig :top:


    Habe Verkäufer mal eine Mail geschickt, mal schauen, ob sich daraus die Unternehmereigenschaft ergibt :D Werde berichten.

    Das ist kein Prob:


    wenn das Ding schrott geht, kriegt das der Verkäufer Zug um Zug gegen Rückersattung des Ersteigerungspreises wieder, basta.


    Kompletter Gewährleistungsausschluss ist nicht drin.


    Interessant wäre halt nur, falls der dann nicht mehr liquide ist. Aber das dürfte wohl so sein.


    By the way: warum sollte sich jemand strafbar machen, wenn er das ersteigert? Da käme höchstens eine Hehlerei in Frage, falls der Versteigerer seinerseits das Ding irgendwo abgezwackt hat. Und davon weiß nun keiner was.


    Also: mitsteigern bei Lust!