moinsen ihrs,
also wie folgt:
1. Strafrecht als niederes Zweckrecht
stimmt, und da ist kein Vorsatz.
Und nur über das hatte ich geschrieben, nicht über die zivilrechtliche Seite.
2. Zum zivilrechtlichen: Soweit stimmt natürlich, wer KENNTNIS davon hat, dass das Ding im Eigentum eines anderen steht, wäre bösgläubig. Er kann das Eigentum nicht erwerben.
Aber: es reicht eben nicht, dass dort "not for sale" auf dem Handy steht, um den Käufer bösgläubig zu machen. Er muss das BEIM Kauf wissen oder grob fahrlässig nicht wissen (§ 932 I, II BGB, falls hier für jemand von Interesse).
Es müsste also auf dem Ebay - Bild zu sehen sein, und davon war zum Zeitpunkt meines Postings nicht die Rede. Und dann gibt es kein Problem mit gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten.
Soweit hat Shad natürlich Recht: wenn das der Ebay Versteigerung zu entnehmen wäre, dass dort so ein Schildchen ist, dann ist der Käufer im Eimer
:top:
BTW: kann hier aus einem Urteil ziteiren, dass ich für einen Mandanten erwirkt habe, der hatte - etwa vergleichbar - mal ein Vorführmodell einer Kamera erworben, das nicht zum Verkauf war. Das Gericht:
"Der Klägerin (das war die Eigentümerin des Vorführmodells) kann der Anspruch indes bereits nicht zustehen, da hier kein Raum für eine Kenntnis des Erwerbers ist. Denn der beklagte (= Erbwerber) konnte erst nach Erhalt der streitbefangenen Kaufsache erstmals feststellen, dass es sich um eine im Eigentum eines anderen stehende solche handelt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach ein Vorführmodell nicht käuflich erworben werden kann. Das hätte die Klägerin aber darlegen müssen."
Also für alle bei Versteigerung:
Wenn dort nicht erkennbar ist, dass ein Gerät im Eigentum Dritter steht, kann zugeschlagen werden. Der Eigentümer muss die Bösgläubigkeit des Ersteigerers beweisen.
Gibt es aber für das Eigentum eines Dritten und das Verbot einer Veräußerung klare Anhaltspunkte, so tritt das ein, was Shad und Micha hier richtig dargelegt haben.