>Nochmal: Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Identitätskontrolle per Perso o.ä. bei der Prepaid-Registrierung.
Leider alles Schnee von Gestern.... Die Rot/Grüne Regierung hat alles für uns viel besser und schöner neu geregelt... 
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Vom 22. Juni 2004
§111 Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 die Rufnummern, den Namen und die Anschrift des Rufnummerninhabers, das Datum des Vertragsbeginns, bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, sowie bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind;
http://www.datenschutz-bayern.de/recht/tkg.htm#sect93
alles nicht so einfach, die Daten müssen schon stimmen.
Jetzt noch §115
(2) Die Regulierungsbehörde kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt festsetzen:
3. bis zu 20 000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 oder § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1.
Bei wiederholten Verstößen gegen § 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1 kann die Tätigkeit des Verpflichteten durch Anordnung der Regulierungsbehörde dahin gehend eingeschränkt werden, dass der Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden darf.