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Zitat
Original geschrieben von gesuss
die datei hat die
endung '.dm' mein handy frisst das eber nicht, da ich '.thm' dateien benötige.
Wenn du aufmerksam die Posts gelesen hättest, würdest du wissen, dass dies nur über BT übertragbare Dateien sind. Sie müssen .dm bleiben und werden im Handy erkannt. Aber nur wenn du über BT übertragen hast, nicht über Kabel.
Gruß Gunn
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hmm,
flashed before my eyes fand ich schon ziemlich gut.
Es war imho schon sehr aufschlussreich, besonders die Szene mit den roten Schuhen.
Gruß Gunn
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Zitat
Original geschrieben von Merlin55
Aber dafür ist jetzt alles in englisch. Und auf Deutsch lässt sich da nichts umstellen... :confused:.
War es vorher noch "original" gebrandet, oder ist es entbrandet worden?
Normal müsste die deutsche Sprache aber drauf sein.
Notfalls musst du es wirklich zu w-support einsenden.
Gruß Gunn
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Zitat
Original geschrieben von Merlin55
Hey!
Stimmt, über SEUS kann ich´s ja auch erstmal versuchen! Vorausgesetzt, es gibt eine neuere Version als die installierte, oder?!?
Derzeit ist folgendes installiert:
SW: R1CB001
EROM: R3A011
Bis denn...
Bye, Markus.
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Ja gibt es,
die R1GB001
aber dein EROM ist halt der falsche. Der wird dabei nicht geändert.
Mein K800i funktioniert aber, darum hab ich es nur über SEUS geupdated.
Gruß Gunn
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Re: S/E K800i -> keine Akku- und Netzanzeige, Fehler beim Aufruf von Designs, etc.
Zitat
Original geschrieben von Merlin55
...
Oh man, was hat das Handy denn nun schon wieder?!? Hat einer von euch schonmal dieses Problem gehabt, und sogar vielleicht eine Lösung dafür?
...
Am besten erst mal ein Update über SEUS durchführen.
Welche SW Version hast du denn?
Gruß Gunn
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Zitat
Original geschrieben von vatoloco
Scheint so als wenn im Kameramodus die Zifferntasten mit bestimmten Funktionen belegt sind!?
Ist doch beim K800i auch schon...
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Hi,
also hier im Aachener Raum habe ich keine Probleme.
Gruß Gunn
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Zitat
Original geschrieben von ChickenHawk
Mal abgesehen davon das die Original-I-Pod-Hörer sowieso qualitativ der letzte Mist sind:
Willst Du Dir ernsthaft was in die Ohren stecken, von dem Du nicht weißt wo es vorher schon so überall Dreck, Ohrenschmalz und schlimmeres gesammelt hat?
Selbst wenn bei einem gebrauchten MP3-Player Hörer dabei sind würde ich die als erstes entsorgen.
Das denke ich mir auch, wenn das gebrauchte sind, hätt ich die eh entsorgt.
Gruß Gunn
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Neueste Info:
Zitat
Guten Tag Herr xxx,
vielen Dank für Ihre E-Mail und das Interesse an unseren Produkten und
Services.
Bitte entschuldigen Sie die fehlerhaften Informationen aus der
vorangegangenen E-Mail.
Sie haben natürlich Recht.
Hier kam das Guthaben falsch zur Anwendung.
Da wir Sie als Kunden sehr schätzen, haben wir Ihrem Kundenkonto den
Betrag von 8,38 EUR (brutto) gutgeschrieben.
Die Verrechnung dieser Gutschrift erfolgt automatisch mit der aktuellen
Rechnung.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe.
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Geht doch.
Hoffentlich muss das nicht jedesmal reklamiert werden.
Gruß Gunn
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Zitat
Original geschrieben von Lord Arsch
So einfach ists ja nun auch nicht. Mit der Masche versuchen ja viele sich immer aus der Affaire zu ziehen, wenn sie ihren Schund an den Mann gebracht haben.
Das muss jetzt nicht auf henry1313 zutreffen.
Aber der Hinweis auf den Lichtsensor ist nicht schlecht! :top:
Natürlich hast du Recht, aber wenn jmd behauptet die Ware wäre defekt und ich als Privatkäufer habe ihm weder eine Eigenschaft zugesichert noch habe ich einen Mangel arglistig verschwiegen, muss und kann ich mit dem Hinweis als Privatperson verkauft zu haben, doch verlangen, dass der Käufer sich auf seine Gewährleisungsrechte verlassen und diese ggü dem Hersteller geltend machen kann.
Zitat
Quelle dejure.org
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
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