Sorry, chikolino, aber das ist eigentlich erledigt. Die Bank haftet vollumfänglich denn sie muss die Unterschrift sorgfältig prüfen (siehe auch BGH Az XI ZR 117/96 vom 18.03.1997 und Az. XI ZR 325/00 vom 17.07.2001). Bei nicht autorisierten Vorgängen muss die Bank das Zahlungskonto auf den Stand ohne diese Zahlung bringen, das ist gesetzlich geregelt (§ 675 u BGB).
Beiträge von jposel
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Am LaBo Berlin Bereich KFZ-Zulassung kann am Standort Lichtenberg auch am Kassenautomaten mit VISA und Mastercard gezahlt werden. Es tut sich tatsächlich langsam was.
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Mir war so, dass hier im Forum ein Anbieter war, der eSims zum Test herausgab, und bei der Frage ob diese eine Telefonnummer hätten, meinte nein, sonst müsste er jeden identifizieren. Aber ja, laut TKG gilt die Identifizierungspflicht auch bei vorausbezahlten Internetdiensten. Hm warum das bei dem dann nicht galt.
Vermutlich gibt er keine eSIMs deutscher Anbieter aus, sondern nutzt die Roamingvereinbarungen ausländischer Partner. Ausländische SIM = kein TKG.
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Dann bist Du einfach nicht die Zielgruppe, die offensichtlich im Black Friday Shoppersegment gesehen wird.
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Die/der hinterlegte Vertragsinhaber ist bei Prepaid identisch mit dem Anschlussinhaber.
Wenn man es durchdekliniert kann der Betreiber auch die Karte statt korrekt nachregistrieren denn abschalten, aber daran hat er ja kein Interesse.
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Die/der Nutzende einer Rufnummer muss als Anschlussinhaber identifiziert werden gemäß 172 TKG. Wenn der Anbieter Anhaltspunkte dafür hat, dass der hinterlegte Inhaber nicht mehr zutrifft, beispielsweise weil sich ihm jemand anderes als Besitzer vorstellt und Nachweise erbringt, hat er die Registrierung zu berichtigen.
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Hier handelt es sich weniger um eine „feindliche“ Übernahme der Rufnummer denn um die Bereinigung der tatsächlichen Vertragsdaten, die ja auch gesetzlich vorgesehen ist. Ebenso sind Kenntnisse von Vertragsmerkmalen notwendig, welche in aller Regel nur der rechtmäßige Nutzende der Rufnummer haben kann, wie beispielsweise die aktive SIM-Karte (hier ja auch vorliegend) oder Nachweise über regelmäßige Aufladungen, die das Besitzverhältnis nahelegen.