Und was wäre so schlimm daran, wenn man drei Leute, die sich nun wirklich Mühe geben mit einer Partei, die formalen Kriterien einhalten, fördern würde? Ich rede ja nicht über sechsstellige Beträge, vielleicht 10.000 Euro, die natürlich nachweislich in einen ersten Wahlkampf gesteckt werden müssen und dann schaut man, wie weit die kommen. Natürlich muss man Missbrauch bekämpfen, aber das tun Banken bei Startups ja auch. Muss dann halt die Gemeinde o.ä. übernehmen.
Die Kriterien müssen auch transparent und nachvollziehbar sein, insbesondere gegenüber dem Verfassungsgericht. Parteien sollen, so wollten es die Gründungsväter und Gründungsmütter unserer Republik, und so ist es auch in der Rechtssprechung des Verfassungsgerichts, unabhängig vom Staat sein, denn sie sollen ja genau dem Demokratieprinzip folgend an der politischen Willensbindung des Volkes mitwirken. Sie sind damit auch durch die Ewigkeitsgarantie abgesichert. Ein Verbot von Parteispenden, deren Begünstigung durch Absetzbarkeit bei der Einkommenssteuer ja gerade auch dazu animieren soll, würde die Parteien durch Abhängigkeit von staatlichen Zuschüssen meiner Meinung nach unzulässig einschränken, siehe dazu u.a. § 18 Parteiengesetz:
(5) 1Die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung darf bei einer Partei die Summe der Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 nicht überschreiten (relative Obergrenze)
Klar ausgedrückt: eine Partei darf nicht mehr vom Staat zugewiesen bekommen als diese selbst an Mitgliedsbeiträgen, Sepnden, Einnahmen etc. erwirtschaftet. Dies hält auch das Verfassungsgericht hoch:
"Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs- und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt eben wegen dieser Tätigkeit der politischen Parteien jede staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (Hesse, a.a.O., S. 33). Eine völlige oder auch nur überwiegende Deckung des Geldbedarfs der Parteien aus öffentlichen Mitteln ist nach allgemeiner Ansicht mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren."
(in BVerfGE 20, 56 (101)