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Danke für deine Antwort, aber wie kommst du darauf? § 46 TKG unterscheidet nicht zwischen Laufzeit- und Prepaidverträgen, oder?
Das TKG erzwingt nur, dass die Rufnummer auch bei einem laufenden Vertrag portiert werden kann, und damit keine Vertragslaufzeiten Deinen Portierungswunsch behindern. Es verpflichtet Vodafone oder einen anderen Anbieter in keiner Weise, ein Vertragsverhältnis fortzuführen. Vodafone ermöglicht Dir ja Deinen Wunsch, hat es jedoch so umgesetzt dass zu sofort, bzw. zum tatsächlichen Zeitpunkt der Portierung, das Vertragsverhältnis erlischt. Da Vodafone keinem Kontrahierungszwang mit Dir unterliegt hast Du entsprechend keine Handhabe, Vodafone wird aber sicher gerne einen neuen CallYa-Vertrag mit Dir eingehen zu deren üblichen Bedigungen.
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Ich fürchte das ist bei Vodafone Prepaid nicht vorgesehen, und es gibt auch keinen Rechtsanspruch darauf.
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Eventuell liegts an demselben Grund, weshalb das Gespräch überhaupt erst auf der Mailbox landet und nicht am Handy signalisiert wird? Funkzelle überlastet?
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Also wenn mir jemand mit ACR käme - dann hat er halt Pech gehabt. Dann wird er eben nicht angerufen.
Dann ist es doch auch okay. ACR betrifft den Anrufenden, wenn es Dich betrifft dann initiierst Du ja das Gespräch. Wenn Du darauf verzichten kannst scheint es ja nicht so wichtig zu sein, vielleicht ist es dann auch besser daß das Gespräch nicht zustandekommt. :p
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Schade, bei mir scheint der Voxi Bug wohl inzwischen behoben zu sein...
Hier auf der neueren Karte, die alte bugged
noch :cool:
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Dein Problem ist auch die Vorstellung einer deutschen Festnetznummer (mit entsprechend niedrigem IC) im Vergleich zu den zu zahlenden, zwar regulierten, aber dennoch anfallenden Roaminggebühren. Das kann nicht aufgehen.
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Bei welchem Betreiber ist denn der andere Anschluss? Zufälligerweise auch Vodafone/ex-Arcor?
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„Unsere“ CoBa hat auch einen Parkplatz , jedoch mit Parkmünze aus der Filiale.
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Auf die aktuelle Fassung von § 309 Nr. 13 BGB kannst du dich dabei nicht berufen. Zu der damaligen Gesetzesnovelle gehört auch Art. 229 § 37 EGBGB, und der bestimmt, dass die neue Rechtslage nur für neue Verträge gilt. Außerdem betrifft § 309 Nr. 13 BGB sowieso nur Kündigungen des Kunden. Für Kündigungen, die der Anbieter ausspricht, kann nach wie vor weiterhin Schriftform vereinbart werden.
Guter Einwand. Der Anbieter, hier o2, nimmt sich in den meiner Meinung nach aktuellen Prepaid-AGBs vom April 2019 (https://static2.o9.de/resource…dtarife-download-data.pdf) die Textform vor, beidseitig. Dann wäre die Frage ob es zu einem wirksamen AGB-Wechsel gekommen ist.
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[...]
Was Anbieter nicht machen dürfen:
[...]
-Kündigungen ausprechen, die nicht der ursprünglichen Textform zum Zeitpunkt des Vertragsabschlussses entsprechen
[...]
Sorry, aber genau das geht nicht. Die Gesetzesnovelle aus 2016 zu AGBs (https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html) regelt eindeutig, daß:
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
Mit anderen Worten wäre das Beharren auf damalige Regelungen oder Schriftform rechtswidrig. Die Legaldefinition der Textform (https://dejure.org/gesetze/BGB/126b.html) umfasst auch SMS als Medium, und würde auch den o2 Chat umfassen weil dieser ebenfalls als Kommunikationskanal von o2 bereitgestellt wird.