Naja, bei Viag Interkom damals war das kein Problem. Und dabei ging es nur um Belästigung. Die Verbindungsdaten der ankommenden Anrufe werden ohnehin gespeichert.
Die Auskunft bzw. Rufnummern habe ich auch ganz ohne Polizei oder Anzeige bekommen, musste nur ein Formular ausfüllen. (Datum und Uhrzeit der Anrufe, und versichern dass diese belästigend waren.)
"Fangschaltungen" gab es nur bis 1994 oder so in analogen Netzen. Da wurde der Teilnehmer dann wirklich gefangen, d.h. er konnte die Verbindung nicht mehr trennen bis er ermittelt worden war.
Ich denke übrigens Du hast sogar einen Rechtsanspruch auf die Auskunft! Als "Antrag" im nachfolgendem Text galt bei mir der Anruf an der Hotline mit der Frage, was man denn gegen solche Anrufer machen könnte und die Zusendung des entsprechenden Formulars.
§ 101 TKG, Mitteilen ankommender Verbindungen
(1) Trägt ein Teilnehmer in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Diensteanbieter auf schriftlichen Antrag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber der Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach Stellung des Antrags durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche erheben und verwenden sowie diese Daten seinem Teilnehmer mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Teilnehmer zuvor die Verbindungen nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch dieses Verfahrens nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann.
(3) Im Falle einer netzübergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten Teilnehmers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.
(4) Der Inhaber des Anschlusses, von dem die festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten, dass über diese Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller schriftlich schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Anrufenden als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält der Teilnehmer, von dessen Anschluss die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrichten.