Die Gefahr der Rücksendung trägt bei einem Widerruf der Unternehmer, vgl. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB.
Beiträge von Tipsy
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Zitat
Original geschrieben von mo12
Und was hat TPH mit der Auslieferung des Handys zu tun? Und ich denke, die Leute, die hier das Angebot annehmen, machen es wegen dem Handy und nicht dem Vertrag.TPH wird (hoffentlich nur) 12 mal von Deinem Konto abbuchen, und wenn da munter zwischendurch neue Extras gebucht und abgerechnet werden, hast du was zu tun.
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TPH Provider

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Re: Re: telefon zurückschicken??
ZitatOriginal geschrieben von assamerer
Weil es wird oft vermerkt, dass ein Widerruf nur möglich ist, sofern das Handy ungenutzt ist...Diese Klausel ist unwirksam. Höchstens kann Wertersatz verlangt, jedoch das Widerrufsrecht nicht wegen Benutzung des Telefons ausgeschlossen werden, vgl. § 357 BGB.
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Jawohl, läuft.
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Ich habe erklärt, dass der Widerruf keine wie von dir beschriebene "wie wenn alles nie geschehen wäre", also ex-tunc-Wirkung hat, sondern ex nunc der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
Mit einer Kündigungserklärung und deren "Widerruf" hat der hier diskutierte verbraucherschützende Widerruf, der unstreitig ex nunc wirkt (auch wenn du das nicht einsehen magst), nichts zu tun.
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booner: zanox.de -> Partnersuche -> Karstadt -> zur Bewerbung, dort siehst Du die Provision die dich erwartet.
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Nö, "wie wenn alles nie geschehen wäre" bedeutete ex-tunc-Wirkung des Widerrufes wie beispielsweise bei der Anfechtung, hier beim Widerruf ist die Wirkung aber ex nunc. Wie beim Rücktritt erfolgt auch eine Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis, Argument: der Wortlaut des § 355 Abs. 1 BGB "nicht mehr".
Bloß als Anmerkung, weil du mit dem Sinn des Gesetzes argumentiert hast. -
Keine Änderung, nachträgliches Werben nicht möglich.