Beiträge von Tipsy

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    Original geschrieben von trauerbrandung
    Da es ja Batterie betrieben ist, lohnt es nicht mal als USB Stick...


    Kurz OT: Ich habe einen uralt-256 MB-MP3-Player, der auch batteriebetrieben ist.
    Wird mit leeren Batterien wunderbar an jedem USB-Anschluss als Wechseldatenträger erkannt, kann man ganz normal als USB Stick nutzen.

    Zitat

    Original geschrieben von fieselschweif
    Wie könnte denn der erste Satz auf Hochdeutsch lauten?

    Zitat

    Original geschrieben von wrywindfall
    "...das es gibt."


    Wie bitte? :eek:


    "Die Hip-Hop-Combo mit dem größten Rock-Appeal das es gibt." ist leider falsch.


    Korrekt ist:


    "Die Hip-Hop-Combo mit dem größten Rock-Appeal den es gibt."

    Re: Amazon - Payback


    Zitat

    Original geschrieben von mager-man
    Kann das sein, dass die Bepunktung sich täglich ändert? Meine gestern hätte es 2 Punkte pro 1 Euro gegeben und heute wo ich bestellen wollte nur 1 Punkt pro Euro.


    Täglich ändern die sich nicht, aber es gibt alle paar Wochen Aktionen, die ein paar Tage laufen.

    Zitat

    Original geschrieben von mager-man
    Gibts auch für Amazon Coupons?


    Nein.

    Zitat

    Original geschrieben von mager-man
    Und wie ist das wenn ich für 200 Euro bestelle und einen 100 Euro Gutschein dabei einlöse; gibt es da nur Punkte für die 100 Euro ohne Gutschein?


    Punkte gibt es für die 200 Euro.

    Vor der Schuldrechtsreform 2002 hieß es Wandlung, nun heißt es Rücktritt.
    Aus deiner Schilderung gehe ich davon aus, dass dein Bekannter das Handy nicht mehr haben will, also Rücktritt. Ob er von Wandlung o.ä. gesprochen hat, ist egal, Hauptsache er hat deutlich gemacht dass er das Handy nicht mehr haben will.


    Die haben das wohl als Widerruf aufgefasst, wir unterstellen mal dass es ein Versehen war.


    Für den Rücktritt ist nach herrschender Meinung entscheidend, dass gem. § 440 S. 2 BGB derselbe Mangel nicht beseitigt werden konnte. Ob es sich bei dem Mangel der Sache deines Bekannten um denselben Mangel handelte, geht aus deiner Schilderung nicht eindeutig hervor.


    Sollte derselbe Mangel auch nach zweimaligem Nachbesserungsversuch nicht behoben worden sein, spricht nichts gegen einen Rücktritt, insbesondere ist der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang eingetreten, so dass nach § 476 BGB vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang bestand (ich gehe davon aus dass dein Bekannter als Verbraucher gekauft hat).


    Was für ein Mangel ist es denn? Bei unerheblichen Mängeln ist der Rücktritt ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

    @ Michael Engling: Einen Link zu deiner Ref-ID-Seite zu posten, damit du Kasse machst, ist nicht die feine Art. Entferne den Link, bevor dich noch ein Mod entfernt.


    Poste doch gleich den Gutschein:


    Zitat

    Dieser Gutschein gilt für die Buchung einer Pauschalreise von Ltur.


    Kopieren und bei der Bestellung einfügen: W000078420-28650