zitat aus c't 19/2003. seite 86:
"seit einiger zeit verbreitet sich in online-akutionen ein sehr jurisitisch aussehender disclaimer wie ein virus. er soll den jeweiligen anbieter pauschal von jeglicher mängelhaftung befreien und nutzt dazu den vorwand einer ansonsten angeblich drohenden zweijährigen zwangsgarantie, die laut "neuem eu-recht" für sämtliche handelsgeschäfte gelte, auch für private gebrauchtverkäufe.
durch sein gebot soll der bieter seinen verzicht auf jegliche reklamationsrechte erklären, da die ansonsten vorgeschriebene garantieleistung in keinem verhältnis zum erzielbaren preis der ware stehe.
ein anbieter schreibt den text vom anderen ab - sozusagen sicherheitshalber. das ganze ist jedoch eine große luftblase: eine zwangsweise zu leistende zweijährige funktionsgarantie gibt es nicht, auch nicht nach eu-recht. und um die verantwortung für das, was er liefert, kann sich der anbieter auch durch disclamer nicht herumdrücken. er bleibt verpflichtet, seine ware sorgfältig zu beschreiben, und darf auch nicht absichtlich irrtümer bei bietern provozieren."
Sorry erstmal, dass alles klein geschrieben ist, aber das hat mir ein Kollege kurz abgetippt, aber man kann es ja trotzdem lesen! Also das heisst doch, dass man die Disclaimer unter der Auktion weglassen kann, oder?