Beiträge von DaFunk

    Zitat

    Original geschrieben von Antwort
    Ich sammele Geld.


    In Münz und Scheinform, bevorzugt Euros...nehme auch Schecks und sonstige Wertgeschenke und Gegenstände, die sich zu Geld machen lassen.



    Das mache ich auch, allerdings wird die Sammlung immer kleiner:rolleyes:


    Außer Geld sammle ich Handys (war ja klar), ausländische Euros, Ü-Ei-Figuren, PDAs, Münzen allgemein, Briefmarken (damit man was zum Zeigen hat:rolleyes: ), Computerzeitungen (falls der Rechenknecht mal erkrankt), PC und Videospiele, Handys, Schuhe, Uhren, Feuerzeuge, Handys DVDs, CDs, Schlüsselbänder (Hab schon eins;))und Mineralien.
    (Nein, ich passe nicht mehr in das Haus...)


    Am aktivsten sammle ich davon Handys, PDAs, DVDs, CDs, Euros und Mineralien.
    Besonders gern natürlich Mineralien, weil das den größten Kick gibt, wenn man was besonderes gefunden hat. Alles andere ist ja letztendlich nicht so schwierig, kann man alles kaufen, nur die selbst gefundenen Mineralien sind was besonderes.


    @ me too.:
    Du wirst in die Geschichte eingehen, als erster Mensch, der den Schokohasen das Laufen beibrachte:D


    Gruß
    Chris

    Möglicherweise ist Carla von Sava schwanger.


    Sie macht das daran fest, dass gewisse Dinge noch nicht eingetreten sind, die eigentlich regelmäßig stattfinden sollten.
    Außerdem hat sie Kopfschmerzen und Hunger. (Verdammt, ich glaube, es hat mich auch erwischt... wie heißt nochmal der Schwangerschaftstest für Männer, der hier kürzlich besprochen wurde:rolleyes: :D )
    Er musst sogar schon den Bauch fühlen. Da sollte man ja auch nach zwei Wochen schon was merken:rolleyes:


    Gruß
    Chris

    Neues Fernabsatzgesetz wäre übertrieben...


    Diese von dir gefundene Klausel kommt zustande, wenn Leute ins (veraltete) Gesetz schauen, die das besser lassen sollten:D


    1. Wir sind hier in Deutschland. Hier gilt immer noch deutsches Recht. EU-Recht interessiert nicht wirklich.
    2. Hiermit erkläre ich diesen Kaufvertrag zur öffentlichen Versteigerung:rolleyes: . Was keine Versteigerung ist, kann auch nicht als solche gesehen werden. Jedenfalls gilt die Unabdingbarkeit der Forschriften über Fernabsatzverträge im Verhältnis Unternehmer - Verbraucher.
    3. Nachdem es sich um einen Verkauf gebrauchter Waren von Privat handelt, kann die Gewährleistung natürlich ausgeschlossen werden. DIe Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten ausdrücklich nur zwischen Verbraucher und Unternehmer, nicht bei Privatverkäufen.


    Fazit: Ich habe selten so viel Quatsch in einer einzigen Klausel gesehen:D


    Was Carsten zur Ebay-Auktion sagt, ist richtig. Die Ebay Auktion wird als verbindlicher Verkaufsantrag gegen Höchstgebot gesehen. Das letzte "Gebot" ist somit kein Gebot, sondern eine Annahme mit Festlegung des Kaufpreises.

    Zitat

    Ich versuche mich mals als Laie, also bitte nicht hauen,


    Die Veranstaltung "Hau den Mod" muß somit leider ausfallen:D

    Zitat

    Wenn der Verkäufer allerdings gewerblich mit den Versteigerungsprodukten handelt, ist er verpflichtet, 24 Mon. Gewährleistung zu geben.


    Wenn der Verkäufer mit Neuware handelt und dies gewerblich macht, muß er 24 Monate Gewährleistung einräumen. Handelt der Verkäufer mit Gebrauchtwaren, kann er die Gewährleistung jedoch auf ein Jahr reduzieren.


    Zitat

    Wenn etwas defekt ist, muss man es auch als defekt verkaufen, alles andere wäre Betrug und das wird auch rechtlich so gehandhabt.

    Vom Grundsatz her sicher richtig, wenn aber ein nicht feststellbarer Mangel vorliegt, ist der Gewährleitungsausschluß unter privaten gerade dazu da, dass man nicht dafür einstehen muß.
    Wenn man natürlich ein Handy, das nicht funktioniert verkauft, ohne das anzugeben, gibt es bestimmt ein mittelgroßes Problem, keine Sorge.



    Gruß
    Chris

    Die Idee mit den gestohlenen Handys ist nun wirklich, ich sag mal, interessant. Dass sich die Faircoms damit selbst den Rest geben, sollte ihnen ja klar sein, deswegen halte ich das wirklich für eine Verzweiflungstat.


    Wäre natürlich interessant, ob Faircom mit IMEI belegen kann, dass gerade das Handy des einzelnen Kunden gestohlen ist. Wenn einfach so, geschrieben wird, man soll das Handy zurückschicken, würde ich das zunächst nicht machen. Soll sich doch derjenige melden, der als Eigentümer auch den Herausgabeanspruch hat, falls es ihn gibt:rolleyes: .




    Nun noch etwas zur Rückzahlungsforderung, sofern noch Betroffene überlegen, ob sie bezahlen sollen.


    Zitat


    Der Händler stützt sich zum einen auf eine Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Kunde zur Rückzahlungder Grundgebührerstattung verpflichtet sein soll, wenn "der Mobilfunkantrag, zum Beispiel aufgrund bewusst falscher Angaben, vom Serviceprovider storniert [wird]." Diese Klausel passt jedoch nicht unmittelbar, verlangt sie doch, dass der Netzbetreiber den Antrag des Kunden uf bschluß des Mobilfunkvertrages ablehnt und deshalb schon gar kein Vertrag zustande kommt. Die von Quam erst nach Monaten auspesprochene Kündigung ist jedoch nicht Ablehnung des Antrags, sondern reguläre Beendigung des Wirksamen Vertrags. Soweit der Händler die unpassende Formulierung analog auf die heutige Situation übertragen will, dürfte die uminterpretierte Klausel so überraschend sein, dass sie nach § 305 Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wurde.


    Der von dem Händler zitierte § 812 BGB gibt einen Rückzahlungsanspruch ebenfalls nicht her. Denn § 812 BGB könnte allenfalls dadurch erfüllt sein, dass "der mit der Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt". Auch hierfür bedarf es indessen einer wirksamen Vereinbarung, welcher Erfolg bezweckt sein soll. Und die fehlt.... Eine unklare oder überraschende AGB-Klausel reicht auch als Zweckbestimmungsvereinbarung nicht aus.


    Soweit Rechtsanwalt Felix Müller am 10.4.2003, veröffentlicht am 14.4.2003 im AvantGo-Channel der Connect.


    Beinahe könnte man schon sagen: Faircom gegen den Rest der Welt, denn die Rechtsauffassung, von Faircom teilt sonst scheinbar niemand.


    Gruß
    Chris

    Und diese Geräteabfrage lässt sich nicht umgehen?


    Ich würde zum Beispiel gerne das neue O2-Active-Portal anzeigen lassen, lande aber mit meinem 7650 immer auf der ganz normalen Wap-Seite.


    Oder noch etwas abgewandelt:
    Habe ich überhaupt die Chance irgendwie herauszufinden, ob mein jeweiliges Endgerät die Seite nicht anzeigen kann, weil es technisch nicht in der Lage dazu ist, oder nur nicht in der Positivliste aufgenommen wurde?



    Die Geräteauswahl, die O2 offenbar in die Positivliste aufgenommen hat, erscheint mir auf den ersten Blick reichlich willkürlich.
    Samsung v200 Wap 1.2
    S55
    P800 vollständiger Browser
    3650 ähnlich 7650


    Ebenfalls Farbhandys, im Sortiment von O2, aber dennoch nicht berücksichtigt:
    T68i
    7210


    Ich frage mich natürlich, ob das technische Gründe hat, z.B. dass der Browser die Seite nicht anzeigen könnte, oder ob es nur daran liegt, dass man die Handys noch nicht in die Positivliste integriert hat.
    Denn in diesem Fall wäre es sicher nur eine Frage der Zeit, bis die Integration erfolgt.


    Gruß
    Chris

    Das mit Abstand genialste in letzter Zeit war bei mir, als die Post einen Brief, der mich erreichen sollte zurück an den Absender schicken wollte, weil man mich nicht finden konnte (Adresse stimmte aber).


    Glück im Unglück, die Post fand den Absender (dessen Adresse ebenfalls stimmte) auch nicht und entschloss sich dazu einen erneuten Zustellversuch zu unternehmen. Und so erhielt ich den Brief gute drei Wochen nach Versand doch noch.
    Allerdings mit bemerkenswerten Gemälden auf dem Umschlag, die an primitive Höhlenmalerei erinnerten.



    Pakete schaffen es dagegen in einem Tag zu mir.


    Bei der Briefpost wundere ich mich aber in der Tat auch seit einiger Zeit, warum ich immer öfter eine Mahnungen von Firmen erhalte, deren Rechnungen ich nie zu Gesicht bekommen habe. Ich dachte schon, mein Briefkasten hat ein Loch:rolleyes: :D


    Deine Maestro-Karten sind sicher von der Post versteigert worden;)


    Gruß
    Chris

    Zitat

    Original geschrieben von tadzio
    ... und wieder hab' ich was gelernt. Vielen Dank! :-)


    Und weil du gerade beim Lernen bist:D


    Der Musterfall zum gutgläubigen Erwerb kann gerade mit dem Firmenhandy konstruiert werden.


    Einfach Fallkonstruktion:


    A bekommt von seinem Chef B ein Handy ausgehändigt, das er von nun an während der Arbeit nutzen soll. Wenn er dieses Handy nun geliehen bekommen hat, ist der Chef logischerweise dagegen, wenn er das Handy verkauft. Das ändert aber nichts daran, dass A so zum berechtigten Besitzer des Handys geworden ist.
    Im Verhältnis zwischen A und B wird dem A der Verkauf zwar verboten sein, das schadet aber dem Kaufvertrag nicht.
    Wenn A also das Handy verkauft, handelt es sich nicht um ein abhanden gekommenes Gerät. Der gutgläubige Erwerb vom berechtigten Besitzer ist möglich, der Käufer kann Eigentum erwerben.
    An ein gestohlenes Handy kann man nur glaubn, wenn ein Bruch fremden Gewahrsams vorliegt. Nachdem aber der Chef das Handy freiwillig an den Angestellten herausgegeben hat, gehe ich nicht von Diebstahl aus.


    (Das Beispiel wurde nach deutschem Recht gebildet und aufgelöst)


    Gruß
    Chris


    Würde mich per Mail an O2 wenden. Das geht im allgemeinen relativ zügig. Soweit jedenfalls meine Erfahrung.


    Du hast beim Händler nach den gesetzlichen Vorschriften die Wahl, ob du dein Gerät repariert haben willst, oder ob dir einfach ein neues S55 zugeschickt werden soll.
    Wenn du dich fürs Reparieren entscheidest, wird es so sein wie du sagst. Vermutlich landet es sogar auf dem Tisch des gleichen Technikers bei Siemens, nur dass du über diesen Umweg am Ende die gesetzlichen Folgen für dich in Anspruch nehmen kannst.

    Sehe ich das richtig, dass du dich immer direkt mit dem Hersteller "vergnügt" hast?


    Dann hast du ein Problem. Wenn du irgendeine gesetzliche Folge herbeiführen willst, musst du zuerst bei deinem Vertragspartner einen Mangel gerügt haben und dem Vertragspartner eine Frist zur Nacherfüllung eingeräumt haben. Das hast du in dem genannten Fall aber nicht getan. Dein Vertragspartner (O2) weiß nichts davon, dass es mit dem Handy Probleme gibt. Du hast dich immer direkt an Siemens gewandt und aufgrund der Garantie einen Tausch vornehmen lassen.


    Deswegen guckst du jetzt in die Röhre und musst das ganze Spiel mit den drei Nacherfüllungsversuchen auch noch einmal mit O2 durchmachen, bevor du ggf. vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder SE verlangen kannst.


    Ich werde nie verstehen, warum sich hier im Forum alle direkt auf die Herstellergarantie stürzen und die Händlergewährleistung außen vor lassen. Das bringt wirklich nur Nachteile. Bei Siemens hast du ein SWAP-Gerät erhalten (altes Handy, neue Hülle), bei O2 hättest du Anspruch auf ein Neugerät, das mangelfrei ist.
    Bei meiner Einstellung, fürchte ich, dass ich inzwischen auf den schwarzen Listen der TT-Händler zu finden bin :rolleyes:


    Fazit: Andere Folgen, als von O2 ein neues Handy zu erhalten (du würdest den Mangel ja erstmalig rügen), kannst du nicht herbeiführen, was du gegen den Hersteller machen kannst, regelt die Garantie, dazu kann ich nichts sagen.


    Gruß
    Chris


    Edit: Wo kommen denn die ganzen Postings zwischen dem ersten und meinem her:D :rolleyes:


    Zitat

    Nachdem Du aber nun das ursprüngliche Gerät nicht mehr besitzt, wird das mehr als schwierig! Ob der Kauf eines S55 als Gattungskauf anzusehen ist, wage ich zu bezweifeln!


    Stimmt eigentlich, daran habe ich noch gar nicht gedacht. Die Gewährleistung bezieht sich ja eigentlich nur auf das gekaufte Gerät, nicht auf das SWAP von Siemens, sonst könnte man jedes Gerät zu O2 schleppen. Da wird sich O2 ja freuen...