Beiträge von Styler

    ich habe mal ne verständnisfrage, die ich mir um diese uhrzeit nicht mehr selbst beantworten kann, indem ich das bundesdatenschutzgesetz durchlese...


    ist es rechtens, das ein onlineshop, also ein "Handel und Versandhandel" ohne meine extra einwilligung und ohne es in ihren agb verankert zu haben, eine anfrage an die schufa stellen darf?


    also das die prüfen, wie es um mich steht, ohne das ich das möchte?


    (nicht das ich etwas zu verbergen habe, aber der shop hat sich als in meinem fall etwas zuviel erlaubt)


    danke
    mfg

    Re: Re: Apotheke verweigert Arzneimittelrücknahme - rechtens? Wer weiß darüber bescheid?


    Zitat

    Original geschrieben von rajenske
    Dies hier ist die Packungsbeilage zum "Prospan Hustensaft":
    http://www.prospan.de/media/prospan_saft.pdf


    Ich kann deinen Satz - auch sinngemäß - nicht darin finden.


    Was meinst du also? :confused:


    hallo,


    da hast du natürlich recht. Mein Beipackzettel ist von 05/07 und die pdf ist von 05/08


    da hört sich der Satz total anders an:


    Zitat

    Kinder
    ZUr Anwendung des Arzneimittels bei Kindern unter 10 Jahren liegen keine Ausreichenden Untersuchungen zur Art und Häufigkeit von Nebenwirkungen vor. Es sollte daher nur unter sorgfältiger Beobachtung eingenommen werden. Beachten Sie bitte auch den Hinweis unter Nebenwirkungen. Prospan HUstensaft soll bei Kindern unter 1 Jahr nur nach Rücksprache mit dem Arzt eingenommen werden. Bei Überdosierung können Magenbeschwerden, ÜBelkeit und Erbrechen auftreten.


    Entweder gibt es nun ausreichende Untersuchungen, oder der Satz war nicht nur bei mir, Grund zur Beunruhigung verschiedener Eltern.


    Da es ja zur Nacht gegeben werden sollte, hieße es, das ich die ganze Nacht aufbleiben solle, um zu beobachten, was passiert. Das kann ich nun mal nicht mitten in der Woche einfach mal so machen.


    allen anderen, danke ich habs verstanden. Rücknahme ist bleibt halt eine freiwillige Leistung, die in der Medizin halt ganz ausgeschlossen ist. ;)


    mfg

    Hallo,


    vorweg, wer nur die Hauptfrage lesen möchte, bitte nach unten scrollen und den letzten Absatz (mit zwei ## Markiert) lesen.



    Ich habe mir vorgestern, auf Empfehlung einer Apothekerin, das Medikament "Prospan Hustensaft" für meinen 3Jährigen Sohn gekauft, da er nach einer Bindehautentzündung mit anschließender Erkältung einen Reizhusten hatte und ich ihm einfach ein wenig helfen wollte beim abhusten.


    Da unser Kinderarzt sonst von Hustensäften oder sonstigen abrät, weil es nicht wirklich bei den kleinen hilft, habe ich mir zu Hause ersteinmal in Ruhe die Packungsbeilage durchgelesen. Das erste was mir auffällt ist (sinngemäß) folgender Satz zum Thema Nebenwirkungen:


    "Bei Kinder und Jugendlichen unter 10Jahren sind die Nebenwirkungen nicht bekannt. Eine Einnahme erfolgt auf eigene Gefahr."


    Daraufhin habe ich die Packungsbeilage zurück gepackt und das Medikament abgeschrieben. Es wurde Gottseidank eh nicht gebraucht, das sich der Husten in der Nacht gelöst hatte und am nächsten Morgen fast ganz verschwunden war.


    Was noch wichtig ist, das Medikament erfordert keine besondere Lagerung. Es steht bei Zimmertemperatur im Regal hinter den Kassen in der Apotheke.


    Ich bin also gestern mit dem unbenutzten (Sicherheitsverschluss) Hustensaft zurück in die Apotheke und wollte es zurückgeben.


    Die selbe Apothekerin, die mir den Hustensaft verkauft hat, wollte den unbenutzten Saft nicht zurücknehmen und Beruf sich die ganze Zeit auf das Arzneimittelgesetz (kurz AMG) und warf mir vor, das Arzneimittel falsch lagern zu können!?


    Da ich das AMG natürlich nicht auswendig könnte, habe ich mich für die Aufklärung freundlichst bedankt ;) und bin unverichteter Dinge wieder gegangen.


    Eben zu Hause angekommen, habe ich rein Interessehalber, mir mal das AMG (hier nachzuschlagen) überfliegenderweise durchgelesen und siehe da, es gibt keinen § der die Rücknahme eines verkauften aber unbenutzten Medikamentes regelt. Ich habe dann noch weiter gesucht und festgestellt, das die Apotheken die Rücknahme über Ihre AGB regeln. Die von mir aufgesuchte Apotheke besitzt keine eigenen AGB. Also wieder nichts. Nachdem ich dann noch 2 Stunden weiter gesucht habe fiel mir immer der Verwendung der folgendem Satzes in manchen AGB auf: "Alle Arzneimittel sind aufgrund der Vorschriften zur Arzneimittelsicherheit von der Rücknahme oder einem Umtausch ausgeschlossen.". zB hier, letzter Satz.


    Sucht man jetzt nach Vorschriften zur Arzneimittelsicherheit findet man so gut wie alle Apotheken, die diesen Satz in Ihren AGB verankert haben aber nur folgende Erklärung: Der Begriff „Arzneimittelsicherheit“ ist gesetzlich nicht definiert. :eek: Hier nachzulesen.


    Also beziehen sich alle auf ein nicht definiertes Gesetz. => lol


    Weiter habe ich ein relativ aktuelles Urteil gefunden, das Apotheken zur Rücknahme, nicht verwendeter Medikamente verpflichtet sind. Leider bezieht sich das nur auf eine Versandapotheke, die in Ihren AGB den § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB sehr schwammig übernommen hat. Hier nachzulesen. Und wenn ich mich nicht Irre, ist von folgender Versandapotheke die Rede: Versandapo. ISt jetzt die frage ob man das auch "offline" anwenden kann.


    Naja, selbst im Apothekengesetz (kurz ApoG) Hier als pdf zu html von google nachzulesen. ist von einer Rücknahme keine Rede.


    ##
    Jetzt habe ich soviel geschrieben und wollte eigentlich nur fragen, ob jemand davon Ahnung hat und mir sagen kann, ob unbenutzte Medikamente (mit Rechnung) nun zurückgegeben werden können oder nicht? Da es sich hier nur um einen Betrag von unter 10Eur handelt, ist es natürlich nur noch interessehalber, da ich keine Lust habe, mich deswegen mit der Mitarbeiterin oder dem Geschäftsführer der Apotheke anzulegen. Vielleicht kann ich es ja mal innerhalb des Haltbarkeitsdatum gebrauchen. :cool:


    besten dank für eventuelle Antworten.
    Mit freundlichen Grüßen