-
Mieten von Wohnungen mit WBS werden doch nicht vom Amt übernommen, wo hast du das denn her?
Im Prinzip ist es aber richtig: Eine öffentliche Stelle gibt einen Bauträger/Genossenschaft o. ä. ein zinsgünstiges Darlehen für den Bau von Wohnungen.
Dafür gibt es dann verschiedene Belegungsrechte für die Stadt.
Eins der einfachsten Belegungsrechte besteht darin, das nur Familien mit auf die Wohung passende Wohnbrechtigungsscheine einziehen dürfen.
Die Miete kann der Vermieter auch nicht frei festlegen, die sogenannte Kostenmiete wird berechnet und darf nicht überschritten werden, wobei sie logischerweise unterhalb der marktüblichen Mieten liegt.
Ob eine Familie nun einen WBS erhält oder nicht hängt von deren Einkommen ab.
-
Zitat
Original geschrieben von booner
Und was soll dieser dem Hauptvertrag nachgeschbene "Liefervertrag" für Rechtswirkungen entfalten? Pflichten aus dem Hauptvertrag kann ich nachträglich mittels einer solchen Konstruktion nicht beschneiden.
Und auch das Zustandekommen des eigentlichen Vertrags kann ich durch Nachschieben eines solchen Konstrukts nicht nach hinten zwingen, wenn er nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte bereits zu einem frühren Zeitpunkt als zustandegekommen gilt.
Theoretisch hast du Recht. Da der Vertrag hier aber telefonisch geschlossen wird muss man schonmal die praktische Komponente "Beweis" mit berücksichtigen.
In der Praxis würde ich nämlich als Anbieter einer Leistung in diesem Umfang (nehmen wir mal an, der durchschnittliche Kund tankt 5.000 ltr. á 60€ = 3.000€ im Durchschnitt) aber auf die mündlichen Vereinbarungen sowieso nicht verlassen.
Was passiert denn wenn der Kunde nachher behauptet, anstatt 60€/ltr. sind 55e/ltr. vereinbar gewesen?
Um diesen Fall vorzeubeugen daher mein Vorschlag mit der Liefervertrag/Lieferschein Kombi. Auf diesem wird vor Lieferung nochmal Abnahmemenge und Preis festgehalten, nahc Lieferung wird die Lieferung quittiert.
Wenn ein Kunde meint, die abgesprochenen Regelungen vor Lieferung nicht bestätigen zu müssen fährt der Fahrer eben wieder. Mündlicher Vertrag hin oder her...
-
Zitat
Original geschrieben von maximumhandy
Der Lieferschein hat rechtlich (ausser bei Frachtverträgen) keine Bedeutung. Nur wenn die Ware quittiert wird ist es halt ein Beweis für die Lieferung - mehr aber nicht.
...
Bitte keine Binsenweisheiten hier im Forum ...
Keine Ahnung, ob das so ist, aber selbst wenn:
Dann schreibt man halt anstatt "Lieferschein" "Liefervertrag auf den Wisch. Hinten AGB'S abdrucken und vorne den Kunden 1x vor Lieferung mit "Menge, Preis und AGB's werden bestätigt" unterschreiben lassen und nach erfolgter Lieferung unter "Lieferung erhalten".
Edit: Im übrigen hat der Lieferschein ja zumindestens die bedeutung, daß die Ware/das Werk oder was auch immer geliefert wurde und keine offene Mängel vorliegen (würde ich zumindestens so auf dem Lieferschein vordrucken lassen). Damit ist der Lieferschein nicht gerade unwichtig.
-
Zitat
Original geschrieben von <registered>
Schließlich ist es sicher kein Fehler, die Schrauben der Befestigung zu kontrollieren und gegebenenfalls nachzuziehen bzw. zu ersetzen, wenn sie verrostet sind.
Aber Vorsicht, immer abwechselnd die Schrauben Stück für Stück festziehen, sonst verstellt sich die Schüssel leicht.
Gerade wenn die Schrauben verrostet sind würd ich da garnichtsmehr ersetzen! Festgebackene Schrauben können gerade bei Sturm viel dazu beitragen, das die Anlage nach dem Sturm eben nicht neu eingemessen werden muss. Treu nach dem Motto "never touch a running System!"
-
Wie akzeptiert der Kunde denn eure AGB'S ? Die meisten Bestellungen kommen doch wahrscheinlich telefonisch rein, oder?
Ich kann mich an eine Aufgabe aus der Berufsschule erinnern, da war folgender Sachverhalt:
Kunde bestellt zum 10. mal bei einem Mineralölliefernaten Öl, Lieferant befüllt aus Versehen zu schnell.
Auf dem Lieferschein stehen die AGB'S, die Schadenersatz wegen geringer Fahrlassigkeit (das war hier der Fall).
Kunde sieht den Schaden und unterschreibt den Lieferschein mit dem Vermerk "ich erkenne die AGB's nicht an!"
Mineralölhandler sagt nun, hat er schon bei Bestellung anerkannt, da er sie aus den vorherigen Bestellungen schon kannte.
Lösung der Fragestellung war aber, das die AGB's jedes mal neu anerkannt werden müssen.
Ich weiß nicht, ob sowas öfters vorkommt, aber wenn dem so ist würde ich mir irgendwas überlegen an deiner Stelle...
-
Wenn das Warmwasser direkt im Durchlauf über die Therme aufbereitet wird sollte es schon mindestens eine 24KW sein.
Wenn man aber sowie einen Warmwasserspeicher hat, z.B. wegen Solarunterstzützung, muss die Therme das WW ja nicht simultan zum Verbrauch erwärmen, sprich die Therme hat mehr Zeit dafür und kann daher kleiner sein. Da sollte man dann tatsächlich gut auf die Dimensionierung achten, bzw. das die Therme nicht zu groß wird um zumindestens im Winter durchzulaufen. Schön niedrige Kesseltemparaturen und wenige Startvorgänge...
-
Brennwert kann durchaus aus bei normalen Heizkörpern sinn machen, wenn diese überdimensioniert sind und man auch mit max 55° Vorlauf im tiefsten Winter hinkommt.
Die Überdiemensionierung kann theoretisch seit Erstellung bestehen oder aus einer nachträglichen Wärmedämmung resultieren. Das hängt jedoch von vielen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden. sollte mal ein fachman durchrechnen.
-
@ Nase & Steini: Dann schaut euch einfach mal die ip's an, von denen emails kommen, die eben von t-online usern gesendet werden.... die stimmen eben nicht mich den mx'en überein!
-
Dieses "wenn die email von einem anderen Server kommt wie die Domain lautet, dann wird sie schnell als Spam klassifiziert" Gerücht hält sich aber auch hartnäckig!
Überlegt doch mal, wieviele große Firmen mehrere email Server haben. T-Online wird ja z.B. auch nicht nur einen email Server benutzen.
-
Blödsinn. Entweder war die AWS früher im Standard enthalten oder der Anschluss wurde - warum auch immer - ungefragt umgestellt.
Hab jetzt die Weiterleitung über das LM Paralellruf realisiert, welches sowieso schon gebucht war.