ZitatOriginal geschrieben von Martyn
Da das Finanzamt anders als z.B. ein Energieversorger oder Mobilfunkanbieter kein Vertragsverhältnis hat, kann es für die geplatzte Lastschriften keine Gebühren erheben.
ZitatOriginal geschrieben von Martyn
Das bedeutet das nur das BGB gilt
Manchmal würde mich echt interessieren, wo du deine Weisheiten so her ist. Ist echt zum Kopfschütteln!
Neben dem BGB gilt natürlich die AO sowie das jeweils passende Steuergesetz ( hier wohl KraftSt), wobei ich jetzt zu faul bin diese in Sachen Säumnis- oder sonstige Gebühren durchzulesen Jedoch kannst du davon ausgehen, dass sich der Staat alle Möglichkeiten, unwillige Schuldner durch extra-Zahlungen zu einer schnellen Zahlung zu bewegen, offen hält.
Das BGB reicht aber auch schon, um bei einer vereinbarten Lastschriftzahlung die Rüla-Gebühren an den Schuldner weiterzugeben. Einfach mal §280BGB aufschlagen.