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1. Frage: Sollte funktionieren, wenn ich richtig verstehe was du meinst (aus der ersten Dose mit RJ45 Kabel in die zweite)
2. Frage: Ohne Abschlusswiderstand ist der BUS halt nicht sauber und es kann (muss nicht!) zu Aussetzern kommen. Da es heutzutage auch Dosen mit verbauten Abschlusswiderständen oder Steckwiderstände gibt sollte das wirklich kein Problem sein, diese zu verwenden
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ISDN Verkablung läuft eigentlich immer im BUS, d.h. von der Anlage zur ersten Dose, von da zur zweiten usw usw...
Wenn du genug Adern hast kannste du auch von der Anlage zur ersten Dose, von der zurück richtung Anlage, von da auf das zweite Kabel legen, wieder zurück usw usw...
alles wissenswerte dazu gibt es unter kabelfaq.de !
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Ja, sofern die Bedrahtung des Kabels dann am Stecker zum Telefon richtig ist müsste es funktionieren.
Am einfachsten ist es allerdings direkt mit einem deutschen Telefon und passender Dose da aufzutauchen, denn dann kann eigentlich garnichtsmehr schiefgehen.
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Ok, vielleicht passt die Frage hier rein:
Was muss eigentlich heutzutage umgestellt werden, wenn ein Anschluss von Analog auf ISDN wechsel und wenn DSL zugebucht wird oder abbestellt wird?
Funktionieren die Routings alle über ein automatisches System oder muss da tatsächlich noch jemand den Anschluss auf den dementsprechenden Port "umstecken"
Beim ersteren würde ich allerdings ´nicht verstehen, warum sich noch keiner gegen die Wechselgebühren beschwert hat.
Wie bekommt man eigentlich raus, wo die eigene VST steht? gibts da irgendwo ein Verzeichnis im Netz?
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Was auch sehr nützlich ist:

Rohreinfriergerät zum Heizkörperwechseln.
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ja, nennt sich schleichender Plattfuss. Hatte auch mal ein Loch direkt an der Felge, welches nur bei Rotation Luft verlieren lies.
Sollte eigentlich ein ordentlicher Reifendienst finden können.
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Banane rein, Milch rein, Knopf drehen, fertig
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Jo, da war ich wohl heute morgen noch nicht ganz wach
Stichwort Drittschadensliquidation hätte schon gereicht. War aber irgendwie vor der 98er HGB Reform aners geregelt...
Ist aber alles ziemlich unsauber gelöst. Eigentlich müsste noch aufgenommen werden, das in dem moment, wo der Empfänger seine Rechte aus 421HGB geltend macht er sich gegenüber dem Verkäufer nicht mehr auf §320BGB berufen kann.
Wenn die ganze Sache aufgerollt würde könnte man zwar mit ungerechtfertigter Bereicherung argumentieren, aber bei ausbleibender Lieferung hat der Lieferant erstmal keinen Zahlungsanspruch und ist damit der doppelt gelackmaeierte, wenn der Empfänger seine Rechte aus 421HGB gegenüber dem Frachtführer geltend macht.
Andererseits kann er ja auch widerrum seine vertraglichen Rechte aus dem Frachtvertrag gegenüber dem Frachtführer geltend machen. Und der dürfte dann zweimal zahlen... Auch nicht schlecht.
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Zitat
Original geschrieben von booner
Selbstverständlich kann der Empfänger aus eigenem Recht gegen DHL vorgehen, auch wenn die das nicht gerne sehen, §§ 421 I 2, 425 HGB.
Lol 
Die Regelungen über die Frachtgeschäfte sind Teil der Handelsgeschäfte. Und was Handelsgeschäfte sind kannst du ja mal nachlesen, steht direkt ganz vorne 343HGB
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Du als Empfänger kannst erstmal garnichts machen, da der Geschäftspartner von der DHL der Absender ist.
Allerdings kann der Absender seine Ansprüche an dich Abtreten, damit kannst du dann an DHL herantreten.
Ich würde denen ein Brief schreiben mit Androhung, die ganze Sache einem RA zu übergeben. Dann wird's schnell gehen, denn die wissen auch, das letzendlich die den RA zahlen dürfen.