ZitatOriginal geschrieben von Martyn
üblicherweise
Tja, das siehst du so und sehe auch ich so. Aber irgenwie sehen das nicht alle so ... oder so. ![]()
MfG Kai
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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ZitatOriginal geschrieben von Martyn
üblicherweise
Tja, das siehst du so und sehe auch ich so. Aber irgenwie sehen das nicht alle so ... oder so. ![]()
MfG Kai
Hab gestern in Zwickau einen Dodge-Pickup gesehen und mußte erstmal im Netz suchen was das für ein Schiff war:
Dodge RAM SRT 10 Test , sein bester Freund ist wohl auch der Tankwart ...
[Edit] hab mich schon gewundert warum der auf der dt. Dodge-Homepage nicht zu finden war, aber im Auto-Bild-Artikel stehts ja: nur Eigenimporte [/Edit]
MfG Kai
Geh zum Händler und bitte ihne um Rücknahme wg. verschwiegener Vorschäden (sowas gehört in den Kaufvertrag und muß vor Vertragsunterzeichnung angegeben werden. Hilft das nicht, gibts die Schiedsstellen des KfZ-Handwerks.
MfG Kai
ZitatOriginal geschrieben von bj_b4
http://img380.imageshack.us/img380/1686/aston2pa4.jpg
*träum* eines der geilsten Autos überhaupt ... :top:
Danke Kai
ZitatOriginal geschrieben von Herzfrequenz
Wer seine Zugangsdaten noch nicht erhalten hat, muss sich immer an T-Online wenden. Die Nummer ist kostenpflichtig, deshalb weiß ich auch nicht, ob ich sie hier nennen darf. Kostet 14 Cent pro Minute. Die 1000 und 2000 haben keinen Zugriff auf DSL-Zugangsdaten.
So geschehen gestern bei meinem Schwiegervater, der hatte C&S Basic bestellt. Ist wohl seitens T-Com geschaltet wurden (hat ja auch alle Hardware bekommen), nur die Zugangsadten fehlen. T-Com sagt: geh zu T-Online die haben das verschlampt ... T-Online sagt: wir haben gar keinen Auftrag von T-Com (die finden weder Kundennummer noch Telefonnummer im System). Naja, ich soll nachher nochmal anrufen ... da bin ich mal gespannt.
Aber "schön" das es noch mehr Leidensgenossen gibt.
MfG Kai
In dem Fall scheint mir der Gang zu einer Verbraucherzentrale keine schlechte Idee. Evtl. haben die für so ein Problem eine Lösung.
Prinzipiell würde ich mich jedenfalls um eine Lösung bemühen, da das Notebook vielleicht bei Saturn als Diebstahl läuft. Man weiß ja nicht ob die sich den Irrtum zusammenreimen konnten oder der Meinung waren, das das Teil geklaut wurde. Dann gibts auf jeden Fall Ärger, wenn das NB irgendwenn mal in eine Werkstatt muß (auch außerhalb der Garantie) und die Seriennummer auf einer Blacklist steht.
Deshalb halte ich den Tipp mit den Kleinanzeigen von Hasenhirn nicht wirklich gut, da man völlig anonym sowas nicht verkaufen kann, da reicht schon eine Telefonnummer ...
MfG Kai
Ich bin immer nur im Besitz eines Handys, die alten werden immer abgestoßen. Aktuell ein Nokia E70.
[OT]
ZitatOriginal geschrieben von vodafrank
Na da will wohl einer angeben!![]()
Aber des 6110 war echt ein geiles Teil. Was wir darauf Snake gezockt haben über Infrarot, bis der Akku leer war.
Oh ja *träum*! Dann mit dem Logomanager ein eigenes Logo drauf und den LED-Umbau auf blau! Da war man der Chef :cool:
[/OT]
MfG Kai
Wir haben zu Hause ein Spray (wenn ich daheim bin schau ich mal nach dem Namen), das sprayt meine Frau immer um die Tür- und Fensterrahmen. Das hält viele Insekten draußen, zumindest die Fußgänger und auch viele Fliegende.
MfG Kai
Die eigentlich Frage vom Threadstarter wurde aber so konkret noch nicht beantwortet: Vorstrafe?
Ich hab mal etwas gesucht und folgendes gefunden:
ZitatAlles anzeigenBesonderheiten für Radfahrer
Da einige gesetzliche Bestimmungen sich ausdrücklich auf Kraftfahrzeugführer beschränken, gelten für Radfahrer andere Regeln:
1. Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 (bis unter 1,6) Promille:
A. nicht strafbar, wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen
B. strafbar nach § 316 StGB, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 1 Jahr)
FAQ: Regelstrafen für Ersttäter; Anzahl Tagessätze, Dauer Sperrfrist usw.
C. strafbar nach § 315c StGB, wenn es alkoholbedingt zu einem Verkehrsunfall kommt oder ein anderer Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet wird:
- 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- zivilrechtliche Haftung für den Unfallschaden, die private Haftpflicht kann unter Umständen eine Regulierung ablehnen (wegen grober Fahrlässigkeit).
Ein Entzug der Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Strafverfahrens nicht vorgesehen, ebensowenig ein Fahrverbot.
Auch eine MPU ist nicht automatisch vorgesehen.
Erst bei einem zweiten Alkoholverstoß (z.B. Fahrt mit 0,51 Promille als Kraftfahrer) würde eine MPU angeordnet.
Wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, wird ein ärztliches Gutachten verlangt.
2. Alkoholgehalt im Blut ab 1,6 Promille:
in jedem Fall strafbar nach § 316 bzw. § 315c StGB:
* 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 1 Jahr)
FAQ: Regelstrafen für Ersttäter; Anzahl Tagessätze, Dauer Sperrfrist usw.
* falls die Voraussetzungen von 1.C erfüllt sind, so treten auch die dort genannten Folgen ein
* die Führerscheinstelle ordnet eine MPU an, um die Eignung als Kraftfahrzeugführer zu überprüfen;
wird diese nicht bestanden, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Die MPU-Anordnung sollte zwar zeitnah aufgrund einer Mitteilung der Polizei/Staatsanwaltschaft an die Führerscheinbehörde erfolgen,
oftmals wartet die Führerscheinstelle jedoch den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ab.
Wird sie darüber nicht zeitnah informiert, so kann in Einzelfällen die MPU-Anordnung auch erst einige Jahre später kommen, wenn mindestens ein weiterer Punkt in Flensburg dazu führt, dass das KBA die Führerscheinstelle auf das Vorhandensein von 8 Punkten hinweist, damit die Maßnahmen nach § 4 (3) Nr. 1 StVG ergriffen werden können.
Eine MPU-Anorndung ist noch siebeneinhalb Jahre nach der Alkoholfahrt mit dem Fahrrad rechtmäßig:
OVG Lüneburg 12 ME 142/07 Beschluss vom 25.04.07
Das steht ja "strafbar nach § 315c StGB". Da hab ich mal geschaut:
ZitatAlles anzeigen§ 315c
Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Klingt für mich nach Gericht. Ob er als vorbestraft gilt oder nicht, hängt damit wohl von der Höhe der zu erwartenden Strafe ab. Wie schon geschrieben, bei Ersttätern ab 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen ab 3 Monate. Wie hart die Gerichte solch ein Delikt bestrafen weiß ich nicht, aber der Gang zum Anwalt scheint nicht zu schaden.
MfG Kai