Beiträge von CLK

    Steht ja auch so in der Rz. 33 des o.g. BMF-Schreibens. Man soll es in der Erklärung des Jahres angeben, in welchem auch die Zahlungen waren (wie du auch schreibst, Abflussprinzip). Alternativ KANN (nicht muss!) man die Ausgaben auch in dem Jahr der (verspäteten) Erstellung der Bescheinigung die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

    brasax: Es gibt da 2 unterschiedliche Systeme. Das billigere System misst einfach ein bisschen mehr aus den Raddrehzahlsensoren raus und kann errechnen wenn die Räder unterschiedlich befüllt sind.


    Das teure System abreitet mit Sensoren in/an den Reifen welche über Funk ihr Signal an den Bordrechner weitergeben. Hier kann genau mitgeteilt werden, welcher Reifensensor was meldet.

    Gäbe es bei solchen Reparaturen wirkliche Sicherheitsbedenken würden die Reifen frimen sowas garantiert nicht anbieten. Schließlich greift hier nach einer Reparatur die Produkthaftung. Heißt also wenn der Unfall auf einen schlecht geflickten Reifen zurück zu führen ist haftet der Reparateur. Und sowas macht keiner freiwillig, bei Personenschäden ist da schnell eine 6-stellige Haftungssumme erreicht.

    Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Spesensätze sind gesetzlich geregelt, da gibt es keine individuellen Regeln pro Firma.


    Jein, vielleicht habe ich deinen Beitrag auch nicht richtig verstanden? Gesetzlich geregelt ist der Höchstbetrag, den eine Firma lohnsteuerfrei auszahlen darf. Davon abweichend können jederzeit höhere oder tiefere Erstattungs-Sätze vereinbart werden. Wenn tiefere Sätze bzw. keine Erstattung vereinbart wurden kann die Differenz in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

    Zitat

    Original geschrieben von Dr. P
    In diesem Sinne, Betriebskostenabrechnung kopieren, einen Dreizeiler mit der Bitte um Berücksichtigung der Betriebskostenabrechnung aufsetzen, und gut is.


    Fast ;) An das Finanzamt muss das Original der Bescheinigung, nicht die Abrechnung. Die Bescheinigung scheint aber gemäß Fragesteller vorzuliegen.

    Zitat

    Original geschrieben von balancepalace
    Nein.


    Wenn aber irgendwann ein neuer Bescheid ergeht, kannst du gegen (diesen) eventuell Einspruch einlegen und den aktualisierten Mantelbogen nachreichen.


    Ein Blick in´s Gesetz erleichtert die Rechtsfindung...


    Zitat

    Abgabenordnung:
    § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


    (1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,


    2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.


    Die Festesetzungsverjährung (§§ 169 ff AO) für den Bescheid (§§ 118 AO) ist noch nicht abgelaufen (Hemmunggsgründe bleiben daher hier außen vor), also kann der Bescheid gem. den allgemeinen Änderungsregeln (§ 129 AO, §§ 172 ff AO) geändert werden.


    Die neue Tatsache ist die Abrechnung der Hausverwaltung, das Verschulden für die verspätete Bekanntgabe liegt bei der Hausverwaltung und daher nicht beim Steuerpflichtigen.


    Subsummiert bedeutet dies dass der Bescheid unter Verweis auf o.g. Paragraf mit Einreichung des Nachweises der haushaltsnahen Dienstleistung (wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des § 35a EStG gegeben sind) immer noch geändert werden kann.