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Mal noch kurz zur steuerlichen Richtigstellung:
Liebhaberei ist ein begriff aus der Einkommensteuer und bezeichnet Betriebe die nur Verluste bringen. Sobald das FA hier die Liebhaberei bestandskräftig festgestellt hat können diese Verluste nicht mehr steuerlich anerkannt werden.
Diese "Hinzuverdienstgrenze" wie hier auch genannt, liegt bei 410 Euro/Jahr und gilt nur wenn ansonsten ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen. Das bedeutet wiederrum nicht, dass diese Einkünfte bei der Steuer verschwiegen werden dürfen. Das bedeutet lediglich dass bis zu diesem "Zusatzeinkommen" keine Einkommensteuererklärungspflicht besteht.
Noch was zu diesen Einkünften aus nebenberuflichen Unterrichtungen: Hier gilt u.U. der steuerliche Freibetrag iHv € 2.100 des § 3 Nr. 26 EStG. Ansonsten -wurde hier schon erwähnt- gilt der Schüler als Auftraggeber, nicht als Arbeitgeber. Somit ist alleine der "Lehrer" verpflichtet diese Einnahmen bei seiner Steuererklärung anzugeben.
Aber BTT: Man unterschreibt nichts, was nicht stimmt.
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Zitat
Original geschrieben von SYS64738
...Wenn Er/Sie wirklich RA wäre, dürfte Er/ Sie hier nur so agieren wie geschehen.
Stimmt, hätte sie mit ihrer Antwort eben bis zum 01.07.2008 warten müssen;)
§ 6 RDG gilt erst ab diesem Zeitpunkt.
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Zitat
Original geschrieben von SYS64738
Warum nicht? Die Erstattung würde ich ohne Putzhilfe ja nicht bekommen.
Stimmt. Aber ohne Putzhilfe bekämst du nicht die Hälfte der Putzhiklfe weniger an Erstattung sondern nur 10% der Putzhilfe weniger als Erstattung. Eben weil sich die Putzhilfe nur mit 10% in der Erstattung niederschlägt. Der Rest der Erstattung resultiert aus andren Dingen.
StebuEx:
Nein, die Überweisung gilt in diesem Ausnahmefall (Haushaltscheckverfahren) nicht. Hierzu ein Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 3.11.2006, IV C 4 - S 2296b - 60/06, Randnummer 21:
Zitat
Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Rdnr. 2), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.
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@SYS: Dur kannst die insgesamt erstattete ESt. nicht so einfach prozentual auf die Putze umlegen. Sonst werden Äpfel mit Birnen verglichen...
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Braindead: Vorsicht
Die Jungs vom Forum haben sich u.a. wegen Urheberrechtsverstößen schon manchen Ärger eingefangen. So unterirdisch das Programm auch ist, das Urheberrecht ist hier auf Seiten des Senders. Auch wenn ich selbst behaupten würde, dass eine schöpferische Gestaltungshöhe hier noch nciht erreicht wurde 
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Wobei man aber gerechterweise auch sagen muss dass die Fälle, in denen sich die Judikative in die Eheverträge eingemischt haben, schon von vornherein zum scheitern verurteilt waren. Hier wurden mit absolut einseitigen Konditionen der jeweilig benachteilte Ehepartner aber sowas von über den Tisch gezogen dass am Ende der Ehe der Staat (somit der Steuerzahler) für diesen hätte aufkommen müssen. Aber während der Ehe wären die steuerlichen und sozialen Vergünstigungen trotzdem angefallen.
Somit kann ich diese von dir mokierten richterlichen Entscheidungen nur zu gut nachvollziehen. Schließlich wäre in diesen absoluten Grenzfällen das soziale System aufs übelste ausgenutzt worden zum einseitigen Vorteil des Ehemannes.
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Zitat
Original geschrieben von SYS64738
...aber davon bekommt man ja fast die Hälfte von der Steuer zurück.
Wir reden hier von einer Putzkraft in einem Privathaushalt. Somit ist diese lediglich als haushaltsnahe Dienstleistung iS § 35a EStG mit 10% der Aufwendungen, höchstens 510 Euro/Jahr als Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer wirksam.
Fast 50% erreichst du nur bei einer Putzkraft im betrieblichen Bereich wenn du (fast) den Spitzengranzsteuersatz hast.
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So langsam fehlen mir hier die Worte...
Wie kann man denn eine einfache Frage dermaßen aufbauschen? Wenn es ums Brotbacken geht ruft plötzlich einer Ar$chbacken und alle stimmen lustig mit ein. Man merkt schon zunehmend wie die Anonymität des Internets dazu verleitet jemanden anzuprangern, nur weil dessen Handeln vielleicht nicht mit den eigenen Vorstellungen übereinstimmt.
Am besten entlässt der TE die Raumpflegerin und schwingt den Putzlappen selber.
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Warum schreibst du dann in einem Forum, Frau Rechtsanwältin?
Gem. Threaderöffnung wurde ein Kaufvertrag geschlossen, wobei nur das Erfüllungsgeschäft mangelfrei war. Beim Verpflichtungsgeschäft gab es aber eine Störung, die Ware wurde nicht geliefert.
Hiernach trat der Threadersteller von seinem Kaufvertrag (ich unterstelle hier einfach mal, wirksam) zurück. Somit schuldet der Verkäufer die bereits erbrachte Zahlung. Da diese wegen Fristsetzung auch fällig ist und sich der Verkäufer nicht rührt sehe ich die ungerechtfertigte Bereicherung als erfüllt an. Und um an sein Geld zu kommen kann ein erster Schritt das hier durchaus zulässige, gerichtliche Mahnverfahren sein.
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Wieso sollte hier ein Mahnverfahren nicht angewendet werden? Ungerechtfertigte Bereicherung, sollte die Nummer 37 bei den Gründen sein?!