-
Zitat
Original geschrieben von Kanalratte
Ich mache es generell immer beim Lohnsteuerhilfeverein. Kostet mich zwar rund 80 EUR, aber das kann ich ja wieder absetzen. Die können meist noch mehr rausholen
Absetzten war einmal. Die entsprechende Nummer ist aus dem EStG gestrichen worden, steht aber zZt höchstrichterlich auf dem Prüfstand. Lediglich der Teil, welche auf die Ermittlung deine Einkünfte entfällt, kann noch abgezogen werden. Wer es ganz genau wissen will: BMF-Schreiben
-
Und nicht vergessen diese Belege aufzuheben und bei der Einkommensteuererklärung (Mantelbogen letzte Seite, unten) anzugeben. Dann gibts noch einen Zuschuss vom Staat :top:
-
Bei einem Lohnsteuerhilfeverein zahlst du einen jährlichen Beitrag (einkommensabhängig) und bekommst dafür deine steuerlichen Angelegenheiten geregelt. Geht aber nur bei (fast) ausschließlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine generelle Aussage über die Qualität kann man nicht treffen da immer vom jeweiligen "Bearbeiter" abhängig.
-
Vorteile von ElStEr:
Daten werden vor dem Absenden auf Plausibilität geprüft. Also kommen keine unvollständigen Formulare beim FA an. Außerdem spart der Staat die Hilfskräfte für die Erfassung der Erklärungen ein, schaltet somit auch wieder eine Fehlerquelle aus.
Vorteil für den Steuerpflichtigen:
Man kann die Steuer selbst berechnen lassen und somit den Bescheid selbst als Laie anhand der Zahlen auf der ersten Seite grob prüfen. Außerdem werden Elster-Erklärungen schneller bearbeitet und weniger intensiv geprüft.
-
Wieso soll es die Formulare nicht bei der Gemeinde geben? Bei uns liegen die sowohl im Eingangsbereich der Finanzämter als auch in den Servicecentren der Gemeinden aus.
Mittlerweile dürfen sogar die heruntergeladenen, schwarz-weiße, einseitige Ausdrucke der Steuerformulare zur Abgabe bei den Finanzämtern benutzt werden.
Wenn du keine Pflichtveranlagung durchführen musst (gehe mal nicht davon aus) kannst du noch ohne Probleme die 2005er Erklärung abgeben.
-
Habt ihr schon mal an einen Besuch bei einem Schiedsman gedacht?
-
Zitat
Original geschrieben von fahrsfahrwerkaus
Ein 13kg-Rad braucht kein Schloß.
Dann kennst du aber noch nicht den franz. Triathlon
Ist bei uns im Grenzgebiet eine sehr beliebte Sportart: Zu Fuß ins Schwimmbad, mit dem Rad heim...
-
Zitat
Original geschrieben von MeltingSnowman
Na, bei den gestretchten E-KLassen vor allen Dingen E350...nicht sehr standesgemäß 
Wobei ich mir eigentlich relativ sicher war (bis zu diesem Bild) dass nur der 600er aus der S-Klasse gestretcht würde. Steht bei dem E350 rechts nicht noch AMG drauf?
-
Zitat
Original geschrieben von Andreas24
PS: Was mir gerade einfällt: Wie ist es, wenn ich mein Auto verkaufe?
Das geht ja in den meisten Fällen für mehr als 500 € weg. Müsste jeder Autoverkauf versteuert werden?
Nein, der Autoverkauf (ausgenommen in spekulativer Absicht erworbene Oldtimer) fallen da nicht drunter.
Zitat
OFD Münster, 9.1.2002, S 2256 - 43 - St 22 - 31
...
Verluste aus der Veräußerung von Gebrauchtgegenständen können steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt werden, da § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG keine Wirtschaftsgüter erfasst, deren Wertverzehr typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Folglich unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs nicht der Besteuerung.
Diese Grundsätze gelten - mit Ausnahme von Oldtimern - auch für die Veräußerung von Pkw.
...
Somit fallen quasi alle Verluste aus der Steuererklärung raus. Zu Gewinnen kann es in diesem Bereich ja nur kommen wenn man selbst keine Anschaffungskosten (Geschenk) hatte. Also recht clever vom Gesetzgeber gelöst. Selbst wenn es im Privatbereich mal Spekulationsverluste gibt, können diese nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden, nicht mit andren Einkunftsarten.
Nicht zu verwechseln mit diesen Spekulationseinkünften ist allerdings der gewerbliche Handel. D.h., sobald etwas nur deswegen angeschafft wird um es mit Gewinnabsicht zu veräußern und dies wiederholt vorkommt, landet man ziemlich schnell im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Sobald die Einkünfte denen des Gewerbebetriebes zuzurechnen sind zählt auch keine Spekulationsfrist mehr. D.h. bei Häuser die außerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes (zwischen Kauf und Verkauf) oder bei Privatnutzung mit Gewinnabsicht veräußert werden können die Einnahmen hieraus bereits nach 3 Verkäufen als gewerblich angesehen werden.
Da gibts bereits einige Urteile dazu, ab wann eine Gewerblichkeit vorliegt. Und im Tenor kann man sagen dass die Gerichte hier die Schwelle z.T. recht niedrig ansetzen...
-
Zitat
Original geschrieben von peeck
Das halte ich schlicht und einfach für ein Gerücht.
Zum einen betrifft dies nur diejenigen, welche zur Steuererklärung verpflichtet
sind und das sind von den Normalbürgern nur ein kleiner Teil.
Steuerhinterziehung kann nur sein, wenn eine Steuerschuld besteht.
Wenn ich die Erklärung zu spät abgebe, aber eine Steuererstattung erhalte -
wo ist da die Steuerhinterziehung?
Ausserdem hängt beim Verfassungsgericht w/Gleichbehandlung ein Verfahren an, da es keinen vernünftigen Grund gibt Erklärungen mit Steuerberater anders
zu behandeln, als in Eigenregie - müssen die halt etwas mehr ranklotzen.
GP
Alles anzeigen
Stimmt, war sehr verkürzt und daher wohl missverständlich. Klar kann eine Steuer nur dann verkürzt werden wenn eine Steuerschuld herauskommt. Ein Guthaben zu hinterziehen geht ja schlecht.
Aber: wie kommst du drauf, dass nur ein kleiner Teil Steuererklärungspflichtig ist? Z.Bsp. Beamte, Ehegatten mit LSt.-Klassen 3/5 die beide arbeiten, Nebeneinkünfte (z.Bsp. Zinsen) > 410 Euro, Einkünfte unter Progressionsvorbehalt, mehrere Arbeitsstellen gleichzeitig,... Und diese Ausnahmen gelten sowieso nur bei fast ausschließlichen Einkünften die dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden. Also führen alle anderen 6 Einkunftsarten automatisch zur Abgabepflicht.