Gut, hier geht es aber darum, ob man einen Mitarbeiter deshalb kündigen könne, d.h. ob so eine Aufnahme als Beweis ausreicht. Das ist aber im o.g. Fall sicherlich unwichtig, da hier auch eine ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit ausgereicht hätte, wenn überhaupt ein Arbeitsvertrag existent war.
Zur Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitsgeber hätte es vermutlich nicht gereicht, dazu zitiere ich ebenfalls aus dem verlinkten Dokument:
ZitatBei der Frage der Zulässigkeit einer Videoüberwachung sind einerseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Arbeitnehmers und andererseits die berufliche Betätigung.(Art. 12 GG) und das Eigentumsrecht ( Art. 14 GG) des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen. Auch der Schutz der Wohnung (Art. 13 GG)-der sich auch auf Geschäftsräume erstreckt- ist hier in die Interessenabwägung mit einzubeziehen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob die Videoüberwachung auch die Gespräche der Mitarbeiter aufzeichnet und ob sie offen oder verdeckt erfolgt.
Es werden also die Belange gegeneinander abgewogen. Dabei spielen nicht nur die Rechte des Arbeitnehmers sondern auch die des Arbeitgebers eine Rolle. Und gerade wenn der Arbeitsplatz die private Wohnung ist, in der naturgemäß nicht alle Wertgegenstände in gesicherter Weise aufbewahrt werden und auch vertrauliche Dokumente vorhanden sind, ist es strittig wie hier abgewogen wird.
ZitatDas BAG hatte bereits im Jahre 1987 entschieden, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers vorliegen könne, wenn er einem ständigen lückenlosen Überwachungsdruck dadurch unterworfen werde, wenn der Arbeitgeber jederzeit ohne konkreten Hinweis den Arbeitsplatz durch versteckt aufgestellte Videokameras beobachten könne (vgl. BAG Urteil vom 07.10.1987, Az.: 5 AZR 116/86).
ständig und lückenlos liegt wohl nicht vor. Denn es wurden nur Kameras nahe Wergegenständen plaziert. Das könnte man auch so auslegen als wollte man die Wertgegenstände überwachen und nicht den Arbeitnehmer selbst. Dieser ist ja im ganzen Haus tätig und somit nicht ständig und lückenlos überwacht. Hinzu kommt noch, dass die Aufzeichnung nur über einen gewissen Zeitraum ging und nicht mehr durchgeführt wird.
ZitatDer Arbeitgeber hätte denselben Erfolg auch mit weniger weitreichenden Mitteln -z.B. durch das Aufstellen von sichtbaren Kameras- erreichen können. So aber habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beseitigung der Videokamera und Unterlassung der Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht.
Das ist ja im oben beschriebenen Fall bereits geschehen. Wenn das alle Ansprüche sind, die geltend gemacht werden können braucht Luposen ja nichts mehr zu befürchten, selbst wenn die Putzhilfe hier mitlesen sollte.