Beiträge von teddy3

    Also Unfallflucht kannste schon mal vergessen. Wie ein Vorredner geschrieben hat, habt ihr die Personalien ausgetauscht und das wars erstmal.
    Hast du denn schon was von der Polizei bekommen? Wenn nicht, kann es auch sein, dass die das nur als Druckmittel benutzen, damit du zahlst. Kann, muss nicht.


    Und dann noch was: Wenn man sich gegenseitig die Spiegel abfährt und man keinen eindeutigen Beweis dafür hat, dass nur einer auf die andere Seite gekommen ist oder krass gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat, dann gehen solche Fälle aus wie's Hornberger Schießen. Jeder trägt seinen eigenen Schaden und jeder bekommt bei Anzeige ein Verwarnungs-/Bußgeld.
    Problematisch isses natürlich, wenn auf der anderen Seite noch zwei Zeugen gesessen haben. Da der Sachbeweis wegfällt (Spuren usw.) bleibt nur noch der Personalbeweis (Zeugenaussagen).


    Wie hoch ist denn der Fremdschaden? Wenn der nämlich nicht so hoch ist, ist es die ganze Aufregung nicht wert. Dann lieber Faust im Sack und bezahlt. :o


    wrywindfall
    Diese Unfälle werden mittlerweile an den Polizeischulen gelehrt und sind unter dem "Berliner Unfall" bekannt. Dieser Unfall hier fällt aber nicht unter diese Kategorie. Dafür fehlen hier sogut wie sämtliche Voraussetzungen.

    Da ich mich bei diesem Thema doch etwas auskenne, geb ich meinen Senf auch mal dazu:


    Um eine wirklich zutreffende Aussage machen zu können, wären in der Skizze Maße sehr hilfreich. Denn die würden dann letzten Endes darüber entscheiden, wer nun eindeutig welche Rechte oder Pflichten hat.


    Da aber keine Maße da sind gehe ich mal vom Gesamteindruck der Skizze aus. Die Garage befindet sich wohl ziemlich direkt an der Nebenstraße.
    Derjenige, der aus der Nebenstraße (wohl eine verkehrsrechtlich untergeorndete Straße, Vorfahrt achten?) auf die Hauptstraße einbiegt, muss seinen Abbiegevorgang komplett vollendet haben um in den Genuss der Vorfahrt kommen zukönnen. D.h., er muss mittlerweile ziemlich gerade auf der Haupstr. sein und die sogenannte Schnittfläche der Einmündung verlassen haben. Letztes ist nicht in jedem Fall zwingend, was aber anhand der Skizze nicht eindeutig beurteilt werden kann.


    Deswegen würde ich anhand der Skizze sagen, A hat Vorfahrt (unter dem Vorbehalt der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten).



    Und was den ersten Fall in diesem Thread angeht:
    Wenn booner sich auf einer für jede Richtung zweispurgen Bundestraße befindet, die scheinbar baulich voneinander getrennt sind und an einer Möglichkeit, an der es nicht durch Zeichen verboten wird, in die Gegenrichtung fahren will, spricht der Gesetzgeber vom Wenden. Es kann kein Abbiegen nach § 9 StVO sein, weil dies voraussetzt, dass das Fahrzeug auf eine andere Straße fährt (über- oder untergeordnet ist hierbei völlig egal; mit Ausnahme der abknickenden Vorfahrt).
    Das das hier nicht der Fall ist und booner auf der selben Straße nur in eine andere Richtung fahren will, ist das ein offensichtliches Wenden.
    Und die "Linksabbiegerampel" gilt für jeden, der die Fahrspur des Gegenverkehrs kreuzt oder berührt. Da bonner das beim Wenden tun würde, muss er warten. Bei einem Unfall wäre er nämlich Dumme, egal ob er erlaubt wenden oder hätte abbiegen wollen. Und der Rotlichtverstoß käme noch dazu, inkl. 4 Wochen Lappen weg...

    Zitat

    Original geschrieben von H&S
    Alles Weitergehende setzt mehr Technik voraus..., die, so sie verfügbar ist, ohne Probleme all die Daten zur Verfügung stellt, wie im ersten Posting genannt.


    Klar, von der reinen technischen Möglichkeit her gesehen ist so ziemlich alles möglich. Aber rein rechtlich ist es eben nicht so einfach. Ich will nicht wissen, welcher Mitarbeiter eines Providers nur so zum Spaß sich mal in die SMS-Kommunikation einklinkt und mitliest. Nur ist das bei den Strafverfolgungsbehörden eben nicht so einfach, weil die eine Schnittstelle zum Provider bräuchten und der garantiert Geld dafür haben will (selbst wenns nur eine Pauschale ist).
    Von daher ist die Äußerung, es stünden alle Daten zur Verfügung, nicht so ohne weiteres richtig.


    Allerdings muss ich zugeben, dass die Telekommunikation, soweit sie bisher grundrechtlich geschützt war (Art. 10 GG), so langsam dabei ist in Wohlgefallen aufzulösen. Ich denke hierbei an das neue Urteil des BVerfG zum Mail- und Handyverkehr. :rolleyes:


    Hab nur die betreffenden stellen zitiert. Wer alles wissen will, kanns hier nachlesen.


    Also es geht und im Gesetz steht nichts von Anrufen abhören oder SMS mitlesen. Das geht nur mit Richterbeschluss und nur in besonderen Fällen, siehe im § 100a StPO.


    Alles andere sind Märchen. Hoffe gehelft zu haben ;)

    Klar, davon gehe ich auch aus. Ich vermute mal, dass der beschriebene Fehler (anrufen ja, erreichbar nein) irgendwo zw. 1 u. 6 Monaten als zumutbar gelten dürfte. Natürlich vorausgesetzt, man kann den Fehler beweisen. Da liegt nämlich wie so oft der Hund begraben... :rolleyes:

    Zitat

    Original geschrieben von handytim
    Wenn eine Störung länger anhält gilt der o.g. AGB-Punkt aber nicht (wäre ja noch schöner).


    Damit wirst du wohl kaum weiter kommen. Der AGB-Punkt sagt aus "...zu bestimmten Zeiten...". Das heißt also rein rechtlich, dass der Zeitraum, in dem es nicht funktioniert, bestimmbar sein muss. Wenn also die Störung 5 Jahre lange anhält, ist der bestimmbare Zeitraum 5 Jahre. Mit dem AGB kommt man also nicht weiter.
    Hier müsste wohl ein Gericht festlegen, welcher Zeitraum hier zumutbar wäre. Wenn diese Zumutbarkeit überschritten ist, müsste dann ein ao. Kündigungsrecht zustehen.