ZitatOriginal geschrieben von Charlie_D
Auch entgegen oft geäußerten Meinungen hat ein Betriebsrat NICHT die Befugnis, eigenmächtig Gesetze zu ändern!
Stimmt :top:
Sie sind in Begriff, Telefon-Treff zu verlassen, um auf die folgende Adresse weitergeleitet zu werden:
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ZitatOriginal geschrieben von Charlie_D
Auch entgegen oft geäußerten Meinungen hat ein Betriebsrat NICHT die Befugnis, eigenmächtig Gesetze zu ändern!
Stimmt :top:
Hab die SMS bzgl. 72 Stunden Handy anlassen auch bekommen.
Mir stellt sich jetzt allerdings die Frage, ob ich diese Prozedur bei jedem neuen Handy wiederholen lassen muss :confused:
ZitatOriginal geschrieben von DeusExMachina
Danke. Auf teddy3s Postings in diesem Thread noch einzugehen lohnt glaube ich nicht. Er WILL es schließlich nicht verstehen, sondern seine Position bestätigt bekommen, unabhängig von der rechtlichen Realität. Also lassen wir ihn...
Oh, danke für die Blumen
Ist nur die Frage, wer hier seine Meinung vertritt und nicht davon abrücken will :p
Um es kurz zu machen: Ich hab die Infos aus erster Quelle. Bin zwar nicht selbst Betriebsrat (sowas gibts in meinem "Betrieb" nicht), aber meine bessere Hälfte.
PS: Ich bin nicht auf dieser Welt um so zu sein, wie andere mich gerne hätten. ![]()
Wenn ich mir den § 7 BUrlG durchlese, steht da, dass Urlaub zu gewähren ist, außer....und dann die Aufzählung von Ausnahmen. Da steht nirgends "Der Arbeitgeber hat zu entscheiden, wann und in welchem Umfang der Arbeitnehmer Urlaub gestattet bekommt".
ZitatAlles anzeigen§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Und da in erster Linie nun mal dieses Gesetz gilt, verstehe ich nicht, was daran schwer ist zu begreifen, dass nicht der AG bestimmt, wann ich meinen Urlaub nehme, sondern ich selbst als AN. Ich beantrage den Urlaub und kann höchstens gesagt bekommen, es geht oder es geht nicht.
Die einzige Ausnahme, wo dies nicht zu beachten ist, ist entweder eine vertragliche oder innerbetriebliche Vereinbarung.
Was bitte ist daran falsch :confused:
Sag ich doch ![]()
Und die Post verkauft Adresse. Sei da gewiss :mad:
Andi
Das mag jetzt vielleicht anders sein. Wie gesagt bin ich letztes Jahr im Frühjahr umgezogen. Und bei der Beauftragung hatte ich 3 Checkboxen. Eine davon war die Frage, ob der Weitergabe an Dritte zugestimmt wird. Diese Checkbox habe ich nicht aktiviert und somit einer Weitergabe nicht zugestimmt.
Gut möglich, dass die Post die AGBs dahingehend geändert hat. Denn die Weitergabe von Adressdaten sind ein einträgliches Geschäft für die Post :o
ZitatOriginal geschrieben von Charlie_D
Nein, ist es nicht. Der Arbeitgeber hat in diesem Falle das Direktionsrecht.
Falsch. Der AG hat das Recht zuzustimmen oder die Zustimmung zu verweigern. Und das hängt ganz allein vom rechtlichen Rahmen ab. Und das sind: 1. BUrlG, 2. Arbeitsvertrag, 3. innerbetriebliche Vereinbarung zwischen BR und AG. Hiergegen kann kein AG verstoßen und somit ist das Direktionsrecht vom Tisch.
ZitatOriginal geschrieben von Charlie_D
Auch wenn ich persönlich eine solche Vorgehensweise selbst nicht schön finde: So ist das nun mal "da draussen".
Willkommen in der Realität.
Realität hin oder her. Hier wird nicht diskutiert, wie was wo gehandhat wird, sondern was erlaubt ist und was man evtl. dagegen machen kann. Wenn sich veeper ohne zu Murren damit abfinden würde, wäre es ja ok. Insofern kann der AG dirigieren wie er will. veeper möchte das aber nicht, also s.o. ![]()
ZitatOriginal geschrieben von Mundi
vorsicht auch bei einem nachsendeantrag bei der post, angeblich zur "erleichterung" will die post die neue adresse an dritte weitergeben...... natürlich auch hier widersprechen und die neue adresse nur denen mitteilen, den man es auch mitteilen möchte
Stimmt halb. Ich bin letztes Jahr auch umgezogen und hab die Nachsendung online beauftragt. Hier wird man gefragt, ob der Weitergabe der Daten an Dritte zugestimmt wird. Ich habe nicht zugestimmt und somit ist das Thema vom Tisch. Wenn sie es doch machen haben sie gegen den abgeschlossenen Vertrag und einschlägige Gesetze des Datenschutzes verstoßen.
DeusExMachina
Deine Ausführung sind ja klasse. Dem stimme ich soweit auch zu. Nur treffen sie das Thema nicht ganz. Du hast Recht insofern, dass veeper sich nicht den Urlaub einfach aussuchen kann und darauf besteht (entgegen betrieblichen Belangen) den auch zu bekommen.
Aber, veeper hat Urlaub aufgedrückt bekommen, den er nicht haben will und auch nicht beantragt hat. Das ist eine andere rechtliche Situation.
Hier greift lediglich die von dir beschriebene Situation, dass bei vorhandenem BR eine Regelung vorhanden sein muss, damit diese Urlaubspflicht greift. Hier ist natürlich die Frage, wie groß der Betrieb ist um einen BR zu haben.
Dann kommt natürlich auch drauf an, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Und weiter, der Urlaub gilt doch fürs Kalenderjahr. Ist nun die Frage, ob dies nun 2005er Urlaub ist, der ansonsten verfallen würde. Davor kann der AG natürlich den AN schützen. Auch eine Möglichkeit für des AGs Ansinnen.
In diesem Punkten kann sich nur veeper selbst Klarheit verschaffen. Ohne diese Kenntnis ist hier keine Klärung möglich.
Wenn ich das jedoch richtig verstanden habe, dann ist der Urlaub nicht als Betriebsferien einzuordnen, da verschiedene wohl doch stundenweise arbeiten. Also kann ich mir insofern nicht vorstellen, dass der BR vereinbart haben soll, dass manche zu Hause bleiben müssen und andere nicht. Nach welchen Kriterien soll denn hier ausgewählt werden? Und Urlaubgewährung seitens des AG hin oder her, der AN hat Anspruch auf seinen Urlaub. Und ich möchte die Begründung von veepers AN mal hören, wie er den Urlaub zwischen den Jahren als dringendes Belangnis begründen will.
@all
Die Sprüche von wegen "dann kündige doch und mach dich selbständig" sind aus einer anderen Zeit. Entweder haben diejenigen die letzten Jahre verschlafen oder keine Ahnung von der Materie.
Naja, 3x zu Hause kostenlos ist ja gut und schön. Ich kenne den Vertrag nun nicht im Detail, aber bestimmt hat der ne Laufzeit. Selbst wenn ich den dann 3 Monate kostenlos hätte, würde ich dann 9 bzw. 21 Monate zahlen müssen, für etwas, was ich eigentlich nicht brauche oder will.
Da eine Auszahlung nicht in frage kommt heißt es, entweder Katze im Sack oder gar nix. Mal sehen, vielleicht komme ich noch dazu im Shop vorbei zu schauen und mal zu fragen, was nun mit dem Angebot ist. Ansonsten entscheide ich mich eher für gar nix. :o
Edit: Da keine Frist genannt wird, hab ich ja Zeit mit der Klärung ![]()