Wie schade, dass ich erst jetzt von diesem heiteren Thread erfahre. Ich gratuliere dem "Inquisitor" als Studienanfänger für sein "gut" (13 Punkte) in einer Zivilrechtsklausur. Ahnung hat er allerdings keine:
1. Es besteht kein Anfechtungsrecht wegen Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB. Der unterschriebene Vertrag enthält alle verkehrswesentlichen Eigenschaften, über die die Azubiene sich Vorstellungen gemacht hat. Dass der Vertrag für sie wirtschaftlich ungünstig ist, stellt einen unbeachtlichen Motivirrtum bei Abschluss des Vertrages dar. Der Preis einer Leistung stellt seit jeher keine zur Anfechtung berechtigenden Eigenschaft dar.
[HILFSGUTACHTEN]
2. Würde ein Anfechtungsrecht bestehen, müsste die Azubiene gem. § 122 BGB den Vertrauensschaden, d.i. der Schaden den der andere Teil im Vertrauen auf die Beständigkeit des Vertrages erlitten hat, ersetzen.
3. Die Anfechtungswirkung gem. § 142 I BGB führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Azubiene muss sich an dem festhalten, was sie tatsächlich gewollt hat, d.i. ein Vertrag zu ihr günstigeren Konditionen (Mindestumsatz 5 €). Ansonsten handelte sie venire contra factum proprium, d.h. rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB.
4. Der Inquisitor, der scheinbar erst Kenntnisse im BGB AT erlangt hat, vergaß Ansprüche gem. §§ 280 I, 241 II, 611 BGB. Danach kann Azubiene Vermögensschäden wegen Beratungsfehlers geltend machen. Die Beweislast trägt gem. § 280 I 2 BGB der Schuldner, also Phonehouse.