Beiträge von Timba69

    Seit wann ist nur vorsatzliches Handeln strafbar(?), das wäre mir neu, das so etwas im Erstsemester gelehrt wird.


    Stichwort eins:Warum gibt es wohl den §229 StGB?
    Stichwort zwei: Manchmal reicht sogar nur "Leichtfertigkeit" (unbestimmt)....

    Und ich denke nicht, das sich in den letzten 14 Jahren was geändert hat, von daher: Bitte Ball flach halten.


    BTW: Was köönte ich wol studiert haben, wenn ich ich im STGB, in der STPO, dem OWIG, den Sicherheitsgesetzen der Länder, dem BGB, dem Steuerrecht, und dem Atommüllbeseitigungsrecht auskenne?



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    hottek:


    Betreten einer Wohnung ist keine Durchsuchung im Sinne des §37 ASOG Berlin bz. 104 StPO (Nachtzeitschranke) Bitte differenzieren..:.-)


    Jimmythebob


    Auch passiv Widerstand kann strafbar sein. Vgl. 113 StGB und 240 STgb (NÖtigung)
    Kenne ich, nur zu Gut, Vorsatz muß nicht gegeben sein, es reicht in bestimmten Fällen lediglich Fahrlässigkeit.
    Auch wenn die Amtshandlung unrechtmäßig war, entfällt lediglich der §113 StGB als Lex-Spezialis, Lex-Generalis (KV, Nötigung, etc) stehen trotzdem weiter im Raum.
    Wichtig ist eher die Unrechtmäßigkeit beim Thema Vorsatz/Fahrlässigkeit.


    Jimmythebob:


    Wieso unterstellst du der Polizei jetzt plötzlich, das sie lügt? Ich würde dich einfach fragen, wo der Vorteil der Polizei für eine Lüge liegen sollte, im Gegensatz zum TE ( unter Hinzuziehung der jetzt bekannten Fakten)


    fantomas:


    Grob erklärt ist das richtig...:-)




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    basti12:


    Zitat

    Unfug. Bei lediglich (zu) lauter Musik hat die Polizei in KEINEM FAll das Recht, die Wohnung gegen den Willen des Besitzers zu betreten. In dieses Dilemma wird sich kein Polizist in diesem Land freiwillig bringen, es wird also immer schön draußen gewartet.


    Glaub mir, ich weis, was ich schreibe, schliesslich habe ich das mal studiert.
    Und sie hat auf jeden Fall das Recht, deine Wohnung zu betreten, im Zweifel sogar, sie sogar zu durchsuchen.
    Siehe meine Erläuterungen oben. Daran ist nicht zu rütteln. Eher bewusst knapp gehalten, da ist noch mehr drin.



    Zitat

    Nur weil du das von deiner Schwanzverlängerung aus wiederholt schreibst, wird es deshalb nicht korrekter. Mir wäre das ja peinlich, ständig Rechtschreibfehler auszugeben. Dir nicht?


    Was ist denn mit dir los?`Das sendet das ipad automatisch mit; zudem sind mir Schreibfehler beim tippen auf der ipadtastatur egal. Sorry.


    Ich habe deinen Beitrag mal gemeldet.



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    NoIdea:


    Zitat

    Der deutsche Reihenhausbesitzer fordert für sowas natürlich die Todesstrafe, aber objektiv betrachtet: Niemand wurde gefährdet, verletzt, getötet oder hat einen finaziellen Verlust durch den Krach.


    Tolle Rechtsauffasung.
    Insbesodnere dann, wenn man im Mietshaus wohnt, die ganze Nacht nicht schlafen kann und dann im schlimmsten Fall am nächsten Tag einen wichtigen Termin hat oder der Lärm öfter vorkommt.


    Ich habe schon mehre Leute hier sitzen, die Anzeigen wegen Körperveletzungen gestellt haben, die auch zu Recht verfolgt wurden.

    Klar hat die Polizei das Recht, die Wohnung zu betreten, sogar auf zwei Möglichkeiten (beispiel Berlin):


    Nach dem jeweiligen Sicherheits-und Ordnungsgesetzen in der Gefahrenabwehr (hier ASOG Berlin) und dem OwiG (analog zur StPO).


    Owig: Lärmbelästigung zur Nachzeit ist Minimum eine Ordnungswidrigkeit, sollte ein Nachbar Schlafstörungen/kopfschmerzen haben, ist eine Körperverletzung zu prüfen, dann Straftat.


    Die Amtshandlungen ergeben sich aus der StPo.


    oder


    vergleiche §36 Abs.1 Nr 2 oder als Auffangtatbestand Nr.1 ASOG Berlin, Emessionsfreisetzung.
    (vergleichbare Gesetze hat aber jedes Land)


    War schon alls rechtmässig, keine Sorge. Das "Mahnen" beim ersten Besuch kann man(n) [die Polizei] machen, muß Sie aber nicht.



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    Der volltrunk ist ebenfalls ein vergehen.


    Zum te: hör auf das, was dauerposter geschrieben hat. Mein tipp: wenn die amtshandlung rechtsmässig war und du auch nur leichten (passiven) widerstand geleistet hast (zur schwere: leicht unterhalb der sonst üblichen nötigung) reicht das aus. Vorsatz wird nicht unbedingt gefordert, wenn die tbm - amtshandlung als rechtmässig angesehen wurde.



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