Beiträge von Timba69

    CherryCoke:


    Zitat

    Verliert man die Gewährleistung beim Händler nicht nur, wenn das Gerät tatsächlich ausgetauscht wird?


    Grundsätzlich lässt sich das pauschal nicht sagen, die Mehrheit der Urteile und der ständigen Rechtsprechung geht davon aus, dass alleine die Möglichkeit, dass sich was am Gerät geändert haben KANN ausreicht, um den Händler/VK von der Sachmängelhaftung zu entbinden.


    Auf einen tatsächlichen Tausch kommt es nicht an. Eine Teilwechsel eines Teils reicht z.B. definitiv aus, um die Sachmängelhaftung auszuhebeln.


    Manche Juristen gehen sogar soweit und machen Softwareupdates (!) zu einer Veränderung, was zumindest hinsichtlich der Beschaffenheit tatsächlich logisch nachvollziehbar ist, z.B. sogennannte Firmware-Updates.

    Es ist im übrigen totaler Quatsch, dass ein Kreditvertrag (hier=Postpaid-Sim-Vertrag) den Score nach unten treibt; da sind schnelle Wechsel des Girokontos oder Umzüge (=Unzuverlässigkeit!) deutlich schlimmer.


    Merksatz bei der Schufa, den selbst auf ihrer Homepage untermauern: "Zuverlässiger Dienstleister zum Einschätzen(!) von Risiken..."


    Und man kann nur jemanden einschätzen, der zuverlässig ist und Daten liefert. Also wird jemand, der einen Vertrag durch einen Partner einmeldet nicht grundsätzlich schlechter beurteilt, im Gegenteil.


    Es darf blos nicht die Grenze der Unzuverlässigkeit (auch=Überschuldung) gerissen werden, ganz einfach.

    KOSAND:


    Die Sachmängelhaftung bezieht sich immer auf das Gerät, was der Händler verkauft hat. Durch die (technische) Kontrolle durch Apple ist es nicht mehr das "selbe" Gerät, daher greift die Sachmängelhaftung hier nicht mehr.


    Ist rechtlich (immer noch) umstritten, die Verfahren enden mal so, mal so. Grundsätzlich ist es aber besser, die Sachmängelhaftung zu nutzen, BEVOR man weitere Schritte geht; genau aus diesem Grund.


    Die Gerichte neigen dazu, den Verkäufer zu entpflichten, da er nur für Mangel haftet, die bei Übergabe vorhanden war.-> Dies kann er nun nicht mehr (eingehend) prüfen.


    Zumal, wenn man nicht weiß, wie die Kontrolle bei Apple durchgeführt wird. Ein (mindestens) Öffnen des Gerätes ist anzunehmen; stärker gesagt: sogar wahrscheinlich.


    Das Einsenden zu Apple und die dortige Kontrolle führen zumindest dazu, dass in Frage zu stellen ist, ob das Gerät noch identisch mit dem verkauften ist. Und identisch meint "Beschaffenheit des Gerätes" und "Mangel am Gerät", nicht das Gerät an sich.


    Hast du den beim Händler explizit einen Sachmängel(!) gerügt? Bei Apple vermutlich nicht, oder? (also Apple zu verstehen gegeben, dass es KEINE Überprüfung nach den Garantiebestimmungen seitens Apple sein soll, sondern ein Einfordern der Sachmängelhaftung?)

    Zumal die Preisbörse nicht für einen Sachmängel als Händler zu rügen ist, wenn der Kunde, wie hier offensichtlich der Fall, seine Sachmängelhaftung für die freiwilligen Garantieleistungen des Herstellers opfert.


    Zumal da auch der Punkt der "sachgemäßen Behandlung" eine Rolle spielt; nämlich nach Garantiebedingungen von Apple. Und dort wird z.B. sämtliche Verwendung von nicht lizenzierten Drittherstellerprodukten (Ladekabel, Ladegeräte, USB-Geräte, Hüllen, etc.) untersagt.


    Hier muss der TE tatsächlich nachweisen, dass es nicht so war, wenn er die Garantie (!) in Anspruch nehmen will.


    Kurze Quintessenz:


    Leider hat sich der TE in eine ungünstige Lage "einschicken" lassen. Er hätte seine Sachmängelrechte ggü. dem Händler rügen müssen.