ZitatIch glaube, Du unterliegst demselben Trugschluss wie viele Andere, darunter wohl auch Timba69.
Na, ich denke eher, der Trugschluss liegt auf deiner Seite, siehe oben mein Posting....:-)
ZitatPolizei und StA steht es natürlich zu, im Rahmen von sogenannten "Vorermittlungen" das Bestehen eines Verdachts abzuklären.
Ne, eben nicht. Hier genau umgekehrt. Der Verdacht entsteht woanders und dann wird geklärt. Deswegen wird der Anfangsverdacht als Hürde auch hoch gehängt, siehe RistBV.
Die Vorermittlungen spielen hier keine Rolle (mehr).
ZitatHierbei sind schwerwiegende Grundrechtsverletzungen (wie Wohnungsdurchsuchungen) aber absolut tabu -
Nein. Das Instrument dafür ist sogar ziemlich genau, siehe §102 (da reicht ein konkretisierter Anfangsverdacht) und 103 StPO (Vermutung reicht nicht aus, es müssen bewiesene Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das Beweise gefunden werden). Die STA und die Gerichtsbarkeit werden das geprüft haben.
ZitatEs steht fehlgeleiteten Staatsanwälten nicht zu, bestehende Gesetze als unverbindliche Vorgaben anzusehen. Das sind sie nämlich nicht.
Dir ist die Aufgabe der STA aber klar, oder?
ZitatUnd noch etwas zu dem von Timba thematisierten "merkwürdigen Verhalten".
Nochmal, da du schon wieder zwei Dinge vermischt bzw. mich falsch (re)zitierst. Das bezieht sich auf sein Verhalten als Politiker und Moralapostel. Ein solches Verhalten ist moralisch fragwürdig, ganz einfach. Oder möchtest du ein Volksvertreter mit teils merkwürdigen Ansichten haben?
ZitatDie freie Entfaltung der Persönlichkeit ist grundgesetzlich geschützt. Dazu gehört das uneingeschränkte Recht auf "merkwürdiges" Verhalten, ohne dass hieraus eine staatliche Verfolgung resultiert.
Siehe ich bei dieser Art von Verhalten anders, Sorry. -> Denn ich kenne keinen, der sich gerne Bilder von nackten Jungen oder gar "Knaben" (um in der Dialektik der Presse zu bleiben) im sehr jungen Alter im Internet bestellt, wo diese am Strand, in den Dünen oder ähnlich herumtollen. Du meinst also, Herr E. hat sich die Bilder wegen der Dünen und der Strände bestellt?
ZitatErst wenn ein Verhalten (das nicht einmal merkwürdig sein muss) den Verdacht einer konkreten Straftat begründet, darf ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen einen Bürger eingeleitet werden.
Falsch. Es reicht der Verdacht. Deswegen gibt es ja auch "verdachtsunbahängige" Kontrollen und Maßnahmen..
ZitatOben benannte Vorermittlungen können natürlich in einen Verdacht münden, so dass (aber erst als Folge) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann.
Auch falsch. Wenn die Ermittlungen gegen dich als Tatverdächtigen aufgenommen werden, dann kann und wird die StPO genutzt. Ganz einfach.