Beiträge von Timba69

    Frank:


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    Ich glaube, Du unterliegst demselben Trugschluss wie viele Andere, darunter wohl auch Timba69.


    Na, ich denke eher, der Trugschluss liegt auf deiner Seite, siehe oben mein Posting....:-)



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    Polizei und StA steht es natürlich zu, im Rahmen von sogenannten "Vorermittlungen" das Bestehen eines Verdachts abzuklären.


    Ne, eben nicht. Hier genau umgekehrt. Der Verdacht entsteht woanders und dann wird geklärt. Deswegen wird der Anfangsverdacht als Hürde auch hoch gehängt, siehe RistBV.
    Die Vorermittlungen spielen hier keine Rolle (mehr).



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    Hierbei sind schwerwiegende Grundrechtsverletzungen (wie Wohnungsdurchsuchungen) aber absolut tabu -


    Nein. Das Instrument dafür ist sogar ziemlich genau, siehe §102 (da reicht ein konkretisierter Anfangsverdacht) und 103 StPO (Vermutung reicht nicht aus, es müssen bewiesene Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das Beweise gefunden werden). Die STA und die Gerichtsbarkeit werden das geprüft haben.



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    Es steht fehlgeleiteten Staatsanwälten nicht zu, bestehende Gesetze als unverbindliche Vorgaben anzusehen. Das sind sie nämlich nicht.


    Dir ist die Aufgabe der STA aber klar, oder?




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    Und noch etwas zu dem von Timba thematisierten "merkwürdigen Verhalten".


    Nochmal, da du schon wieder zwei Dinge vermischt bzw. mich falsch (re)zitierst. Das bezieht sich auf sein Verhalten als Politiker und Moralapostel. Ein solches Verhalten ist moralisch fragwürdig, ganz einfach. Oder möchtest du ein Volksvertreter mit teils merkwürdigen Ansichten haben?



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    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist grundgesetzlich geschützt. Dazu gehört das uneingeschränkte Recht auf "merkwürdiges" Verhalten, ohne dass hieraus eine staatliche Verfolgung resultiert.


    Siehe ich bei dieser Art von Verhalten anders, Sorry. -> Denn ich kenne keinen, der sich gerne Bilder von nackten Jungen oder gar "Knaben" (um in der Dialektik der Presse zu bleiben) im sehr jungen Alter im Internet bestellt, wo diese am Strand, in den Dünen oder ähnlich herumtollen. Du meinst also, Herr E. hat sich die Bilder wegen der Dünen und der Strände bestellt?




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    Erst wenn ein Verhalten (das nicht einmal merkwürdig sein muss) den Verdacht einer konkreten Straftat begründet, darf ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen einen Bürger eingeleitet werden.


    Falsch. Es reicht der Verdacht. Deswegen gibt es ja auch "verdachtsunbahängige" Kontrollen und Maßnahmen..



    Zitat

    Oben benannte Vorermittlungen können natürlich in einen Verdacht münden, so dass (aber erst als Folge) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden kann.


    Auch falsch. Wenn die Ermittlungen gegen dich als Tatverdächtigen aufgenommen werden, dann kann und wird die StPO genutzt. Ganz einfach.

    Vorab:


    http://www.n-tv.de/politik/Eda…chen-article12284656.html


    Das denen noch einer glaubt. Klar wusste Oppermann Bescheid und klar hat er beim BKA angerufen. Genau aus dem oben stehenden Grund, alles andere würde kein Sinn machen. Sie wussten es.


    Der Tagesspiegel heute passend dazu (man beachte, das der Author eine 180 Grad kehrtwende gemacht hat, siehe seine Beträge im Tagesspiegel zum Kreuzberger Oranienplatz).


    http://www.tagesspiegel.de/mei…-von-bananen/9488536.html




    Frank:


    Anfangsverdacht:


    Der Staatsanwaltschaft reicht zu Aufnahme der Ermittlungen ein Anfangsverdacht, um strafprozessuale Maßnahmen durchzuführen.


    Anlass zur Prüfung von Ermittlungen ergibt sich beispielsweise aus Strafanzeigen, amtlich erlangten Erkenntnissen (wie Berichte in Medien), oder auch ausnahmsweise aus privat erlangten Kenntnissen mit hohem öffentlich-rechtlichem Einschlag (Besonderes öffentliches Interesse!: davon kann man(n) beim NSU-Untersuchungsführer und Bundestagsmandatsträger ausgehen).


    Hier waren es die Ermittlungen der kanadischen Behörden in Verbindung mit dem konspirativen Verhalten.


    Kennst du die Ergebnisse der Kanadier? Ich denke nein. Du wirst auch nicht die Ermittlunsakten kennen, also denke ich mal, das du auch nicht wissen wirst, dass keine Tatsachen vorliegen.


    Die Bedeutung des Anfangsverdachts ist wichtig, keine Frage. Mit dem Anfangsverdacht wird eine Hürde für den Beginn von Ermittlungen der STA/Polizei errichtet. Erst wenn „die zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren(!) Straftat“ vorliegen, dürfen Ermittlungen eingeleitet werden.


    Der Anfangsverdacht schützt dich vor Ermittlungen vor bloßen Vermutungen oder Unterstellungen.


    Er muss jedoch aus konkreten Tatsachen bestehen, wobei die Grenze hier niedrig liegt.


    So sind initiative Ermittlungen nach Nummer . 6 der RiStBV sogar schon dann zulässig, wenn „nach der kriminalistischer Erfahrung der ermittelnden Stellen, die wenn auch geringe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat begangen worden ist“.


    Die Festplatten wurden auch bis jetzt nur im Zusammenhang mit dem Vorwarnen genannt, nicht mit der tatsächlichen Nutzung.


    Strafrechtlich ist das zu bewerten, moralisch liegt der Verdacht nahe, dass evtl. auf den Festplatten etwas war, was Ärger hätte machen können. -> Sonst wären sie nicht kaputt. Wenn ich Festplatten nicht mehr nutzen will, werfe ich sie weg und mache sie vorher kaputt. Und lagere sie nicht zu Hause. Laut der STA waren es aber so viele Computer und Festplatten, die zerstört bzw. Beschädigt waren, dass es auffiel.


    BTW: Es kann ja auch durchaus sein, dass die Vorwarnzeit bis zur Durchsuchung extrem kurz war und deswegen Reste rumlagen. Man weiß es halt nicht.

    Frank:


    Ich glaube, du liest dir den §184b StGB noch einmal genau durch; im übrigen genau die Passagen, die E. geändert hat bzw. ändern lassen wollte.


    Siehe mein Posting ein paar Seiten davor.


    Du willst mir also erzählen, dass du an der Geschichte nichts merkwürdig findest, weil die Bilder deiner Meinung strafrechtlich ohne Belang sind? Hast du sie schon gesehen? Das er verschiedene Kreditkartendaten genutzt hat, dass er eine Multi-Use-Adresse des Deutschen Bundestages(!) genutzt hat. Den Begriff des einfachen Anfangsverdachtes hast du aber schon gehört?


    Ich bewerte nicht, ich stelle nur die rechtliche Faktenlage dar.


    Die Moral lasse ich mal außen vor, aber ein Bundestagsabgeordneter hat als Volksvertreter eine hohe moralische Integrität zu wahren. Zumindest für mich. Und auch hier gilt, wie bei Wulff, und allen anderen: man(n) muss die selbstgesteckten Ziele der Moral auch erreichen, siehe seine Äußerungen im Rahmen des NSU-Ausschuss.

    Bei der Unfallaufmnahme werden die Beamten schon 142 StGB aufgenommen haben, keine Sorge. Das ist ein Abwasch. Und ja, ich würde mir die gegenerische Versicherung raussuchen, und die vor ab darüber informieren, dass du dir aufgrund der Sachlage einen Anwalt nehmen wirst.


    Das ist kein Problem, sobald da eine Straftat im Spiel ist, da du als Laie und Geschädigter einen Anspruch auf angemessene rechtliche Vertretung hast.


    Faustregel: Umso kleiner(!) der Schaden, desto eher ein Anwalt. Denn wenn Versicherungen kürzen, dann im Massengeschäft mit den "kleinen" Schäden.