@standelwirt:
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definiere "kurz vor ablauf". wie gesagt, ist es ebay-technisch nur bis 12 stunden vor ende möglich. danach bist du als höchstbietender sowieso auch seitens ebay offiziell der käufer.
Irrelevant. Wenn ich eine "Ebay-Auktion" nutze, dann gehe ich davon aus, das sie zu Ende geführt wird.
Bei einer Auktion von 10 Tagen ist 3 Tage kurz vor Ende für mich auch früh. Ganze einfach, denn es passt dazu:
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aber wenn sich jemand bei 1 oder noch mehr tage bis auktionsende darüber aufregt und auf sein "recht" pocht, ist das einfach nur lächerlich. da will dann jemand wirklich nur billiges schnäppchen erschleichen und hat glück, dass die meisten richter gerademal was von "ebay" irgendwo irgendwann mal was gehört oder gelesen haben...
Falsch. Derjenige ist an der Ware interessiert und hätte auch mehr geboten. Die Möglichkeit wurde durch den VK genommen, der in 99,9 % aller Fälle die Ware anders verkauft hat.
Und das wird unterbunden. Und da brauchst du auch keine Richter, der ebay kennt. Er muss nur die Regeln zum Kaufvertrag kennen.
Mit Erschleichen hat das nichts zu tun, kein Mensch zwingt den VK, die AUktion abzubrechen. Wenn es dafür einen Grund gibt, dann wird in den 0.01% Fälle, wo die Ware wirklich kaputt geht, derjenige tatsächlich die Anfechtung erklären und die defkete Ware auch vorzeigen können.
Zudem: Auch auf defekt Ware besteht de facto noch ein Anspruch seitens des Käufers.
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dies von jemanden zu verlangen aber selbst ein schnäppchen (auch gerichtlich) erzwingen zu wollen, ist wohl etwas... naja.
Vorsicht. Ich lasse mir nicht gerne etwas unterstellen.
Pankoweit:
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Schön und gut – aber letztlich gilt es ja nur glaubhaft darzulegen, dass man dem Käufer den Gegenstand der Begierde nicht mehr verkaufen kann, weil er nicht mehr existiert, da verschütt gegangen oder gestohlen. Da kann sich ebay in seinen Statuten lang und breit über diese „12 Stunden“ auslassen, für die Rechtsprechung ist diese Haus-Regelung nicht relevant
a) fehlt da die Anfechtung des Kaufvertrages, die unabhängig von Ebay-Klicks gemacht werden muß.
b)Glaubhaft versichern heist, mit Beweisen zu unterlegen. Eine Erklärung reicht da nicht aus, es sei den, an Eides statt. DAS würde ich mir aber genau überlegen.
c)Hat der Käufer auch auf defekte Ware de facto einen Rechtsanspruch.