Super, danke.
D.h. der Bieter wendet sich an ebay und sagt, dass er Höchstbietender war und die rücken dann den Namen raus?
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Super, danke.
D.h. der Bieter wendet sich an ebay und sagt, dass er Höchstbietender war und die rücken dann den Namen raus?
Ob er, sein Anwalt oder sonst wer.
ebay ist aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages quasi dazu verpflichtet, diese Informationen preiszugeben.
Dauert unter Umständen aber etliche Wochen, mehrere Anläufe, Anwalt,...
Ein paar mehr Informationen wollen die schon auch haben und belegen können, dass man Höchstbieter war, sollte man sicherlich auch können.
Aber wenn der Käufer einen Namen hat, wird er wohl am ehesten von dort stammen nehme ich an. Woher auch sonst? ![]()
ZitatOriginal geschrieben von Tommy13
Super, danke.
D.h. der Bieter wendet sich an ebay und sagt, dass er Höchstbietender war und die rücken dann den Namen raus?
Wenn er Höchstbieter war ja, wenn er nicht geboten hat dann nicht.
ZitatOriginal geschrieben von fragger123
Ein paar mehr Informationen wollen die schon auch haben und belegen können, dass man Höchstbieter war, sollte man sicherlich auch können.
Das kann Ebay im System sehen. wer wann wieviel worauf geboten hat.
Da kann man nix manipulieren.
Die Adressdaten darf Ebay aber auch nicht einfach rausgeben.
Der gegnerische Anwalt muss schon den Rechtsweg einhalten, und das dauert sicherlich ewig.
ZitatRealistische Sofortkaufangebote können gerne mitgeteilt werden - ich behalte mir daher vor, das Angebot vorzeitig zu beenden.
Wenn ich das lese, drängen sich mir zwei Fragen auf:
1. Das Angebot mit dieser Einschränkung verstößt für jeden offensichtlich (sehen kann diesen Passus tatsächlich jeder :p ) gegen die AGB. Kann aufgrund solch unzulässigen Angebots überhaupt ein Vertrag zustande kommen? Die AGB gelten ja auch für den Bieter - dessen Kenntnis darf daher vorausgesetzt werden.
Falls ja:
2. Müsste ein Bieter nicht gleich nach Abgabe seines Gebot eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung dieses rechtswidrigen Verkaufs an einen Dritten beantragen, falls er nicht der Gelackmeierte sein will?
Na ja ... vielleicht noch eine dritte Frage für den Fall, dass Frage 1 mit 'ja' beantwortet wurde:
3. Was passiert, wenn ebay das Angebot mitten im Bieterkampf wegen Verstoßes gegen die AGB (zu Recht) löscht?
Beantwortet man Frage 1 mit ja, wird man unter Zugrundelegung der oft zitierten Rechtsprechung möglicherweise einen Vertragsschluss annehmen können - mit ziemlich abstrusem Ergebnis, wenn ebay bereits beim Erstgebot löscht.
Tasten wir uns ran. ![]()
Frankie
das hat ebay auf meine Beschwerde hin geschrieben:
Zitatvielen Dank für Ihre E-Mail. Sie haben uns geschrieben, weil der Verkäufer "XXXXXXX" seinen Artikel vorzeitig beendet hat und warscheinlich außerhalb von eBay verkauft hat.
Sehr gern gebe ich Ihnen Informationen dazu. Wenn Sie auf den Erwerb des Artikels bestehen, empfehle ich Ihnen eine Rechtsberatungsstelle aufzusuchen. Denn eBay kann nicht beurteilen, ob der Verkäufer Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig ist. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier keinen juristischen Rat erteilen dürfen. Allgemeine rechtliche Informationen haben wir im Rechtsportal für Sie zusammengestellt. Hier klären wir ebenfalls Verkäufer über ihre Pflichten auf. Sie könnten dem Verkäufer als Anregung diesen Link senden: http://pages.eBay.de/rechtsportal/private_vk_3.html
Was unternimmt das eBay-Sicherheitsteam?
Wir nehmen Ihren Hinweis und Ihr Anliegen sehr ernst. Daher haben wir den Verkäufer überprüft und entsprechende Maßnahmen eingeleitet. Das eBay-Sicherheitsteam kann Mitglieder nach Verstößen gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unsere Grundsätze verwarnen oder vom Handel auf eBay ausschließen. Auf unseren Hilfeseiten haben wir die Gründe aufgelistet, wonach ein Verkäufer berechtigt ist, sein Angebot vorzeitig zu beenden: http://pages.eBay.de/help/sell/end_early.html
tja...
ZitatGemäß den eBay-Grundsätzen dürfen Sie ein Angebot auch dann vorzeitig beenden, wenn der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wird oder verlorengeht (z.B. Verlust, Diebstahl). Bitte beachten Sie, dass Sie im Streitfall beweisen müssen, dass der Artikel während der Angebotsdauer ohne Ihr Verschulden beschädigt wurde oder verlorengegangen ist (siehe dazu auch BGH, Urt. v. 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10)
[small]http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html[/small]
Von den sagenumwobenen 12 Stunden bis zum Ablauf des Angebotes, innerhalb derer das Angebot ohne Einschränkungen zurückgenommen werden können soll, ist im ebay-„Rechtsportal“ überhaupt keine Rede; und das wohl zu Recht – schließlich kann ein angebotener Gegenstand auch noch zehn Minuten vor Auktionsende verloren gehen oder beschädigt werden.
Das die ebay-AGB hier so oft angeführt werden, wundert mich. Stellenweise sind die Reglungen dort entweder
a) rechtlich überholt
b) rechtlich fehlerhaft
c) spiegeln nur die Lage des BGB wieder.
Was ebay in seine AGB schreibt, incl. des Beenden einer "Auktion" ist vollkommen irrelevant, wenn eine entsprechende Reglung im BGB existiert. Und davon ist bei Kaufverträgen evtl. auszugehen.
Fragger123 hat da schon hinlänglich Erfahrungen gemacht, wenn andere Leute meinen, ihre Auktion zu beenden.
Ich ziehe mein Recht schon seit Jahren durch, weil es mich nervt, wenn bestimmte Auktionen kurz vor Ablauf aufgrund des niedrigen Gebotsstandes beendet werden. Es gibt bei ebay Mechanismen, die man kaufen und nutzen kann, um das zu verhindern. Wer das nicht will, soll bei ebay nicht anbieten.
Bei Sammlergegenständen möchte ich das Stück Ware dann aber haben. Und notfalls klagt man dann auch. Spätestens, wenn ein Mahnbescheid oder ein Schreiben vom Anwalt einfliegt, merken die meisten erst, wie Ernst es wirklich werden kann.
ZitatOriginal geschrieben von Timba69
kurz vor Ablauf
definiere "kurz vor ablauf". wie gesagt, ist es ebay-technisch nur bis 12 stunden vor ende möglich. danach bist du als höchstbietender sowieso auch seitens ebay offiziell der käufer.
ich kann die aufregung wirklich nachvollziehen, wenn jemand die letzte stunde der auktion ganz gespannt vor dem computer sitzt, wartet und dann 3 sekunden vor schluss, wird die auktion abgebrochen.
aber wenn sich jemand bei 1 oder noch mehr tage bis auktionsende darüber aufregt und auf sein "recht" pocht, ist das einfach nur lächerlich. da will dann jemand wirklich nur billiges schnäppchen erschleichen und hat glück, dass die meisten richter gerademal was von "ebay" irgendwo irgendwann mal was gehört oder gelesen haben...
die "technischen möglichkeiten" dies zu verhindern sind nur gegeben, wenn eine auktion nur abgebrochen wird, weil der erlös zu gering erscheint. dies jedoch bei jedem abbruch zu unterstellen, ist wohl vermessen.
ausserdem kosten diese möglichkeiten geld. dies von jemanden zu verlangen aber selbst ein schnäppchen (auch gerichtlich) erzwingen zu wollen, ist wohl etwas... naja.
Schön und gut – aber letztlich gilt es ja nur glaubhaft darzulegen, dass man dem Käufer den Gegenstand der Begierde nicht mehr verkaufen kann, weil er nicht mehr existiert, da verschütt gegangen oder gestohlen. Da kann sich ebay in seinen Statuten lang und breit über diese „12 Stunden“ auslassen, für die Rechtsprechung ist diese Haus-Regelung nicht relevant.
@standelwirt:
Zitatdefiniere "kurz vor ablauf". wie gesagt, ist es ebay-technisch nur bis 12 stunden vor ende möglich. danach bist du als höchstbietender sowieso auch seitens ebay offiziell der käufer.
Irrelevant. Wenn ich eine "Ebay-Auktion" nutze, dann gehe ich davon aus, das sie zu Ende geführt wird.
Bei einer Auktion von 10 Tagen ist 3 Tage kurz vor Ende für mich auch früh. Ganze einfach, denn es passt dazu:
Zitataber wenn sich jemand bei 1 oder noch mehr tage bis auktionsende darüber aufregt und auf sein "recht" pocht, ist das einfach nur lächerlich. da will dann jemand wirklich nur billiges schnäppchen erschleichen und hat glück, dass die meisten richter gerademal was von "ebay" irgendwo irgendwann mal was gehört oder gelesen haben...
Falsch. Derjenige ist an der Ware interessiert und hätte auch mehr geboten. Die Möglichkeit wurde durch den VK genommen, der in 99,9 % aller Fälle die Ware anders verkauft hat.
Und das wird unterbunden. Und da brauchst du auch keine Richter, der ebay kennt. Er muss nur die Regeln zum Kaufvertrag kennen.
Mit Erschleichen hat das nichts zu tun, kein Mensch zwingt den VK, die AUktion abzubrechen. Wenn es dafür einen Grund gibt, dann wird in den 0.01% Fälle, wo die Ware wirklich kaputt geht, derjenige tatsächlich die Anfechtung erklären und die defkete Ware auch vorzeigen können.
Zudem: Auch auf defekt Ware besteht de facto noch ein Anspruch seitens des Käufers.
Zitatdies von jemanden zu verlangen aber selbst ein schnäppchen (auch gerichtlich) erzwingen zu wollen, ist wohl etwas... naja.
Vorsicht. Ich lasse mir nicht gerne etwas unterstellen.
ZitatSchön und gut – aber letztlich gilt es ja nur glaubhaft darzulegen, dass man dem Käufer den Gegenstand der Begierde nicht mehr verkaufen kann, weil er nicht mehr existiert, da verschütt gegangen oder gestohlen. Da kann sich ebay in seinen Statuten lang und breit über diese „12 Stunden“ auslassen, für die Rechtsprechung ist diese Haus-Regelung nicht relevant
a) fehlt da die Anfechtung des Kaufvertrages, die unabhängig von Ebay-Klicks gemacht werden muß.
b)Glaubhaft versichern heist, mit Beweisen zu unterlegen. Eine Erklärung reicht da nicht aus, es sei den, an Eides statt. DAS würde ich mir aber genau überlegen.
c)Hat der Käufer auch auf defekte Ware de facto einen Rechtsanspruch.
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