Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • genau, am besten dann die defekte ware einklagen und im anschluss sachmängelhaftung geltend machen... :rolleyes:


    ganz ehrlich, wenn mir mal jemand wie du bei ebay unterkommt, werden ihn seine versuche einiges kosten. ganz sicher.

  • @stangelwirt:


    Zitat

    genau, am besten dann die defekte ware einklagen und im anschluss sachmängelhaftung geltend machen...


    Was hat das jetzt damit zu tun? Quatsch.


    Zitat

    ganz ehrlich, wenn mir mal jemand wie du bei ebay unterkommt, werden ihn seine versuche einiges kosten.


    Glaube ich nicht. Das kostet mich weniger, wie du denkst.


    Zitat

    ganz sicher.


    Sicher nicht. Wenn die Leute nicht ihre Auktionen beenden würden, gäbe es kein Problem. Du übersiehst immer wieder, das es ein Kaufvertrag ist.
    Zudem, das Leute auch gerne mehr zahlen würden, als ihr aktuelles Höchstgebot, wenn sie es denn könnten.


    Von daher: Wird das knallhart durchgezogen.

    Suche: aktuell nichts


    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


    Insider: Die Plaaaaaattttttttforrrrrrrrmmmmmmmmmm brennt nicht mehr, sie ist abgesoffen.....!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Was hat das jetzt damit zu tun? Quatsch.


    du würdest es also akzeptieren, dann ein handy mit defektem display zu erhalten (um mal beim beispiel handy zu bleiben)?
    vorsicht unterstellung: das glaube ich nicht!

  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69

    Pankoweit:


    a) fehlt da die Anfechtung des Kaufvertrages, die unabhängig von Ebay-Klicks gemacht werden muß.
    b)Glaubhaft versichern heist, mit Beweisen zu unterlegen. Eine Erklärung reicht da nicht aus, es sei den, an Eides statt. DAS würde ich mir aber genau überlegen.
    c)Hat der Käufer auch auf defekte Ware de facto einen Rechtsanspruch.


    a) Was muss ich als VK da anfechten – das hab ich ja schon dergestalt getan, dass ich mein Angebot zurückzog.
    b) Verloren ist verloren – soll der Anbieter da ein Formular vom Fundbüro vorlegen? :p
    c) Darüber, über die defekte Ware, gibt es aber keinen Vertrag, denn das ursprüngliche Angebot beschreibt ja den Artikel in intaktem Zustand und ist damit nicht für einen defekten Artikel gültig. Und auf einen verloren gegangenen schon gar nicht.

  • Zu


    a) Ja, die Anfechtung muß erfolgen, da die Erklärung bei ebay keine Anfechtung im eigentlichen Sinne darstellt. Sondern nur ein Abbruch der Verkaufsaktivitäten auf der Plattform. Der Kaufvertrag ist trotzdem rechtsgültig zustande gekommen.


    b)
    Ja. Die Erklärung bei ebay würde mir (und vielen anderen) nicht ausreichen. Wieso auch? Der Kaufvertrag ist auch hier zu Stande gekommen, unabhängig von deiner Ebayerklärung. Im Zweifel (spätestens bei/vor Gericht) wird wohl ein entsprechender Nachweis für dich von Vorteil sein.


    c)
    Hier ist es eine Stückschuld. Es geht um diese eine Ware. Die Ware gehört rechtlich schon dem Käufer. Dabei spielt es keine Rollte ob der Verkäufer vor dem Versand oder jemand anderes nach dem Versand die Ware zerstört. Der K hat einen rechtlichen Anspruch, einen möglichen Ersatz SEINER WAHL zu fordern. Also gerne "gleichwertig" oder das Geld. Aber der VK ist nicht bestimmungspflichtig. .


    Beachte dabei:


    § 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht i.V.m der Schadensersatzpflicht.


    Zudem: Sobald sich der VK nach Mahnung in Verzug befindet, müßen die Anwaltskosten als Verzugsschaden seitens des VK erstattet werden.


    Alles ganz einfach.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Pankoweit
    ...
    b) Verloren ist verloren – soll der Anbieter da ein Formular vom Fundbüro vorlegen? :p
    ...


    Vorsicht!


    Hier stellt sich die Frage nach dem Verschulden des VK. Nur wenn die Sache unverschuldet untergegangen oder abhanden gekommen ist (etwa durch Einbruch, Brand o.ä.), dürfte sich ein Verkäufer auf solchen Einwand berufen können.


    Frankie

  • sowas kann schnell gehen.
    flups, ein rämpler oder stolperer an einem sonnigen sonntag auf einer flussbrücke und schon sind handy + anwaltskosten dahin :p

  • Genau. Und dann plötzlich präsentiert der Höchstbieter einen vorschnell abgegebenen Kommentar des Verkäufers "sorry, Handy ist bereits verkauft" - oder noch besser: der Höchstbieter kennt denjenigen, der das Handy nun hat (also vom VK gekauft hat), oder der Käufer des Handys verklagt in einem zweiten Prozess den Verkäufer weil irgendein Schaden vorliegt oder so...


    Alles schon mal dagewesen!


    Derjenige, der die "Höchstbietermasche" durchzieht hat vielleicht noch ein paar Trümpfe im Ärmel.


    Gruß Jörg

  • Vermutlich sind wir uns alle einig darüber, dass ein VK es darauf anlegt, dass er seine Auktion vorzeitig beenden darf, ohne mit Verlust aus der Sache rauszugehen. Dann spricht das im „Rechtsportal“ genannte Urteil doch eine deutliche Sprache.

  • @stangelwirt:


    Zitat

    du würdest es also akzeptieren, dann ein handy mit defektem display zu erhalten (um mal beim beispiel handy zu bleiben)?


    Ja, wenn zusätzlich eine Kompensationleistung zum Wert des unbeschädigten Gerätes dabei ist. Ansonsten, wie schon beschrieben 275 BGB i.V.m Schadensersatz.


    Zitat

    flups, ein rämpler oder stolperer an einem sonnigen sonntag auf einer flussbrücke und schon sind handy + anwaltskosten dahin sowas kann schnell gehen.


    Scheinbar liest du nicht richtig. Du bist und bleibst Schadensersatzpflichtig. Wenn du in Verzug gerätst, zahlst du auch die Anwaltskosten.

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    30 positiv in der "neuen" Vertrauensliste, ??x mal positiv in der "Alten"..:-)


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